Erstellt am 02.07.2015 um 08:24 Uhr von Dezibel
Er hat einen Stellvertreter.
Es können weitere in der Reihenfolge benannt werden.
Der Stellvertreter rückt während seiner Abwesenheit nach.
Scheidet allerdings der Vorsitzende aus, muss ein neuer gewählt werden. Sollte dies der bisherige Stellvertreter sein, muss auch da ein neuer gewählt werden.
Erstellt am 02.07.2015 um 08:33 Uhr von ickederdicke
Siehe auch hierzu:
RN 10 im Däubler BetrVG § 26
Es wird im Gesetz immer nur von einem Stellvertreter geredet, weitere gibt es nicht. Man kann aber für den Fall das beide, Vorsitzender&Stellvertreter verhindert sind, für einen Teil der Amtsgeschäfte weitere BRM befugen tätig zu werden.
NUR: Diese haben keine Befugniss rechtskräftige Unterschriften zu leisten, das zerpflückt im Falle jedes Arbeitsgericht.
Erstellt am 02.07.2015 um 08:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (ickederdicke):
"Diese haben keine Befugniss rechtskräftige Unterschriften zu leisten, das zerpflückt im Falle jedes Arbeitsgericht."
Das kannst Du sicherlich belegen?
Erstellt am 02.07.2015 um 11:07 Uhr von ickederdicke
@Pjöööng:
Ein Stellvertreter wird gewählt, weitere is nicht.
Wenn dann jemand als Stellvertreter nichtgewähltes rechtkräftig handelt ist dies wie nichtgehandelt.....
Zitat :
§ 26 BetrVG - Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt
Hier wird nur von einem (sein) Stellvertreter gesprochen, den rest sagt einem der gesunde Menschenverstand.
Erstellt am 02.07.2015 um 11:35 Uhr von Pjöööng
ickederdicke,
jetzt wäre es mal an der Zeit für Dich, Dir Gedanken darüber zu machen, warum Kommentare zum BetrVG eigentlich so viel dicker als der Gesetzestext sind. So hat der Fitting z.B. über 2000 Seiten, während der reine Gesetzestext gerade mal 50 Seiten umfasst.
Welchen Sinn ergäbe es denn Deiner Meinung nach, wenn, wie Fitting schreibt "Regelungen der Vertretung des Vors." zu treffen, wenn dieser Vertreter nichts tun darf?
Übrigens: Nach Deiner Logik darf der Stellvertretende Vorsitzende nicht einmal zur Sitzung einladen wenn der Vorsitzende verhindert ist, aber das nur am Rande.
Erstellt am 02.07.2015 um 12:20 Uhr von ickederdicke
Übrigends: Du redest wieder mal Unfug.
Der Stellvertreter ist gewählt,der darf auch noch, andre aber nicht, daher erübrigt sich jeder weitere Kommentar zu deinem Post.
Nur mal am Rande:
Ich würd ja Dieter Nuhr zitieren.....
Erstellt am 02.07.2015 um 13:15 Uhr von Pjöööng
Ach "ickederdicke", Du sprichst doch ständig über Dinge von denen Du nix verstehst.
Siehe z.B. "259233", die beiden letzten Worte.
Deshalb solltest Du vielleicht besser aufhören, Deine kruden Vorstellungen vom Arbeitsrecht heir reinzustellen.