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Revolution wieder die eigene Interessenvertretung.

T
Turjan
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe eine Frage zur möglichen Abwahl, bzw. zum möglichen "Sturz" eines Betriebsrates.

Vorgeschichte: Ich bin gemeinsam mit einer Betriebsratskollegin im Frühjahr aus einem Betriebsrat ausgetreten. Der Grund: Wahrheitswidrige Informationspolitik seitens des BR-Vorsitzenden, Intrigen seitens desselben, mutmaßliche Arbeitsrechtsverstöße, falsche BR-Arbeitsstundenabrechnungen, und vieles mehr.

Der Betriebsrat besteht aus 9 Personen.

Infolge verschiedener Umstände sind aus der Nachrückerliste (die Gesamtzahl der aufgestellten Kandidaten betrug seinerzeit 24 Personen) mittlerweile fast 50% der Nachrücker ausgefallen.

Der Betriebsrat besteht derzeit theoretisch zwar aus 9 Mitglieder, wovon 3 Frauen sind und 6 Männer. Praktisch sind bei den Sitzungen aber häufig nur noch 5 Mitglieder anwesend.

Ein männlicher Nachrücker, der an der an 15. Stelle des Wahlergebnisses stand, wird wegen der persönlichen Abneigung des BR-Vorsitzenden konsequent nicht für den BR berufen. Dies mit Verweis auf die Frauenquote, die obwohl von Anfang an nicht erfüllt, als Ablehnungsgrund gilt.

Gegen den BR-Vorsitzenden läuft seit Monaten eine (mutmaßlich berechtigte) Kündigung wegen gefälschter KM-Geldabrechnungen, gegen die er prozessiert

Die Stimmung in der Belegschaft ist schlecht, ein zunehmender Teil wünscht einen neuen Betriebsrat.

Der amtierende BR ist seit 18 Monaten im Amt.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten für die Belegschaft, dem jetzigen Betriebsrat das Mißtrauen auszusprechen und zu Neuwahl auszurufen?

Die Belegschaftsgröße beträgt ca. 350 Beschäftigete, die Geschlechterstärke liegt bei 50/50.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

Alastor2262

4.51301

Community-Antworten (1)

W
Werner

12.08.2008 um 15:41 Uhr

Moin Turjan, für das Ausschluss- oder Auflösungsverfahren bedarf es eines Antrags an das Arbeitsgericht. Ein Misstrauensvotum in der Betriebsversammlung genügt nicht. Das könnte lediglich den Betriebsrat dazu bringen, seinen Rücktritt zu beschließen; die - wieder kandidierenden - Betriebsratsmitglieder müssten sich also einer Neuwahl stellen.

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Die grobe Pflichtverletzung wird stets das Arbeitsgericht feststellen müssen. Der Arbeitgeber wird hier andere Dinge als Pflichtverletzungen sehen als die Belegschaft. Grobe Pflichtverletzungen können zum Beispiel sein:

*Verweigerung, Mitbestimmungsrechte und der sonstigen Beteiligungsrechte wahrzunehmen;
*Betriebsratssitzungen nur im Abstand von mehreren Monaten, sodass schon dadurch jede Wahrnehmung von Beteiligungsrechten verhindert wird;
*Bewusster Abschluss von tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen;
*Verweigerung der Einberufung von Pflichtversammlungen gemäß § 43 BetrVG;
*Verweigerung der in § 2 BetrVG vorgeschriebenen Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft;
*Rechtswidrige Vereinbarung über Lohnkürzungen und Arbeitszeitverlängerungen;
*Bewusstes Ausgrenzen und Nichteinladen bestimmter Betriebsratsmitglieder zu Sitzungen;
*Bewusste Nichtbestellung von Wahlvorständen;
*Nichtwahrnehmung der Pflicht, über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze zu wachen;
*Bewusst unter Verstoß gegen Schutzgesetze abgeschlossene Betriebsvereinbarungen;
*Ignorieren von Beschwerden und Interventionen der Belegschaft;
*Rechtswidrige Veröffentlichung von Personaldaten;
*Verzicht auf die Konstituierung - Nichtbestellung eines Vorsitzenden;
*Nichtbestellung von GBR-Mitgliedern;
*Offensichtliche Verstöße gegen die Behandlungsgebote und Diskriminierungsverbote des § 75 BetrVG.

Es sind schon wirklich grobe Verletzungen von Gesetzen die nachgewiesen werden müßen.

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