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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Neuwahl nach Absinken der MA-Zahlen unter 201

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ToMa-2219
Apr 2024 bearbeitet

Sind, unabhängig von §13 BetrVG, (stichtagsbezogene Änderung um 50 oder mehr ständige Mitarbeiter) Neuwahlen erforderlich, wenn die Größe der Belegschaft (wahlberechtigte Mitarbeiter) unter 201 sinkt und damit sich die Gremiumsgröße ändern würde? Meine Frage zielt auf die Änderung der Gremiumsgröße ab und nicht auf die Änderung der Belegschaft. Muss also der BR eine Neuwahl veranlassen, wenn die Belegschaftsgröße eine Gremiumsgröße von 9 nicht mehr hergibt? Wo steht der verpflichtende Passus?

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Community-Antworten (9)

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Moreno

02.04.2024 um 12:34 Uhr

Eine Neuwahl des Betriebsrats kommt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann in Betracht, wenn genau am Stichtag die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb um die Hälfte, mindestens jedoch um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Veränderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich. Quelle AAS

W
WiederDa

02.04.2024 um 14:50 Uhr

Falls Ihr eine volle Freistellung in Anspruch nehmt, müsst Ihr prüfen, ob diese hinfällig ist. Dort wird (glaube ich) monatlich daraufgeschaut. Aber die Regel kann man auch "auslegen". Dazu unbedingt die Kommentierungen des § 38 BetrVG lesen.

T
ToMa-2219

02.04.2024 um 14:53 Uhr

@ moreno: Danke für deinen Hinweis. Diese "Geschichte" mit dem Stichtag war mir bereits bekannt. Jedoch hält sich hartnäckig ein Gerücht, wonach eine Neuwahl durchzuführen ist, wenn die Belegschaftsgröße ein Gremium in seiner bisherigen Größe nicht mehr rechtfertigt!? Dann würde ja auch eine Freistellung entfallen!

M
Moreno

02.04.2024 um 15:00 Uhr

Toma das müsst ihr trennen den 9er BR habt ihr wahrscheinlich bis zur Neuwahl die Freistellung nach 38 aber nicht. Die ist ja an 200 Mitarbeiter gekoppelt und nicht an die Größe des BR

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hamsterpups

03.04.2024 um 14:41 Uhr

Eine Freistellung gilt i. d. R. für die gesamte Amtszeit des gewählten BR. Im § 38 zur Freistellung ist auch die Rege von "in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern". Darauf würde ich mich persönlich stützen.

C
celestro

03.04.2024 um 14:58 Uhr

Sorry, aber das stimmt leider absolut nicht. Die Freistellung kann eben durchaus entfallen. Richtig ist das mit "in der Regel" natürlich. Aber wenn glasklar ist, das jetzt Stellen abgebaut wurden und die auch nicht wiederkommen, war es das.

M
Moreno

03.04.2024 um 15:04 Uhr

hamsterpups worauf willst Du Dich stützen wenn der Schwellenwert...in diesem Fall von 200 MA deutlich durch Personalabbau unterschritten werden? Anders natürlich wenn 10 Mitarbeiter kündigen und neue gesucht werden.

W
WiederDa

03.04.2024 um 16:04 Uhr

Hier ist alles ganz gut erklärt. (wenngleich ich das WAF-Forum bevorzuge)

https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratmitglieder/freistellung-betriebsrat/

Hoffe, WAF nimmt es sportlich!

P
ParagraphXY

04.04.2024 um 10:59 Uhr

Neuwahlen sind nicht erforderlich - wir haben einen ähnlichen Fall (von über 50 auf unter 50 MA gesunken). Ihr müsst dann bei der nächsten Wahl eben ein kleineres Gremium wählen.

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