Technische Ausstattung des Betriebsrates
Hallo Zusammen...
Wir sind ein Unternehmen mit ca. 210 Mitarbeitern (in 4 Niederlassungen) und haben dem entsprechend einen BR mit 9 Mitgliedern und 2 Nachrückern.
Leider gibt es Irritationen, wie der BR ausgestattet sein muss/soll, bzw. auf welche Ausstattung der BR bestehen darf.
In Hinblick auf das vorhanden sein eines BR-Büro mit einer TK-Nebenstellenummer und einem PC mit Monitor hat die GF die Bereitstellung von Handy´s (für den Vorsitzenden und dem Stellvertreter) sowie 2 Notebooks für die Erledigung von BR-Arbeiten außerhalb des Büros abgelehnt.
Wichtig ist unseren Augen vor allem die Erreichbarkeit von Vorsitzenden und Stellvertreter, da vor allem der Vorsitzende oft zwischen den Niederlassungen pendelt.
Thx und Gruß Fosco
Community-Antworten (5)
23.06.2015 um 16:26 Uhr
Ihr habt Anspruch auf ein vollwertig ausgestattetes Büro für den BR + verschließbaren Metallschrank für die Akten!
Den Stelv. würde ich auch nichts doppelt und dreifach geben. Wenn der Vorsitzende nicht da ist nutzt der Stelv. das gleiche Equpiment.
Wir haben einen BR-Laptop und ein BR-Handy. Beides verbleibt im Büro falls der BRV ausfällt.
Ansonsten gilt § 40 BetrVG Satz 2 Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
23.06.2015 um 16:54 Uhr
Hallo Fosco, hol dir Band 4 von "Die kleine Betriebsratsbibliothek" mit dem Titel "Das Betriebsratsbüro", darin findest du alle Antworten auf deine Frage. Am besten ihr holt euch alle 6 Bände, da sie sehr informativ sind und viele Fragen der BR-Arbeit beantworten.
23.06.2015 um 17:36 Uhr
Ein Tipp, den ich nur unterstützen kann.
Wesentlich ist nicht, was die Geschäftsleitung für richtig hält. Der BR muss seinen Bedarf definieren können - also mit zwei drei Sätzen plausibel erklären können, warum welche Mittel erforderlich sind, und einen entsprechenden Beschluss fassen.
Ggf. müsst Ihr dann auch den Rechtsweg ins Auge fassen.
24.06.2015 um 15:58 Uhr
Hallo..
Erst einmal Danke für eure Tips. Ich werde mich mal um diese "Betriebsratsbibliothek" kümmern. Mal sehen, wie weit uns diese bringt.
@gironimo Wenn ich dich also richtig verstehe, dann ist es relevant ob der BR ein Hilfsmittel als notwendig erachtet und das er diese Notwendigkeit begründen kann. Wenn dies der Fall ist, kann der BR einen Beschluss fassen, das dieses Hilfsmittel bei der GF einzufordern.
Und wenn diese dann die Ausgabe verweigert, könnte der BR dies über den Rechtsweg einklagen?
24.06.2015 um 17:51 Uhr
@Fosco
nicht das was ihr für notwendig erachtet, sondern das was für erforderlich ist. Das Zauberwort heißt Erforderlich.
Manchmal soll auch schon der Hinweis auf das Anrecht "mit den gleichen Waffen kämpfen können" geholfen haben.
Wenn Handy, Laptop usw. bei euch Standart ist, habt ihr auch nach § 40 BetrVG Satz 2,
Anrecht auf diesen Standart
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