Brett vor dem Kopf...
@all ANin ist wegen einer längeren Krankheit AU. Aktuell im Hamburger Modell (seit gut 3 Wochen). Jetzt schwanger und INDIVIDUELLES Beschäftigungsverbot (attestiert durch eigenen Arzt, was nicht anzuzweifeln ist).
Frage: Muss für diese Kollegin jetzt und sofort (wiederholt) die Lohnfortzahlung durch den AG erfolgen? Hamburger Modell ist seit Freitag (nach Vorlage des Attestes) sofort beendet! Zur Erinnerung: Sie ist AU und jetzt schwanger!
Ergänzung: Krankenkasse teilt mit, es auch nicht genau zu wissen!!!!
Community-Antworten (3)
22.06.2015 um 11:00 Uhr
Ist das nicht ganz simpel? Wenn AU, keine Lohnfortzahlung. Das B-Verbot beszieht sich ja auf bestimmte Tätigkeiten, der AG könnte ja ggf. andere Tätigkeiten anweisen.Erst durch die AU fällt sie als Arbeitskraft de facto wirklich raus.
22.06.2015 um 11:15 Uhr
@Pickel Sie war AU. Beschäftigungsverbot ist umfassend und individuell. Und: Es ist ein Verbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG
22.06.2015 um 13:00 Uhr
Dass eine KK das nicht weiß, kann ich mir schwerlich vorstellen.
Hier geht es auch nicht um ein wieder Aufleben einer normalen Lohnfortzahlung, sondern um ein Anrecht auf der Grundlage des § 11 MuSchG. Dieses Recht ist auch nicht abdingbar und richtet sich immer gegen Arbeitgeber und KK.
Auch wenn hier der Anspruch gegenüber einem AG geltend zu machen und auch von ihm zu erbringen ist, so kann er sich diese Kosten ja von der KK zurückholen. Somit letztlich die KK die A...karte hat.
§ 1 MuSchG sagt, dass dieses Gesetz für Frauen gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ich würde jetzt sagen: Ja es besteht. Auch wenn durch das Hamburger Modell das Arbeitsverhältnis ruht, so lebt es doch sofort wieder auf, wenn dieses beendet wird. Ob dieses jetzt durch Zwang (Attest) oder freiwillig geschieht, dürfte hier nebensächlich sein.
Aber selbst wenn es ruht, soll es nach dem BAG Urt. v. 22.08.2012, Az.: 5 AZR 652/11 keine Auswirkung auf den Anspruch haben.
Hier auch interessant: Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 18.11.2003, Az.: 1 BvR 302/96
Auch BAG Urt. v. 12.03.1997, Az.: 5 AZR 226/96 Auszug RN 18 "Daraus ergibt sich weiter, dass auch der Anspruch auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nicht deshalb entfällt, weil die Klägerin über den Beginn der Schutzfristen hinaus arbeitsunfähig krank war. Eine Arbeitsunfähigkeit mit etwa daran anknüpfenden Leistungspflichten bleibt für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz außer Betracht. Während der Schutzfristen wird die Frau durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß und nicht durch Entgeltfortzahlung und Krankengeld gesichert."
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