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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratwahl in Firma ohne Betriebsrat

L
Lawan
Nov 2016 bearbeitet

Fristen für Betriebsratwahl in Firma ohne Betriebsrat.

Meine Kollegen und ich haben bereits eine Wahlversammlung zur Benennung des Wahlvorstandes durchgeführt. In der Versammlung erhielt nur ich die erforderlichen Stimmen für den Wahlvorstand. Wir lassen nun den Wahlvorstand vom Arbeitsgericht einsetzen. Dies wird vermutlich in der KW 26 erfolgen. Auf welchen spätesten Termin kann die Wahl des Betriebsrates angesetzt werden, da im August die Sommerferien bei uns im Baden Württemberg anfangen und bis 12.09.2015 andauern. Wir brauchen momentan jegliche Hilfe da keiner von und eine Schulung über die Aufgaben der Wahlvorstandes besucht hat und hier jedoch enge Fristen und viele andere Fallstricke lauern.

Wir sind ca. 120 Mitarbeiter und müssten dann das allgemeine Verfahren anwenden. Es muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor der Wahl ausgehängt werden wie ich mich informiert habe. Aber wie weit kann ich die Wahl schieben. Desweiteren weis ich das das Wahlausschreiben spätesten nach einer Woche ausgehängt werden muss. Was ist aber wenn ich die Mitarbeiterliste erst kurz vorher bekomme und es mit der Zeit dann knapp wird? Für uns ist das im Moment alles noch etwas schwierig da wir nicht so belesen sind mit den Gesetzesformulierungen.

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Community-Antworten (13)

B
Betriebsbonsai

21.06.2015 um 22:40 Uhr

Wichtig wäre es erst einmal zu wissen, wieviele Mitarbeiter Ihr im Betrieb habt, um auf das Wahlverfahren schließen zu können. Es gibt das vereinfachte Wahlverfahren sowie das normale Wahlverfahren. Beim vereinfachten Verfahren (bei bis zu 50 Mitarbeitern) sind die Fristen wesentlich kürzer. Es hilft aber in jedem Fall, die WO (Wahlordnung) im BetrVG durchzulesen. Hier kann man schon die meisten Fragen klären.

L
Lawan

21.06.2015 um 23:04 Uhr

Wir sind ca. 120 Mitarbeiter und müssten dann das allgemeine Verfahren anwenden. Es muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor der Wahl ausgehängt werden wie ich mich informiert habe. Aber wie weit kann ich die Wahl schieben. Desweiteren weis ich das das Wahlausschreiben spätesten nach einer Woche ausgehängt werden muss. Was ist aber wenn ich die Mitarbeiterliste erst kurz vorher bekomme und es mit der Zeit dann knapp wird? Für uns ist das im Moment alles noch etwas schwierig da wir nicht so belesen sind mit den Gesetzesformulierungen.

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Hoppel

21.06.2015 um 23:09 Uhr

@ Lawan

"In der Versammlung erhielt nur ich die erforderlichen Stimmen für den Wahlvorstand. "

... nur mal so, von was für einer erforderlichen Anzahl Stimmen seid ihr überhaupt ausgegangen? So ist es doch ziemlich ungewöhnlich, dass auf einer Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt werden konnte.

Wieviele AN zählt Euer Betrieb?

Bis zu 50 Wahlberechtigten greift bei Euch das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren

Falls ihr 51 bis 100 wahlberechtigte AN zählt, kommt besser nicht auf die Idee, das vereinfachte Wahlverfahren zu vereinbaren. Einfacher ist das nicht ...

L
Lawan

21.06.2015 um 23:31 Uhr

Von 79 anwesenden Personen wurden 49 gültige Stimmen, 28 ungültige Stimmen und 2 Stimmen nicht abgegeben. Ich habe 41 Stimmen erhalten der Nächste 18 und dann 16.

D
Dezibel

22.06.2015 um 09:19 Uhr

Na da seid ihr doch drei, die gewählt wurden. Wieviele Stimmen sind denn deiner Meinung nach erforderlich?

G
gironimo

22.06.2015 um 09:46 Uhr

zur Ergänzung: Lese doch auch mal bei www.betriebsratswahl.de die Wahlinfos

Ich gehe auch davon aus, dass der Wahlvorstand gewählt wurde. Habt Ihr rechtliche Beratung - z.B. von der Gewerkschaft oder einem Fachanwealt für Arbeitsrecht?

alls ihr 51 bis 100 wahlberechtigte AN zählt, kommt besser nicht auf die Idee, das vereinfachte Wahlverfahren zu vereinbaren. Einfacher ist das nicht ...<

Das kann ich nur unterstreichen!!!

G
gironimo

22.06.2015 um 09:48 Uhr

Vielleicht kauft Ihr Euch auch eiun Buch (z.B. Kommentar zum BetrVG mit WO von Fitting oder Däubler) da werden die einzelnen §§ ganz gut erklärt (Kosten der Wahl muss der AG tragen).

M
Melissa

22.06.2015 um 10:03 Uhr

@ Lawan

Wie kommt ihr auf die Idee, hier ein Verfahren einleiten zu können? Die Wahl lief doch und ihr habt jetzt einen Wahlvorstand. Siehe MT von @Dezibel!

Du must auch nicht so weit weg gehen um was zu erfahren. Das gute liegt doch so nah! Schau dir das unter dem blauen Button (oben rechts) einmal an. Hier findest Du auch einen Termin Kalender und was man sonst noch braucht.

Alternativ diesen Link benutzen: http://www.betriebsratswahl.de/betriebsratswahl-software-zur-brwahl-download

H
Hoppel

22.06.2015 um 21:57 Uhr

Man, man, man ...

Erstens soll hier KEIN VERFAHREN eingleitet werden, sondern das Arbeitsgericht soll lediglich einen WV einsetzen ...

Zweitens könnte es sein, dass jedes Mitglied des WV einzeln gewählt worden ist. Und da bräuchte jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden AN und das wäre in diesem Fall nur bei @ Lawan der Fall und in diesem Fall wäre tatsächlich kein WV gewählt ...

Drittens wird das zuständige Arbeitsgericht in der Lage sein, den Sachverhalt aufzuklären ...

G
Globus

22.06.2015 um 23:09 Uhr

"Wir sind ca. 120 Mitarbeiter und müssten dann das allgemeine Verfahren anwenden. Es muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor der Wahl ausgehängt werden wie ich mich informiert habe. Aber wie weit kann ich die Wahl schieben. Desweiteren weis ich das das Wahlausschreiben spätesten nach einer Woche ausgehängt werden muss. Was ist aber wenn ich die Mitarbeiterliste erst kurz vorher bekomme und es mit der Zeit dann knapp wird? Für uns ist das im Moment alles noch etwas schwierig da wir nicht so belesen sind mit den Gesetzesformulierungen. "

echt fies sowas anzuhängen - du bist hier in einem Forum eines namenhaften Institutes - wende dich an die - die werden euch helfen - alles eingentlich einfach, wenn man mit offenen Karten spielt....

L
Lawan

23.06.2015 um 00:21 Uhr

Was ist bei meiner Frage fies?

Danke Hoppel du hast mich verstanden.

Ich hätte gerne die Wahl am 19.09.2015 auf Grund der Urlaubszeit. Da wir mit der Formulierung nicht ganz sicher sind ob die Betriebsratwahl nach 8 Wochen nach Aushang der Wahlliste stattfinden muss oder ob wir auch auf 12 Wochen verlängern können.

H
Hoppel

23.06.2015 um 08:07 Uhr

@ Lawan

Du findest alle Informationen in dem Leitfaden "Normales Wahlverfahren".

Der Termin 19.9.15 stellt überhaupt kein Problem dar.

Erstmal muss ja der WV eingesetzt sein, dann muss die Wählerliste erstellt bzw. kontrolliert worden sein, der WV sollte sich möglichst schulen lassen, da vergeht Zeit ...

M
Melissa

24.06.2015 um 22:08 Uhr

@Hoppel

Zitat Hoppel: „Man, man, man ...“

Ja, Manoman………. So langsam geht mir das hochnäsige, mittlerweile schon Mega Arrogante, aber augenscheinlich Hirnlose Gelaber seiner selbst ernannten Herrlichkeit so richtig auf den Senkel.

Zitat Hoppel: „Erstens soll hier KEIN VERFAHREN eingleitet werden, sondern das Arbeitsgericht soll lediglich einen WV einsetzen“

Was glaubst du dreimal gequirlter eigentlich, was das ist? Ein Kaffeekränzchen oder was?

Wenn ich schon keine Ahnung habe und meine maßlos ausufernde Arroganz dazu führt, dass Denken nur noch eingeschränkt möglich ist, würde ich den Mund halten, die Finger von den Tasten lassen und einen Sofa Dompteur aufsuchen!!!!!

AUCH DIE BESTELLUNG EINES WAHLVORSTANDES DURCH DAS GERICHT IST EINE GESONDERTE FORM DES ARBEITSGERICHTLICHEN BESCHLUSSVERFAHRENS.

Auch dieses erfolgt nur auf Antrag und ist ein Verfahren in dem dann so einiges durch das Gericht zu Prüfen sein wird. Ist das dann durch, wird durch Beschluss entschieden und nicht mal so nebenbei bei einer Tasse Kaffee und nen stükerl Kuchen. Und wenn du das immer noch nicht begreifst oder glaubst, frage einen Richter oder lege dir besser ein anderes Hobby zu. Mit Legosteinchen kann man zwar auch Blödsinn bauen, aber zumindest nicht soviel Quatsch erzählen.

Zitat Hoppel: „Zweitens könnte es sein, dass jedes Mitglied des WV einzeln gewählt worden ist.“

Ja genau! Es könnte auch sein, dass sie gar nicht richtig gewählt haben, sondern nur blinde Kuh gespielt haben. Wenn ich mir diese Zahlen so anschaue, ist das gar nicht Mal so abwegig. Viel besser kann man es kaum machen, wenn man eine WV-Wahl verhindern will.

"Zitat Lawan: „Von 79 anwesenden Personen wurden 49 gültige Stimmen, 28 ungültige Stimmen und 2 Stimmen nicht abgegeben. Ich habe 41 Stimmen erhalten der Nächste 18 und dann 16.“

Zitat Hoppel: „Drittens wird das zuständige Arbeitsgericht in der Lage sein, den Sachverhalt aufzuklären“

Wie denn bei Kaffee und Kuchen? Mal so ganz nebenbei, ohne Verfahren?

Ich kann dir sagen, was das Gericht machen wird. Es wird feststellen, dass das hier angewendete Verfahren wohl falsch war. Da aber eine Mehrheit einen WV will, siehe die 41 Stimmen bei 79 Teilnehmern, dürfen sie es nochmal probieren. Und sollte der Richter es ihnen nicht zutrauen, wird er genau die Drei hier aufgeführten zum WV benennen.

Er könnte auch zu dem Schluss kommen, dass alles noch einmal von vorne losgehen darf, weil ev. die Einladung schon falsch war.

Zur Einladung: BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

Zu den Grundsätzen der hier anzuwendenden Wahlart und deren Gewichtung: BAG Urt. v. 07.05.1986, Az.: 2 AZR 349/85 RN 23

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