Erstellt am 09.05.2012 um 08:02 Uhr von gironimo
Neuwahlen außerhalb der regulären Wahlzeit sind nur möglich, wenn die Kriterien des § 13 BetrVG erfüllt sind.
Erstellt am 09.05.2012 um 08:59 Uhr von petrus
@gironimo: Falscher Paragraph. Guckst Du §21a BetrVG.
@MrWrong: Es kann nicht nur - es muss neu gewählt werden...
Erstellt am 09.05.2012 um 17:19 Uhr von Streikbrecher
https:docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:onuejjh5-rIJ:www.arbeitnehmerkammer.de/cms/upload/Downloads/Info_Mitbestimmung_und_Technologieberatung/Betriebsuebergang__613a_BGB.pdf+br+neuwahl+nach+betriebsuebergang&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgkGzBJPselTfNXa_h4WgABMmrnOGf3yEEMV9OLpSeStQsBm1rBO80hJGp5ip8uLZvDdHD0RLuFqbuCrTfJ1d8FjQXMYKOkrtY2t1kkgM-dZPAr_LxQcVrtlDvrJEjUB4mRDhx8&sig=AHIEtbSwl-D3y6oikPXYISkKvF_1xF-0ow
Alle einmal hier lesesn!
Erstellt am 09.05.2012 um 17:42 Uhr von MrWrong
Nun bin ich komplett verwirrt,
Also das kleinere Unternehmen, welches bis dto. keinen Betriebsrat hat wird komplett nach § 613a BGB übernommen,
In dem neuen Unternehmen existiert bereits ein Betriebsrat...
Dieser Betriebsrat hat jedoch in keinster Weise ein Interessa an einer Neuwahl in welcher sich auch die "neuen" Mitarbeiter zu Wahl aufstellen lassen könnten,
Greift dort nun § 21a BetrVG aufgrund "Zusammenfassung von Betrieben zu einem Betrieb"
Danke für die Antworten
Erstellt am 09.05.2012 um 18:33 Uhr von Streikbrecher
Nein, i.d.R. greift 21a nicht siehe o. Verlinkte Unterlage
Erstellt am 09.05.2012 um 18:39 Uhr von MrWrong
hallo Streikbrecher,
in der Unterlage steht jedoch auch Wörtlich:
"Der Betriebsrat geht aber dann unter, wenn der übergehende Betrieb in einen anderen Betrieb des aufnehmenden Unternehmens eingegliedert oder dort ganz stillgelegt wird"
Es handelt sich auch um eine komplette "eingliederung" des Unternehmens somit nach meinem Verständniss würde doch 21a greifen ?
Erstellt am 09.05.2012 um 19:35 Uhr von Streikbrecher
Der BR des Betriebes der in einen andeten eingegliedert wird geht unter. Also ggf nich Restmandat. Der BR des aufnehmenden Betrieb bleibt weiter bestehen.
Anders nur, wenn aus den beiden Teilen ein neuer Betrieb gebildet wird.
Erstellt am 10.05.2012 um 07:26 Uhr von Kulum
Ob der Link und der Einwand wirklich hilfreich waren?
Erstellt am 10.05.2012 um 09:20 Uhr von MrWrong
Hilfreich hin oder her,
Fakt ist das die Mitarbeiter des Übernommenen Unternehmen entsprechend Benachteiligt sind und sich ein Vertrauensverhältniss wohl oder über auch nicht ad hoc aufbauen läßt,
weiter ist einfach die Problematik das der Betriebsrat nur per E-Mail oder telefonisch zu erreichen ist da er sich in der Hauptstelle des Unternehmens befindet ...
Alles nicht so Optimal!
Vielen Dank für die Rege Beteiligung
Erstellt am 10.05.2012 um 09:41 Uhr von Lotte
MrWrong,
wenn Firma B die Firma A erwirbt und kein neuer Betrieb entsteht und es nicht zu Belegschaftsänderungen kommt, die 50% ausmachen, muss auch nicht neu gewählt werden.
" Der bloße Zuwachs eines bestehenden Betriebs mit BR um einen kleineren Betriebseinheit mit unter 50 % der Belegschaft führt noch nicht zu einer Identitätsveränderung, so dass in diesem Fall der BR sein Vollmandat behält und kein Übergangsmandat benötigt" (Däubler, BetrVG § 21a, RN 43)
Wo siehst Du denn bitte eine Benachteiligung? Ihr habt es in Firma A nicht gebacken bekommen, einen BR zu wählen, aber nun soll Firma B neu wählen, damit Ihr auch mitwählen dürft? Seid doch froh, dass Ihr nun einen BR habt.