Erstellt am 21.06.2015 um 09:27 Uhr von Hoppel
@ awehrhahn
KEIN AN kann zur Briefwahl gezwungen werden und JEDER AN hat das Recht auf persönliche Stimmabgabe.
JEDER Briefwähler darf sich auch noch am Wahltag dafür entscheiden, im Wahllokal zu erscheinen. Dann müssen die Briefwahlunterlagen dieses AN rausgesucht und ihm ausgehändigt werden. Ein entsprechender Vermerk muss selbstverständlich in der Wählerliste erfolgen.
Der AG muss gem. § 20 BetrVG die Arbeitszeit vergüten, die für die An- und Abreise sowie den eigentlichen Wahlvorgang aufgebracht werden muss.
Der AG muss aber KEINEN AN für die Teilnahme an der öffentlichen Stimmauszählung von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten bezahlt freistellen. Da zu befürchten ist, dass hier der ein oder andere Aufschrei kommt ...
LAG Schleswig-Holstein, 26.07.1989 - 3 Sa 228/89
Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitszeit versäumt, weil er - auch als Kandidat bei der öffentlichen Stimmenauszählung nach der Betriebsratswahl als Zuschauer zugegen sein will, zählt dies nicht zur Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, so daß für diese Zeit - auch aus § 616 BGB - kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält eine abschließende Aufzählung entsprechender Tatbestände. Der Arbeitgeber, der hierauf vorher hinweist, behindert weder die Wahl des Betriebsrats noch die öffentliche Stimmenauszählung.
Erstellt am 21.06.2015 um 09:50 Uhr von Globus
Erstellt am 21.06.2015 um 13:03 Uhr von gironimo
was meinst Du mit oh je??