Erstellt am 18.06.2015 um 21:49 Uhr von Melissa
Zumindest nach allen mir bekannten Schulgesetzen der Bundesländer, so unterschiedlich sie sonst auch sein mögen, wird eine Schule doch überall vom Schulleiter vertreten.
Er leitet und verwaltet also die Schule.
Ihm obliegt insbesondere auch die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse.
Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts.
Ferner ist er in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule und führt die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen Mitarbeiter.
Verwaltung, Aufsicht und das Weisungsrecht berechtigen in dem einem Schulleiter zugewiesenen Bereich auch zu entsprechenden Entscheidungen.
Damit hat der Schulleiter im personellen und sachlichen Bereich eine Selbstständige Regelungskompetenz.
Wie bitte soll ein solcher, die mitwählen dürfen, die dann auf der anderen Tischseite sitzen?
Erstellt am 19.06.2015 um 07:12 Uhr von waldschreier