Erstellt am 08.05.2014 um 22:42 Uhr von ganther
Erstellt am 09.05.2014 um 08:01 Uhr von gironimo
Die Nichtübernahme einer befristeten Arbeitskraft wird zwar ausdrücklich im § 99 BetrVG als Grund genannt. Hier hebt er sich aber in so fern auf, dass ja ein anderer, der befristet ist, übernommen wird.
Da müssen also alle anderen Umstände, die zur Einstellung führen sollen abgewogen werden. Ich denke, dass ein BR diese Abwägung nicht leisten kann. Das wäre Sache des Gerichts.
Es käme also auf "sonstige Nachteile" an. Vielleicht findet Ihr hier etwas und könnt deshalb die Zustimmung verweigern. Dann eröffnet man wenigstens den Weg zum Gericht.
Allerdings -- ob das im Sinne der/des Betroffenen ist, sei zu überlegen.
Erstellt am 09.05.2014 um 10:02 Uhr von Pjöööng
Wo ist denn da ein Nachteil?
Situation ohne die Neueinstellung von Person 2: Person 1 ist befristet beschäftigt bis 31.08.2014
Situation mit der Neueinstellung von Person 2: Person 1 ist befristet beschäftigt bis 31.08.2014
Zitat (gironimo):
"Die Nichtübernahme einer befristeten Arbeitskraft wird zwar ausdrücklich im § 99 BetrVG als Grund genannt."
Aber laut Gesetz nur bei unbefristeter Einstellung. Da Person 2 hier ebenfalls nur befristet eingestellt werden soll, hilft das nicht weiter.