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Keinerlei Informationen für die stellvertretende Schwerbehindertenvertretung

L
lasthope
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin im Oktober 2014 in die Schwerbehindertenvertretung (als Stellvertreter) gewählt worden. Wir haben einen Schwerbehindertenvertreter (dieser ist auch Betriebsrat), welchen ich auf eine Schulung angesprochen habe bzw. um Informationen zur Tätigkeit gebeten hatte. Antwort: Keine Zeit Das kann doch nicht sein - ich hatte mich aufstellen lassen, um aktiv (wenn auch nur als Stellvertreter) mitzuwirken. An wen könnte ich mich wenden?

2.869013

Community-Antworten (13)

M
Melissa

09.06.2015 um 14:34 Uhr

Ansprechpartner ist hier immer der BR als Gremium und nicht das einzelne Mitglied.

Auch der SBV-Stellvertreter hat Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung, wenn er wegen ständiger Heranziehung nach häufiger Vertretung des Amtsinhabers, oder für längere Zeit, oder absehbaren Nachrückens, in das Amt nachrückt (§ 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX).

Die Kosten hierfür hat der AG nach § 96 Abs. 8 Satz 2 SGB IX zu tragen. Auch besteht zw. SBV und dessen Stellv. die Pflicht zum ständigen Austausch über die für den Betrieb relevanten Themen.

Nachtrag:

Siehe auch: LAG Hessen, 04.04.2013 - 16 TaBVGa 57/13

S
SBVmann

09.06.2015 um 15:17 Uhr

@ Melissa

"Auch besteht zw. SBV und dessen Stellv. die Pflicht zum ständigen Austausch über die für den Betrieb relevanten Themen"

Wo steht das? Ich bin mir da nicht sicher!!!!!

M
Melissa

09.06.2015 um 15:29 Uhr

Das steht an so einigen stellen oder ergibt sich zwangsläufig aus div. Pflichten und Rechten der hier betroffenen und findet sich auch in einigen Urteilen so wieder.

Der Besitz gewisser Kommentare zum Thema und Aufgabengebiet, sollte auch zur Ausrüstung eines SBV und dessen Stellv. gehören. Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann möglichst schnell nachholen. Fällt auch unter die hier vom AG zu tragenden Kosten.

H
Hoppel

09.06.2015 um 16:21 Uhr

@ Melissa

""Auch besteht zw. SBV und dessen Stellv. die Pflicht zum ständigen Austausch über die für den Betrieb relevanten Themen""

Ich bin mir mehr als sicher, dass die Schwerbehindertenvertretung NICHT zum ständigen Austausch mit den Stellvertretern verpflichtet ist. Genauso sicher bin ich, dass eine solche InformationsPFLICHT in keinem Urteil zu finden ist.

Aber Du wirst sicherlich konkrete Fundstellen benennen können, die das Gegenteil belegen. ;-)

Dass das ggf. sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt Papier und ist auch nicht verboten!

@ lasthope

Ruf Dir mal nachfolgend genannte Seite auf und blättere Dich mal bis zur Seite 34 durch:

http://www.lwl.org/abt61-download/PDF_JPG_ready4/Broschueren/Schwerbehindertenvertretung_2013.pdf

R
Rattle

09.06.2015 um 17:16 Uhr

Hallo,

als Stellvertreterin bist du nur Aktiv an der Reihe wenn der Vertrauensmann/frau verhindert ist mehr nicht. Zur Schulung müssen erst die voraussetzungen gegeben sein, wie bereits in dem § genannt.

MFG

M
Moreno

09.06.2015 um 17:58 Uhr

Ja Klasse Antwort das ,,steht so an einigen Stellen'' das ist natürlich ein tolles Argument für Lasthope! Melissa / Orion usw. usw. Gewerkschaftssekretärin? na da sollten wir wohl unsere Beiträge aufstocken damit wieder geschultes Personal Auskünfte gibt! :-)

M
Melissa

09.06.2015 um 21:22 Uhr

Lieber Hoppel, so langsam fange ich an den Glauben an die Existenz hier logisch denkender, etwas auch sinnvoll nachvollziehen oder zuordnen könnende Arbeitnehmervertreter, zu verlieren.

Auch wenn ich, wie @Kölner erst kürzlich zutreffend festgestellt hat, über eine recht große Geduld verfüge, so nervt es doch einwenig, gerade etwas Erfahreneren ständig etwas belegen zu müssen, was bei Ausschaltung des Bauchgefühls und Nutzung der dann ev. die Oberfläche erreichende Fähigkeit zum logischen denken, offensichtlich sein sollte.

Wem das Aufgabenspektrum einer SBV auch nur halbwegs bekannt ist, dürfte auch klar sein, dass hier eine enge Zusammenarbeit in Form eines stetigen Informationsaustauschs mit dem Stellv. zwingend ist, ansonsten durch diesen auch keine sinngerechte Vertretung möglich sein dürfte. Dieses ergibt sich auch schon aus dem Gesetzestext des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Zur näheren Kenntnis der einer SBV obliegenden Aufgaben: https:www.integrationsaemter.de/files/11/SBV_Guide.pdf

Wie bei einem BR, so wird auch bei einer SBV auf eine durchgehende Vertretungsfähigkeit abgestellt. Allein hieraus ließe sich schon ein Informationsanspruch ableiten. Erfolgt dieses bei einem BR in der Regel durch die Teilnahme an Sitzungen, so kann dieses bei einer SBV, in Ermangelung dieser, ja nur durch einen stetigen Austausch erfolgen. Würde dem nicht gerecht, stünde das einer durchgehenden Vertretungsfähigkeit entgegen. Im Vertretungsfall würde dann eine SBV wieder auf den Stand „null“ zurückfallen und ein nach dem Gesetz vorgegebenes Eintreten in die Rechte und Pflichten (§ 96 Abs.3 Satz 2 SGB IX) wären nicht mehr gegeben oder zumindest zeitweilig bis zur Rückkehr des Vertretenen ausgesetzt.

Im Gesetz ist immer von einer Schwerbehindertenvertretung die Rede und die beinhaltet, genau wie bei einem BR, nicht nur den hier direkt gewählten, sondern auch deren Stellvertretung. Daher sollte einer der ersten Ansprechpartner auch immer der Stellvertreter sein.

Auch wenn eine SBV kein Kollegialorgan ist, so gelten hier einige Grundsätze des BetrVG. Insbesondere die des § 25 BetrVG kommen laut dem Urteil des LAG Hamm vom 13.08.1980 - 3 TaBV 2/80 analog zur Anwendung. Des weiteren gelten Hier die gleichen Grundsätze wie bei einem aus nur einer Person bestehenden Betriebsrat.

Ein recht interessanter Aufsatz hierzu: http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/schwbv_wahlen_2014/aufsatz_stellvertreter_vertrauensperson_puehler.pdf

Zum Abschluss: Ich finde es schon einwenig befremdlich, dass Du aus dem von dir eingestellten Link und dem Hinweis auf die Seite 34 keine Verpflichtung erkennen kannst. Es muss doch nicht immer ein durch Buchstaben näher definierter Zwang sein. Dieser kann sich auch durch andere Vorgaben ergeben und muss nicht wie ein Plakat sofort erkennbar sein.

@Moreno Sorry, aber so was wie du ist leider nur untere Schublade und die Kalorien nicht wert um sich nach dieser zu bücken!

Aber mach ruhig weiter so, die meisten anderen TEs hier werden es schon einzuordnen wissen.

K
Kölner

09.06.2015 um 23:32 Uhr

@Melissa Wer so auftritt wie Du es tust, sich zudem immer und immer wieder als Oberlehrerin aufspielt, der muss (gerade dann, wenn man gezielte/unwissende Falschinfos weiterreicht) mit dem Echo leben. Der Witz ist: Du beschwerst Dich auch noch darüber.

Gelassenheit.

I
ickederdicke

10.06.2015 um 09:23 Uhr

@Melissa,lasthope

schaut ins Gebetsbuch der SBV: das SGB IX. SBV ist eine 1 Personenvertretung, Stellvertreter nur unter bestimmten Voraussetzungen einbeziehbar ( Verhinderung der SBV, mehr als 200 SB & GL Ma zu betreuen u.a.). Die Stellvertreter dürfen nur Info´s zu den Fällen erhalten, wo sie vertreten ( Datenschutz ! ) Ein regelmässiger Austausch über Allgemeines geht immer. Ein Stellvertreter soll deiner Ansicht nach auch immer erster Ansprechpartner sein - geht nicht, da ausser im Vertretungsfall hier kein Mandat vorliegt ! Auch hier der Verweis auf den Datenschutz.

Viele Stellvertreter meinen sie hätten weitergehende Rechte, diese sind meist einer überaktiven Einstellung geschuldet. Wenn ihr mehr Informationen generell zu allem um die SBV suchst: Schau im web auf: /www.schwbv.de Da findest du deine Antworten. PS: Generell sehe ich einer Grundschulung des ersten Stellvertreters positiv , ist ja möglich.Gut und preiswertest sind die Seminare der Integrationsämter.

S
SBVmann

10.06.2015 um 09:36 Uhr

So ist es Melissa! Der ständige Austausch wäre optimal, ist aber leider nicht legitmiert. Ein ehemaliger Personaler bei uns, der sich mit dem Arbeitsrecht und SGB IV gut auskannte, hat mir ordentlich auf die Finger geschaut, und mir mit Abmahnung gedroht. Und der Personaler hatte nun mal Recht, ich darf meinen Stellvertreter nicht in laufende Geschäfte involvieren. Da gibt es keine Gesetze und Urteile. Nur bei Übergaben bei geplanten Urlaub, aber dieses hat dann halt lange gedauert....:-)

Ich hoffe, dass es bei der Novellierung des SGB IV mit bedacht wird!

I
ickederdicke

10.06.2015 um 09:50 Uhr

@SBVmann Du meinst das SGB IX (9) *Klugscheissermodus aus *

I
ickederdicke

10.06.2015 um 09:53 Uhr

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt. Quelle: Schwbv.de

Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Erlischt das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Betrieb, so rückt der Stellvertreter automatisch für den Rest der Amtszeit nach; der zweite Stellvertreter wird dann zum ersten Stellvertreter (SGB IX, § 94 Abs. 7).

Die Vertrauenspersonen ist nicht frei in der Auswahl des stellvertretenden Mitglieds, welches sie zu bestimmten Aufgaben heranziehen will. Vielmehr schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Heranziehung nach der Stimmenzahl bei der Wahl in die Schwerbehindertenvertretung zu richten hat.

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus, werden für den Rest der Amtszeit neue Stellvertreter nach gewählt.

Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst (SGB IX, §96 Abs. 3).

Insbesondere genießt er während dieses Zeitraumes den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz (vgl. § 15 KSchG). Außerhalb der Zeiten der Vertretung hat der Stellvertreter die gleiche Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebs- bzw. Personalrates. Es kommt daher auch ein "nachwirkender Kündigungsschutz" in Betracht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).

SGB IX §95 Abs. 1In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig von der Vertretung im Verhinderungsfall und geht inhaltlich weit darüber hinaus. So kann die Schwerbehindertenvertretung z. B. den ersten Stellvertreter in die laufende Betreuungsarbeit mit einbeziehen und ihm die Betreuung der Behinderten aus einem bestimmten Betriebsteil oder aus einer Abteilung übertragen. Wird der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben gem. SGB IX, §95herangezogen, genießt er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Dies gilt auch für den Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

M
Moreno

10.06.2015 um 12:21 Uhr

@Orion / melissa mach Du nur weiter so mit deinen falschen Antworten die Fragesteller werden es Dir danken wenn sie mit deinen Informationen versuchen ihre Ehrenamtsarbeit zu verrichten....Du und Gewerkschaft da lachen ja die Hühner !

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