Lieber Hoppel,
so langsam fange ich an den Glauben an die Existenz hier logisch denkender, etwas auch sinnvoll nachvollziehen oder zuordnen könnende Arbeitnehmervertreter, zu verlieren.
Auch wenn ich, wie @Kölner erst kürzlich zutreffend festgestellt hat, über eine recht große Geduld verfüge, so nervt es doch einwenig, gerade etwas Erfahreneren ständig etwas belegen zu müssen, was bei Ausschaltung des Bauchgefühls und Nutzung der dann ev. die Oberfläche erreichende Fähigkeit zum logischen denken, offensichtlich sein sollte.
Wem das Aufgabenspektrum einer SBV auch nur halbwegs bekannt ist, dürfte auch klar sein, dass hier eine enge Zusammenarbeit in Form eines stetigen Informationsaustauschs mit dem Stellv. zwingend ist, ansonsten durch diesen auch keine sinngerechte Vertretung möglich sein dürfte.
Dieses ergibt sich auch schon aus dem Gesetzestext des § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.
Zur näheren Kenntnis der einer SBV obliegenden Aufgaben: https:www.integrationsaemter.de/files/11/SBV_Guide.pdf
Wie bei einem BR, so wird auch bei einer SBV auf eine durchgehende Vertretungsfähigkeit abgestellt.
Allein hieraus ließe sich schon ein Informationsanspruch ableiten.
Erfolgt dieses bei einem BR in der Regel durch die Teilnahme an Sitzungen, so kann dieses bei einer SBV, in Ermangelung dieser, ja nur durch einen stetigen Austausch erfolgen. Würde dem nicht gerecht, stünde das einer durchgehenden Vertretungsfähigkeit entgegen. Im Vertretungsfall würde dann eine SBV wieder auf den Stand „null“ zurückfallen und ein nach dem Gesetz vorgegebenes Eintreten in die Rechte und Pflichten (§ 96 Abs.3 Satz 2 SGB IX) wären nicht mehr gegeben oder zumindest zeitweilig bis zur Rückkehr des Vertretenen ausgesetzt.
Im Gesetz ist immer von einer Schwerbehindertenvertretung die Rede und die beinhaltet, genau wie bei einem BR, nicht nur den hier direkt gewählten, sondern auch deren Stellvertretung. Daher sollte einer der ersten Ansprechpartner auch immer der Stellvertreter sein.
Auch wenn eine SBV kein Kollegialorgan ist, so gelten hier einige Grundsätze des BetrVG. Insbesondere die des § 25 BetrVG kommen laut dem Urteil des LAG Hamm vom 13.08.1980 - 3 TaBV 2/80 analog zur Anwendung.
Des weiteren gelten Hier die gleichen Grundsätze wie bei einem aus nur einer Person bestehenden Betriebsrat.
Ein recht interessanter Aufsatz hierzu:
http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/schwbv_wahlen_2014/aufsatz_stellvertreter_vertrauensperson_puehler.pdf
Zum Abschluss:
Ich finde es schon einwenig befremdlich, dass Du aus dem von dir eingestellten Link und dem Hinweis auf die Seite 34 keine Verpflichtung erkennen kannst. Es muss doch nicht immer ein durch Buchstaben näher definierter Zwang sein. Dieser kann sich auch durch andere Vorgaben ergeben und muss nicht wie ein Plakat sofort erkennbar sein.
@Moreno
Sorry, aber so was wie du ist leider nur untere Schublade und die Kalorien nicht wert um sich nach dieser zu bücken!
Aber mach ruhig weiter so, die meisten anderen TEs hier werden es schon einzuordnen wissen.