Erstellt am 04.02.2013 um 12:13 Uhr von gironimo
Nein so nicht. Wenn der BRV wegen Urlaub nicht verfügbar ist, muss er ein Ersatzmitglied des BR laden. Aber nicht ein Ersatzmitglied der SchwerBV, das ein fehlendes BR-Mitglied nur dann ersetzen kann, wenn es auch Ersatz-BR ist (und in der Reihenfolge an der Reihe wäre)
Erstellt am 04.02.2013 um 12:57 Uhr von mibeza
Sorry, vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Schwieriges Thema.
Die Ladung der BR Mitglieder zur BR Sitzung war soweit richtig.
Das Ersatzmitglied der SchwerBV sollte kein BR Mitglied in der Sitzung ersetzen, sondern wurde zusätzlich geladen. Um die Position der SchwerbBV während der Sitzung zu vertreten. Wobei in der Sitzung der Vorsitzende der SchwerbBV (gleichzeitig stellv. BR Vorsitzender) anwesend war und die BR Sitzung leitete.
Einfach Ausgedrückt, darf an einer BR Sitzung die SchwerBV und ein Ersatzmitglied der SchwerBV anwesend sein?
Erstellt am 04.02.2013 um 13:22 Uhr von Tanzbär
> Einfach Ausgedrückt, darf an einer BR Sitzung die SchwerBV und ein Ersatzmitglied
> der SchwerBV anwesend sein?
Wenn es ... zur Klärung eines Sachverhaltes ... nötig ist, dann ja. Als Ersatz eines nicht fehlenden, nur weil er sich überlastet fühlt, NEIN.
Erstellt am 04.02.2013 um 13:31 Uhr von GeSammtsBV
Hallo,
also mal ganz von vorne
1. Es gibt in der SBV KEINEN Vorsitz/Vorsitzenden. Denn die SBV ist eine Einpersonenvertretung. Es gibt die Vertaruensperson und die Stellvertreter.
2. Das Mandat der SBV hat die Vertrauensperson. Nur bei ihrer Verhinderung nehmen die Stellvertreter das Mandat wahr. Also Verhinderungsvertretung.
3. Doppelmandate, also BR und SBV sind möglich.
Wenn wie hier ein Doppelmadat gegeben ist, nimmt in der BR Sitzung dann der/die betroffene beide Mandate wahr. Die Vertrauensperson ist NICHT verhindert durch die Wahrnehmung des Doppeömandates.
Ist also der stellv. BR Vorsitzender der zeitgleich SBV ist anwesend, darf kein Stellvertreter der SBV geladen werden. Wäre Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit und Datenschutz, da ja ein Unberechtigter an der Sitzung teilnimmt und so auch Kenntnis der geschützen Daten unerlaubt erhält.
Wenn hier der stellv. BR Vorsitzender und zeitgleich Vertrauensperson damit Probleme hat, sich überfordert fühlt, soll/ muss er ein Mandat niederlegen.
Ggf. kann es etwas anders sein, wenn der Betrieb > 100 Schwerbehinderte hat und die Vertrauensperson für die Dauer der Wahlperiode DAUERHAFT bestimmte Aufgaben auf den ersten Stellvertreter zur selbstständigen Erledigung übetragen hat, und diese Aufgaben dann die Wahrnehmung an der BR Sitzung ist. SGB IX § 95 (1) Satz 4
4 In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. 5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
Das bedeutet dann aber auch, dass die Vertrauensperson dann in der Br Sitzung NICHT als SBV reden und handeln darf, Auch nicht, wenn sie mit den Aussagen/ dem Handeln des Stellvertreters nicht einverstanden ist.
Erstellt am 05.02.2013 um 09:07 Uhr von Kölner
@GeSammtsBV
Hilf mir mal auf die Sprünge: Für den Mandatsträger, der zufällig BRM ist und in einer Sitzung nur das BR-Mandat wahrnehmen will, kann kein stellv. SBV geladen werden?
Erstellt am 05.02.2013 um 09:22 Uhr von Niemand
Ja Kölner, ein SBV kann durch die Teilnahme als Betriebsrat an einer Betriebsratsitzung nicht als SBV verhindert sein.
auch wenn ich jetzt nicht GeSammtsBV bin sondern nur SBV und stellvertretender Gesammt-SBV
Erstellt am 05.02.2013 um 09:29 Uhr von Kölner
@niemand
Das wusste ich bisher so nicht.
Aber mal am Rande: Wenn ich als SBV verhindert bin (und da sind die Hürden tatsächlich nicht so hoch wie z.B. bei der Verhinderung als BRM) muss der stellv. SBV eingeladen werden.
Erstellt am 05.02.2013 um 14:32 Uhr von Niemand
es gab dazu schon ein Urteil http://www.schwbv.de/urteile/221.html
Erstellt am 06.02.2013 um 10:40 Uhr von sbvler
Kölner, wenn die SBV in der Sitzung ist auch ggf als BR ist sie nicht verhindert. Denn sie ist ja anwesend. Zu viele Aufgaben als BR in der Sitzung ist KEINE Verhinderung. Also entweder ich bin als, auch als SBV in der Sitzung oder nicht. Ich kann als SBV verhindert sein überhaupt an der Sitzung teilzunehmen
Erstellt am 13.02.2013 um 08:55 Uhr von mibeza
Wie verhält es sich bei einer GBR Sitzung? Gesamtschwerbehindertenvertretung ist anwesend und auch der stellvertreter Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Ist das rechtmäßig?