An wen darf sich gewendet werden
Wir sind Betriebsrat in einerm Unternehmen eines gemeinnützigen Vereins.
Daher haben wir den geschäftsführenden Vorstand, den Vorstand, die Geschäftsführung und die Vereinsgeschäftsführung. , dann die "Abteilungsleitungen".
Nun sind von Arbeitnehmer*innen Fragen an den BR herangetreten worden, die wir zunächst an den Abteilungsleiter weitergeleitet haben, um diesen nicht direkt beim Vorstand bloß zu stellen im Sinne von ("Der macht seine Arbeit nicht").
Unsere Frage ist nun. Darf der BR Fragen von Arbeitnehmer*innen nicht an den Abteilungsleiter/ Bereichsleiter weiterleiten um diese zu klären?
Dürfen wir ausschließlich mit dem Vorstand darüber besprechen?
Wofür haben wir einen Geschäftsführer, wenn diese nix bestimmen darf/kann?
Der neu Vereinssatzung ist noch nicht raus daher ist aus dieser nicht ersichtlich, welche Aufgaben und Befugnisse dem Geschäftsführer unterliegen. ( §30 BGB)
Über Eure Antworten wären wir sehr Dankbar.
Community-Antworten (2)
21.12.2022 um 08:10 Uhr
Wenn der Fall speziell einen bestimmten MA betrifft fragen wir immer ob wir zu seinem Vorgesetzten gehen können da man seinen Namen nennen muss oder der Vorgesetzte genau weiß von wem die "Beschwerde" kam. Das man in der Hierachie von unten Anfängt ist bei uns meist ebenso. Wenn das Problem gelöst wird ist es gut und der Abteilungsleiter oft froh das sein Vorgesetzter nichts mitbekommt. Wenn es nichts fruchtet hatte Er seine Chance. Oft Erfährt man vom Abteilungsleiter auch ganz andere Infos die man ggf. berücksichtigen muss...oder auch nicht.
21.12.2022 um 12:29 Uhr
rein rechtlich ist eurer Ansprechpartner der AG und der muss dann entsprechend auf den AL einwirken. Allerdings ist der AL auch MA der von euch vertreten wird, ihr könnt also eine vertrauliches Gespräch zwischen dem BR und dem MA in seiner Funktion als MA führen. Ihn in seiner Funktion als Vorgesetzten anzusprechen wäre genau genommen nicht richtig, da ihr weder sein Vorgesetzer noch sein Untergebener seid.
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