3. Vorsitzende in der Freistellung
Hallo zusammen,
- Vorsitzende Freigestellt (Urlaub)
- Vorsitzende (Anwesend)
- Vorsitzende ich (Freistellung vom 1. Vorsitzenden in der Zeit des Urlaubs)
Frage: Darf ich frei entscheiden, (Einladungen schreiben/unterschreiben) oder müssen Dokumente zur Unterschreibung, immer zur 2. Vorsitzenden.
Danke...Lg
Community-Antworten (16)
03.06.2015 um 10:57 Uhr
Gesetzlich ist es so geregelt, dass die/der stellv. Vors. (also 2. Vorsitzende)bei Abwesenheit des BRV dessen Aufgaben übernimmt. Insofern kannst Du überhaupt nichts frei entscheiden. Ein 2. Stellvertreter, also Du, könnte überhaupt nur etwas frei entscheiden, wenn BRV und Stellv. zu gleicher Zeit abwesend sind.
03.06.2015 um 11:18 Uhr
Es gibt eben keine 3 Vorsitzenden. Es gibt nur den Vorsitzenden (oder die) und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Aber wie nicoline schon schreibt, ist dieser stellv. nur dann "aktiv", wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
Ansonsten darf der BR beschließen, weitere Vertreterregeln einzuführen, da ja manchmal beide verhindert sein können. Dann muss dies aber klar und deutlich beschlossen sein - inklusive eventueller zusätzlicher Kompetenzen.
Allein die Freistellung nach § 38 BetrVG beinhaltet noch keine Kompetenzen für bestimmte Geschäftsführungsaufgaben.
03.06.2015 um 11:27 Uhr
Möglich, dass ihr beschlossen habt, dass Du während der Abwesenheit des BRV eine Ersatzfreistellung übernimmst (Ist ja toll, wenn der AG das mitmacht). Das kann aber nicht bedeuten, dass Du ebenfalls die Aufgaben des Vorsitzenden oder Stellvertreters übernimmst.
03.06.2015 um 11:49 Uhr
@ Neulingsmann
Wie bereits korrekt ausgeführt worden ist, gibt es in einem BR nur einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 26 BetrVG: "Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt."
Da der stellv. BRV NICHT verhindert bist, bist und bleibst Du ein ganz "normales" BRM und bist mit keinerlei weiteren Befugnissen ausgestattet. Im Verhinderungsfall des BRV hat der stellv. BRV Sitzungen des BR rechtzeitig einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen > § 29 BetrVG.
Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung von BRV und stellv. BRV können in einer Geschäftsordnung weitere Regelungen beschlossen worden sein. Konkret, in welcher Reihenfolge ein anderes BRM mit den originären Befugnissen des BRV ausgestattet ist. Gibt es einen solchen schriftlichen Beschluss (der mit absoluter Mehrheit gefasst sein muss) > § 36 BetrVG?
Unabhängig davon ist die Freistellung gem. § 38 BetrVG zu betrachten. Wenn ein BR die Mindeststaffel ausgeschöpft hat, wird eine Ersatzfreistellung wg. Urlaub eines freigestellten BRM von Arbeitsrichtern grundsätzlich als nicht erforderlich gesehen. Die anfallenden erforderlichen BR-Arbeiten können im Rahmen des § 37 Abs.2 BetrVG durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auf andere BRM verteilt werden.
Frage: Wurde Deine Ersatzfreistellung ordnungsgemäß beschlossen und durch den AG akzeptiert?
03.06.2015 um 14:43 Uhr
@ Hoppel
also ich bin der Stellvertreter des Stellvertreters, ordnungsgemäß gewählt. Die Ersatzfreistellung bezieht sich auf 3 Monate und wurde ordnungsgmäß beschlossen und vom AG akzeptiert.
So wie ich das dann oben lese, kann man die Aufgaben in einer BR - Sitzung beschließen?
03.06.2015 um 14:56 Uhr
So wie ich das dann oben lese, kann man die Aufgaben in einer BR - Sitzung beschließen? Hast Du den ganzen Text gelesen?
Da der stellv. BRV NICHT verhindert bist, bist und bleibst Du ein ganz "normales" BRM und bist mit keinerlei weiteren Befugnissen ausgestattet.
Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung von BRV und stellv. BRV können in einer Geschäftsordnung weitere Regelungen beschlossen worden sein. Konkret, in welcher Reihenfolge ein anderes BRM mit den originären Befugnissen des BRV ausgestattet ist.
Die anfallenden erforderlichen BR-Arbeiten können im Rahmen des § 37 Abs.2 BetrVG durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auf andere BRM verteilt werden.
Es kann nicht beschlossen werden, dass der Stellvertreter vom Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit wahrnimmt, denn das ist abschließend gesetzlich geregelt, wie das zu laufen hat.
03.06.2015 um 15:20 Uhr
Na ich würd sagen Neulingsmann erst mal ab aufs Seminar :-) Deine Betriebsratsarbeit macht dann eben der stellvertretende Stellvertreter vom stellvertretenden Stellvertreter ;-)
03.06.2015 um 15:50 Uhr
Ihr macht @Neulingsmann noch ganz kirre!
Neulingmännchen, was die lieben TEs dir hier mitteilen wollen, ist lediglich die rechtliche Grundregel für einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Klar ist demnach, dass der Stellv. die Aufgaben des Vors. bei dessen Verhinderung übernimmt.
Welche diese letztlich aber sind, kann ein Gremium - von den Grundsätzlichen einmal abgesehen - jederzeit durch Beschluss bestimmen oder eben auch in einer Geschäftsordnung festlegen.
Und wenn festgelegt wurde oder per Beschluss diverse Zuständigkeiten anders verteilt werden, ist das so und auch so korrekt.
Wie ihr letztlich eine Vertretungsreihenfolge bestimmt, Zuständigkeiten festlegt und Nachrücker benennt, ist allein eurer Fantasie überlassen.
03.06.2015 um 17:01 Uhr
Kuchennascher, was genau hast du denn nun dazu beigetragen, das von dir behauptete kirre machen zu bessern? In meinen Augen nichts, was nicht mindestens schon einmal gesagt wurde. Aber gut, 6x hält wahrscheinlich besser als 5x
03.06.2015 um 17:39 Uhr
Leider wurde hier nicht bereits alles gesagt.
Aber dennoch richtig! Doppelt gemoppelt hält besser. Das du hier aber alles als bereits fünfmal gesagt ansiehst, spricht für sich. Erst recht dann, wenn einiges überhaupt nicht doppelt ist, weil z. B. du hier so einiges an Halbwahrheiten von dir gegeben hast.
So ist durchaus nicht feststehend, dass ein Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden, diesem vom Gremium zugewiesene Aufgaben in vollem Umfang zu übernehmen hat. Dieses kann im Gremium auch anders bestimmt werden.
So behauptest du auch einfach, dass er mit überhaupt keinen Befugnissen ausgestattet ist. Bist du dort Mitglied oder woher sonst weißt du das?
Damit wir uns jetzt nicht missverstehen. Hiervon ausgenommen sind natürlich die einem Vorsitzenden von Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die sind aber sehr überschaubar und umreißen bei Weitem nicht alles. So kann z. B. die Führung der laufenden Geschäfte, natürlich abhängig von der Betriebsratsgröße, auch jedem anderen Betriebsratsmitglied übertragen werden.
03.06.2015 um 20:52 Uhr
Melissa, hab schon auf Deine Antwort gewartet! Wie viele nicks brauchst Du eigentlich noch. Mittlerweile kann man sie ja schon nicht mehr zählen.
weil z. B. du hier so einiges an Halbwahrheiten von dir gegeben hast. Ach ja?
diesem vom Gremium zugewiesene Aufgaben in vollem Umfang zu übernehmen hat. Ich habe nicht ein Wort über diesem vom Gremium zugewiesene Aufgaben geschrieben. Sondern
- Gesetzlich ist es so geregelt, dass die/der stellv. Vors. (also 2. Vorsitzende)bei Abwesenheit des BRV dessen Aufgaben übernimmt.* Und damit meinte ich natürlich die gesetzlichen Aufgaben. Das Du das aus diesem Satz nicht ableiten kannst bzw. willst, spricht für sich.
So behauptest du auch einfach, dass er mit überhaupt keinen Befugnissen ausgestattet ist. Bist du dort Mitglied oder woher sonst weißt du das? Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich habe die Antwort von Hoppel zitiert und gehe mit ihr/ihm konform, weil ich davon ausgehe, dass die gesetzlichen Befugnisse gemeint waren.
Damit wir uns jetzt nicht missverstehen. Du hast mich schon missverstanden, aber, ich gehe davon aus, dass Du das auch willst, damit Du mal wieder Grund hast, was zu sagen!
- So kann z. B. die Führung der laufenden Geschäfte, natürlich abhängig von der Betriebsratsgröße, auch jedem anderen Betriebsratsmitglied übertragen werden.* Ach, was Du nicht sagst!
03.06.2015 um 22:03 Uhr
@ nicoline
"Ich habe die Antwort von Hoppel zitiert und gehe mit ihr/ihm konform, weil ich davon ausgehe, dass die gesetzlichen Befugnisse gemeint waren."
Korrekt!! Ich habe mich ausschließlich auf die originären Aufgaben des BRV bezogen und da können nur die gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten gemeint sein. :-)
03.06.2015 um 23:28 Uhr
@ nicoline
Melissa? Wie kommst du auf das schmale Brett
Wenn ich die Melissa wäre, wüste ich jetzt nicht, warum ich hier jetzt als Kuchenfresser aufschlagen sollte. Ist das deine spezielle Freundin oder wieso kommst du zu diesem Schmarren?
Mit Melissa habe ich bestimmt schon rein körperlich soviel gemein wie ein Schiff mit einer Lokomotok.
Außerdem scheint sie ihre Arbeit überwiegend auf einem relativ feststehenden Sitz abzuleisten. Ich dagegen bin abhängig von dem Untergrund, über den ich meistens husche. Manche sagen auch: "Heize!“
Ja, hier habe ich allerdings auch oft mit denen vom anderen Geschlecht zu tun. Zwar nicht wegen Wortverdreherei, sondern eher weil sie mir vor der Nase herumgeistern, als ob sie nicht wüsten was sie wollen. Aber lassen wir das. Glaube du ruhig was du meinst glauben zu müssen und alle sind dann hoffentlich glücklich.
04.06.2015 um 00:29 Uhr
Oh Orion immer schlimmer!
04.06.2015 um 10:24 Uhr
Wie kommst du auf das schmale Brett Ich glaube, dass das Brett ziemlich breit ist.
alle sind dann hoffentlich glücklich. Ich wage stark zu bezweifeln, dass Du, egal unter welchem Namen, hier zu irgendjemandes Glücklichsein beitragen kannst.
04.06.2015 um 15:00 Uhr
Liebe Mitstreiterin,
das Brett ist mehr als brüchig!
Es ist mir letztlich auch egal wie ein Kuchenvernascher drauf ist, oder wer mit ihm in Verbindung gebracht wird.
Du solltest aber besser davon ausgehen, dass ich, sollte ich mich dazu entscheiden etwas zu einem Thema Aussagen zu wollen, hierfür keinen dubiosen Nick benötige und dieses zu jeder Zeit als Melissa geschieht.
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