Softwareeinführung und Aktualisierung nur nach §90
Hallo! Wenn wir unseren Beschluss über Softwareeinführung und Aktualisierung dem Chef mitteilen, reicht da der § 90 BetrVG aus? Oder muss noch der § 87 mitgenommen werden? Danke für Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
02.06.2015 um 12:36 Uhr
@ vobamaus
Wie soll hier irgendjemand erahnen können, was für ein Beschluss gefasst worden ist???
Noch weniger kann hier beurteilt werden, worum es euch bei dieser "Softwareeinführung und Aktualisierung" überhaupt geht.
Als BR sollte man aber wissen, dass jegliche technische Einrichtung, die geeignet ist, die Leistung und das Verhalten von AN zu überwachen, unter den § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG fällt ...
02.06.2015 um 13:13 Uhr
@hoppel
Danke für deine Antwort.
...."Als BR sollte man aber wissen, dass jegliche technische Einrichtung, die geeignet ist, die Leistung und das Verhalten von AN zu überwachen, unter den § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG fällt ..."
Wenn ich es gewusste hätte, dann hätte ich hier nicht gefragt, oder?
02.06.2015 um 13:26 Uhr
@ vobamaus
§ 90 BetrVG umfasst ja lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte. D. h., ein AG teilt sein Vorhaben dem BR mit. Sieht dieser Beratungsbedarf, teilt er es dem AG mit und fordert diesen zur Aufnahme von Gesprächen über die hier anliegenden Punkte auf.
Geht es dann um die inhaltliche Regelung, Zustimmung oder gar Ablehnung, erfolgt dieses durch Beschluss auf der von Hoppel genannten Grundlage oder bei Änderungen von bereits bestehendem (hier Aktualisierung), auf der des § 91 BetrVG.
Welcher hier letztendlich zur Anwendung kommt, kann aber nur dann beantwortet werden, wenn der Vorgang auch hinreichend bekannt ist.
02.06.2015 um 13:43 Uhr
zusammengefasst - wenn man sich auf Mitbestimmungsrechte berufen will, dann nicht auf den § 90 BetrVG sondern auf (in diesem Fall) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Und wenn es um Software geht, ist eine Mitbestimmung naheliegend:
Denn im "Nr. 6" heißt es zwar: "....die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.... gemeint ist aber (wie Hoppel schon schreibt) "die dazu geeignet sind"
Es kommt also nicht darauf an, ob der AG die Anwendung tatsächlich dazu nutzen will das Verhalten oder die Leistung zu überwachen, sondern eben nur, ob die Software dazu in der Lage wäre.
02.06.2015 um 13:58 Uhr
"(in diesem Fall)" Bist Du heute wieder einmal als Hellseher unterwegs?
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