GF will auf Leiharbeiter setzen
Wir sind eine Einrichtung für Behinderte Menschen und haben in einem Bereich einen relativ hohen Krankenstand, mit auch Langzeitkranken. In diesem Bereich will die GF nun Leiharbeitnehmer einsetzen. Als Begründung heißt es man wisse ja nie wann die Kranken wieder auf ihren Platz kämen und wenn da jetzt Angestellte auf den Platz kommen müsse man die ja wieder auf die Straße setzen.
Meine Meinung ist, dass Jahrlang zugeschaut wurde wie lang man mit einem Minimum an Personal ein Maximum an Geld rausholen kann und jetzt endlich merkt man, dass die Personaldecke zu dünn ist. Welche Handhabe hat der BR um gegen die Leiharbeiter aber pro Neueinstellung zu sein? Ich denke nicht, dass hier irgendjeman entlassen wird wenn die kranken wiederkommen, denn dann ist woanders wieder jemand krank usw...
Community-Antworten (7)
29.05.2015 um 13:55 Uhr
ihr könnt nach 99 widersprechen und euch einen der Gründe (die wohl kaum einschlägig sind) zurecht biegen. Ob man als BR so arbeitet muss man such gut überlegen. Die Leiharbeiter sind ja auch eine Entlastung für die MA und dieser Entlastung würdet ihr Euch entgegenstellen.
Redet doch lieber mit dem AG über Personalplanung. Macht Eure Rechte geltend. Entwickelt eigene Ideen dazu. Daneben Instrumente wie Gefährdungsbeurteilung und BEM nutzen
29.05.2015 um 17:30 Uhr
Ich denke, wenn Ihr mit dem AG über die Personalplanung sprecht (wie paula schon schreibt) - also § 92 BetrVG und ggf. §92a BetrVG - habt Ihr doch sicherlich genügend sachliche Gründe, den Einsatz von Leiharbeitnehmer in Frage zu stellen. Gleichzeitig würde ich aber auch deutlich machen, dass Ihr zwar kurzfristig zur Problemlösung auch einmal bereit seit, hier und da einem Leih-AN zuzustimmen, mittelfristig aber nein sagen werdet, wenn der AG nicht für genügend qualifiziertes Personal sorgt.
Die Frage ist, ob im Grunde genommen durch Leih-AN dauerhaft eine eigentlich notwendige Dauerstelle überbrückt werden soll. Dann käme aus meiner Sicht (unter Auslegung der Rechtsprechung) eine Widerspruch zur Einstellung wegen Nachteile des Betroffenen in Frage.
Der AG muss Eure Entschlossenheit kennen und sich überlegen, ob er zukünftig auf eigenes Personal verzichten will und wegen Leih-AN deshalb des Öfteren ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen muss.
30.05.2015 um 12:30 Uhr
Dauer-Arbeitsplätze sind für Leiharbeit tabu. BAG, Beschluss vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
30.05.2015 um 20:52 Uhr
Fragenmann, Der AG hat hier jede Möglichkeit über das TzBfG befristet einzustellen. Vermutlich wird das Problem sein, dass er keine Fachkräfte findet und befristet schon gar nicht. Aller Orten findet man in Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen zum Aufrechterhalten der Versorgung Zeit-/Leiharbeit. Ich sehe das wie paula:
Die Leiharbeiter sind ja auch eine Entlastung für die MA und dieser Entlastung würdet ihr Euch entgegenstellen.
Habt ihr einen Vorschlag, wie man die Mangelbesetzung anders ausgleichen kann?
30.05.2015 um 20:58 Uhr
Der letzte Satz vor den Anmerkungen in dem von Melissa eingestellten Link lautet:
Daher kann der Betriebsrat des Entleiher-Betriebs nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern, wenn der Arbeitgeber mitteilt, einen Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigen zu wollen
Fragenmann, Hat euer AG mitgeteilt, dass er diese LA auf Dauer einstellen will?
31.05.2015 um 12:02 Uhr
Einmal davon abgesehen, dass sich dieses ja schon aus dem ersten Absatz der Frage ergibt, wäre ein Verweigerungsgrund davon auch nicht abhängig. Im Vordergrund steht hier eine vom AG zu treffende Prognose über den zeitlichen Rahmen des Beschäftigungsbedarfs.
Hätte man die Möglichkeit dem dort stehenden Link (»Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2013, S. 611-615.) zu folgen oder hat gar das Heftchen zur Hand, könnte man etwas besser nachvollziehen, warum dem so ist.
Da ja nicht jeder diese Möglichkeit hat, hier ein ganz kleiner Auszug aus dem Artikel „Verbot der Dauerüberlassung“ (AIB 11/2013, S. 611-615)
Urteilsquellenangaben wurden von mir entsprechend geändert und teilweise hinzugefügt.
Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 10.7.2013 (1) zumindest geklärt, dass ein zeitlich unbegrenzter Einsatz eines Leiharbeitnehmers mit dem Ziel, eine Stammkraft zu ersetzen nicht mehr »vorübergehend« ist. Auf der anderen Seite werden meist Höchstgrenzen abgelehnt. Es wird angenommen, dass auch eine mehrjährige Überlassung «vorübergehend« sein kann. So ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Elmshorn (2) ausreichend, dass im Zeitpunkt der Überlassung feststeht, dass der Arbeitnehmer (irgendwann) zukünftig seine Arbeit (wieder) in der betrieblichen Organisation des Vertragsarbeitgebers erbringen soll. Andererseits sollen die Stammarbeitsplätze nicht ersetzt werden dürfen. Besteht beim Entleiher ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (3) Arbeitnehmerüberlassung unzulässig. Das LAG Berlin-Brandenburg (4) hat entschieden, dass eine Überlassung nicht vorübergehend erfolgt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung auf Dauerarbeitsplätzen ausschließlich zum Zwecke der Personalkostenreduzierung erfolgt. Auch das LAG Niedersachsen (5) hält den Austausch von Mitarbeitern auf Dauerarbeitsplätzen durch Leiharbeitnehmer für nicht mit dem AÜG in Einklang stehend. Der Entleiher muss also eine Prognoseentscheidung treffen. Allein die stets gegebene Ungewissheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklung erfüllt aber nach Ansicht des LAG Niedersachsen nicht das Tatbestandsmerkmal »vorübergehend«. (1) Beschluss v. 10.07.2013, Az.: 7 ABR 91/11 (2) Beschluss v. 16.2.2012 – 3 BV 43 d/11. (3) Urteil v. 22.11.2012 – 11 Sa 84/12. (4) Beschluss v. 9.1.2013 – 24 TaBV 1868/12. (5) Beschluss v. 19.9.2012 – 17 TaBV 124/11. – BAG, 30.09.2014 -1 ABR 79/12
Bei dem hier vorliegendem Fall könnte ich mir allerdings schon vorstellen, dass durchaus Leiharbeiter zur Überbrückung von Krankenzeiten beschäftigt werden dürfen. Allerdings bedarf es hier dann einer Vereinbarung zw. AG und BR auf der Grundlage des § 95 Abs 1 BetrVG. Eine einseitig getroffene Entscheidung, dafür nur Leiharbeiter zu beschäftigen, wäre dann ein zusätzlicher Einstellungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
01.06.2015 um 09:35 Uhr
Danke an alle, sehr informativ
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