Übernahme der BV eines BR für eine Betriebsstätte durch den GBR für den Gesamtbetrieb
Hallo, Kolleginnen und Kollegen, kann ein Gesamtbetriebsrat eine BV (Überstunden) für alle Betriebsstätten initiieren, die vom Betriebsrat einer der Betriebsstätten bereits erarbeitet wurde und die dort gültig ist? Hintergrundinfo: Unsere Firma hat drei Betriebsstätten, von denen nur zwei Betriebsräte haben. Der zweite Betriebsrat ist gerade dabei, die BV auch in seiner Betriebsstätte umzusetzen, doch der dritte Betrieb geht leer aus, weil keiner der beiden anderen Betriebsräte für ihn zuständig ist. Da es sich aber um eine Überstundenregelung handelt, in die auch die Form der Zeiterfassung einfließt, könnte das evtl. in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats fallen - oder aber auch nicht. Wir sind im Zweifel, wie wir hier weiter vorgehen sollen. Wißt Ihr Rat? Vielen Dank.
Community-Antworten (2)
19.05.2015 um 16:52 Uhr
Das halte ich für sehr problematisch. Hier dürfte der GBR nicht zuständig sein, da es ja auch durch die örtlichen geregelt werden könnte.
Grundregel: Die Angelegenheit muss einen überbetrieblichen Bezug haben, also entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen.
Zweitens darf diese Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Die zweite Voraussetzung wird in der Praxis häufig verkannt. Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass der GBR immer zuständig ist, soweit es sich um eine überbetriebliche Angelegenheit handelt.
Hinsichtlich der sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG, ist in der Regel der Betriebsrat und nicht der GBR zuständig, da diese Angelegenheiten in den meisten Fällen konkret betriebsbezogen sind und eine objektiv sachliche Notwendigkeit für eine gemeinsame Regelung nur in Ausnahmefällen gegeben sein dürfte.
Gleiches gilt dem Grunde nach für die Beteiligungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen (§§ 90, 91 BetrVG).
19.05.2015 um 17:14 Uhr
Auf den ersten Blick sehe ich das auch so.
Ihr könnt doch einfach auch mal ein Rechtsgutachten in Auftrag geben (Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG)
Oder - Ihr versucht auch im Betrieb 3 eine BR-Wahl anzustoßen. Das löst sicherlich viele Probleme und der GBR wäre dazu ja ohnehin verpflichtet.(§ 17 Abs. 1 BetrVG)
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