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Versetzung in Berlin

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traum
Jan 2018 bearbeitet

Guten morgen, wir haben mehrere Geschäfte in Berlin. Kann da der Arbeitgeber versetzen wohin er will, da im Arbeitsvertrag nur Arbeitsorganisation Berlin steht? Für den Mitarbeiter kann es ja dann zu erheblichen Zeiten zur Arbeit kommen bis über 1 h Arbeitsweg. Kann der Br was machen? Danke schon mal für Hilfe.

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Community-Antworten (4)

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Pickel

13.05.2015 um 12:08 Uhr

Das ist mitbestimmungspflichtig und der BR kann schon nein sagen.

Wenn die AV aber wasserdicht sind und es ein erkennbares betriebliches Interesse gibt, wird der AG es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dennoch durchbekommen - wenn er es wirklich will. Schließlich hat der AN per Unterschrift zugestimmt und generell erfordert ein Filialbetrieb oft eine gewisse Flexibilität.

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pillepalleTR

13.05.2015 um 13:51 Uhr

§95 III BetrVG: "Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung."

Ich würde mir folgende Fragen beantworten (lassen):

  1. Hat der AN im AV einen sog. Versetzungsvorbehalt stehen ? D.h. ne Passage, in der der AG zum Ausdruck bringt, dass er sich vorbehält, den AN an anderen Standorten einzusetzen? 2.) Ändern sich mit dem Einsatz "die Umstände der Tätigkeit in erheblichem Maße"? Ggf. mal zu §95 III BetrVG einen Kommentar bemühen!
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gironimo

13.05.2015 um 17:41 Uhr

Für die Entscheidung des BR ist eigentlich zunächst nur wichtig, ob sich die Umstände wesendlich ändern (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Und das scheint ja hier offenbar der Fall zu sein (erheblich längere Fahrzeiten, Kosten ....). Dadurch entstehen Nachteile für den AN, die den BR berechtigen, die Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu verweigern.

Dabei ist es unerheblich, ob der AN sich im AV grundsätzlich bereit erklärt hat, auch an anderen Standorten zu arbeiten. Der BR ist zur Versetzung zu hören. Lediglich wenn der AN von vornherein und ausdrücklich für den Einsatz an verschiedenen Standorten oder als Springer eingestellt wurde, wäre der BR außen vor (aber das hätte ja dann schon in der Einstellung genannt werden müssen).

P
pillepalleTR

13.05.2015 um 17:50 Uhr

"Dabei ist es unerheblich, ob der AN sich im AV grundsätzlich bereit erklärt hat, auch an anderen Standorten zu arbeiten. " Ganz so unerheblich ist das m.M. nach nicht: ist im AV kein Versetzungsvorbehalt enthalten, kann der AG nicht versetzen - ob mit oder ohne BR und ggf. dessen Zustimmung oder auch nicht spielt dann nur die 2. Geige. Die einzige Frage, die in dem Fall ne Rolle spielt, ist, wie weit geht der AN, um auf dieses Recht zu pochen...

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