Versetzung in Berlin
Guten morgen, wir haben mehrere Geschäfte in Berlin. Kann da der Arbeitgeber versetzen wohin er will, da im Arbeitsvertrag nur Arbeitsorganisation Berlin steht? Für den Mitarbeiter kann es ja dann zu erheblichen Zeiten zur Arbeit kommen bis über 1 h Arbeitsweg. Kann der Br was machen? Danke schon mal für Hilfe.
Community-Antworten (4)
13.05.2015 um 12:08 Uhr
Das ist mitbestimmungspflichtig und der BR kann schon nein sagen.
Wenn die AV aber wasserdicht sind und es ein erkennbares betriebliches Interesse gibt, wird der AG es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dennoch durchbekommen - wenn er es wirklich will. Schließlich hat der AN per Unterschrift zugestimmt und generell erfordert ein Filialbetrieb oft eine gewisse Flexibilität.
13.05.2015 um 13:51 Uhr
§95 III BetrVG: "Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung."
Ich würde mir folgende Fragen beantworten (lassen):
- Hat der AN im AV einen sog. Versetzungsvorbehalt stehen ? D.h. ne Passage, in der der AG zum Ausdruck bringt, dass er sich vorbehält, den AN an anderen Standorten einzusetzen? 2.) Ändern sich mit dem Einsatz "die Umstände der Tätigkeit in erheblichem Maße"? Ggf. mal zu §95 III BetrVG einen Kommentar bemühen!
13.05.2015 um 17:41 Uhr
Für die Entscheidung des BR ist eigentlich zunächst nur wichtig, ob sich die Umstände wesendlich ändern (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Und das scheint ja hier offenbar der Fall zu sein (erheblich längere Fahrzeiten, Kosten ....). Dadurch entstehen Nachteile für den AN, die den BR berechtigen, die Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu verweigern.
Dabei ist es unerheblich, ob der AN sich im AV grundsätzlich bereit erklärt hat, auch an anderen Standorten zu arbeiten. Der BR ist zur Versetzung zu hören. Lediglich wenn der AN von vornherein und ausdrücklich für den Einsatz an verschiedenen Standorten oder als Springer eingestellt wurde, wäre der BR außen vor (aber das hätte ja dann schon in der Einstellung genannt werden müssen).
13.05.2015 um 17:50 Uhr
"Dabei ist es unerheblich, ob der AN sich im AV grundsätzlich bereit erklärt hat, auch an anderen Standorten zu arbeiten. " Ganz so unerheblich ist das m.M. nach nicht: ist im AV kein Versetzungsvorbehalt enthalten, kann der AG nicht versetzen - ob mit oder ohne BR und ggf. dessen Zustimmung oder auch nicht spielt dann nur die 2. Geige. Die einzige Frage, die in dem Fall ne Rolle spielt, ist, wie weit geht der AN, um auf dieses Recht zu pochen...
Verwandte Themen
AG legt Gesprächstermin mit BR auf den lange anberaumten Termin der BR-Sitzung - Kann der AG bestimmen, daß an diesem Tag der BR nach Berlin soll?
ÄlterWir sind ein seit 1 1/2 Wochen neu gewählter und neu installierter Betriebsrat in einem Nahe Berlin gelegenen kleinen Unternehmen. Wir haben noch kein Seminar besucht, aber wollen dies tun vom 15.7 -
SBV an 3 deutschen Standorten?
ÄlterHai, wir haben etwa 2000 MA an den Standorten Aschaffenburg, Berlin und Ulm. Für Berlin wurde immer gesagt, wir hätten nur 3 SB und GG. Da der Berliner BR bisher keine detaillierten Daten angefragt ha
Umzug innerhalb der Stadt gleich Versetzung?
ÄlterHallo zusammen, unser Auftraggeber hat sich entschieden, im Sommer diesen Jahres, nach Berlin Adlershof zu ziehen. Bisher war der Standort Berlin Siemensstadt. Nun zieht unsere Firma (hat Dienstve
Vorgang in der Einigungsstelle
ÄlterHallo Zusammen, mal wieder ein verzwickter Fall. Eine Versetzung ist in der Eingigungsstelle seit 30.03.12 - wegen mehreren Gutachten und weiteren Behandlungen (Reha usw.) ist der Fall bis heute
Versetzung wegen Arbeit im Gesamtbetriebsrat
ÄlterHallo hier. Meine Frage lautet: Wir haben 2 Mitglieder aus dem BR (in Berlin)in den GBR entsandt. Ein Mitglied wurde daraufhin zum GBR Vorsitzenden gewählt. Aufgrund einer vereinbarten Freistellung d