Hoppel,
fast alles was Du hier schreibst, ist formell ja erst mal nicht ganz verkehrt. Allerdings kann auch fast alles hier Geschilderte, auch anders geregelt werden.
Jeder BR muss einen VS und - sofern der BR wie in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht nur aus einer Person besteht - einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
Soweit auch richtig! Stellt sich nur die Frage, wofür ist er da und wann kann man ihm zugeordnete Aufgaben auf andere übertragen.
Der VS hat lediglich den vom BR gebildeten Willen nach außen zu erklären. Er ist also nur Vertreter in der Erklärung, aber nicht Vertreter im Willen. Dies bedeutet, dass ein BR grundsätzlich seine Befugnisse, insbesondere Mitbestimmungsrechte selbst auszuüben hat.
Damit er hier nicht als Chor auftreten muss und ja alles irgendwie geregelt sein muss, hat man hierfür den VS auserkoren. Was aber nicht heißt, dass dieses in einigen Fällen nicht auch andere sein können.
Selbst die sich noch in vielen Kommentaren findende Angabe: Dass eine MT einen BR erst erreicht hat, wenn sie dem VS zugegangen ist, wurde von der Rechtsprechung wiederholt anders gesehen. So soll es ausreichen, wenn das Gremium hiervon Kenntnis hat, unabhängig davon, wie sie diese erlangt hat.
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Zitat Hoppel:
„Das BetrVG sieht die Stellvertretung des BRV AUSSCHLIESSLICH für die Dauer dessen Verhinderung vor.“
Den will ja auch keiner vertreten. Es werden nur Aufgaben auf andere verteilt.
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Zitat Hoppel:
„§ 26 Abs.2 BetrVG: Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.“
Ausnahmen gelten bei der Übertragung von Entscheidungsrechten auf Ausschüsse gemäß den §§ 27, 28 BetrVG oder bei der Übertragung konkreter Vertretungsrechte auf andere Betriebsratsmitglieder, zum Beispiel auf die Vorsitzenden von mit Beschlussrechten ausgestatteten Ausschüssen.
So auch Fitting 24. Aufl., § 26 BetrVG Rn. 4, 31.
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Zitat Hoppel:
„Wie Du auf das verdammt schmale Brett kommst, dass es eine organisatorische Entscheidung des Gremiums sein könnte, mit welcher o.g. gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt wird, kann auch von mir nicht nachvollzogen werden. „
Fitting 24. Aufl., § 26 BetrVG Rn. 4, 31.
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Zitat Hoppel:
„Auch würde ich DRINGENST davon abraten, eine solche Regelung treffen zu wollen. Damit sind Konflikte vorprogrammiert ...“
Das ist eine andere Geschichte. Hier wird nur um Möglichkeiten und nicht über den Sinn diskutiert.
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Zitat Hoppel:
„Ansprechpartner des AG ist und bleibt der BRV, egal was der BR meint anders regeln zu wollen!“
Das gilt nur für einige wenige nicht übertragbare Fälle und kann nicht verallgemeinert werden.
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Zitat Hoppel:
„Entweder ist der BRV VERHINDERT oder nicht. Verhindert ist ein BRV aber definitiv nicht, wenn er an z.B. einer BR Sitzung teilnimmt oder sowieso im Betrieb ist.“
Einen Verhinderungsgrund bedarf es auch nicht. Hier geht es um Aufgabenverteilung / Ergänzung und nicht um Ersatz. Natürlich ist ein BRV, wie jedes normale Mitglied auch, Ansprechpartner eines AG, wenn es ihm Betrieb ist. Was aber nicht bedeutet, dass eine Sitzung oder gar Betriebsversammlung vom Vorsitzenden geführt werden muss.
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Zitat Hoppel:
„Und guckt man mal in eine Kommentierung, ist dort nachzulesen, dass ein BRV Aufgaben oder Geschäfte NICHT zur einmaligen oder ständigen Erledigung auf seinen Stellvertreter übertragen kann, da der stellv. BRV nunmal KEIN ZWEITER VORSITZENDER ist.“
Hat auch keiner behauptet. Wie ja bereits angegeben, ist er nur Vertreter in der Erklärung und nicht Vertreter im Willen. Hierfür gibt es das Gremium.
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Zitat Hoppel:
„Ein Gremium wiederum kann nur im EINZELFALL die Ausführung seiner Beschlüsse und die Erklärung seiner Willenserklärung auf ein anderes BRM als dem BRV übertragen. „
Wo steht das?
Hat eine Stellungnahme nur dann Gültigkeit, wenn sie vom BRV unterschrieben ist, oder auch dann, wenn bis auf den Vorsitzenden alle anderen unterschreiben?
Anmerkung: Wir diskutieren hier nicht über Sinnvolles, sondern nur über Möglichkeiten.
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Zitat Hoppel:
„Außerdem liegt den Funktionen BRV / stellv. BRV eine Wahl zugrunde! Ein BR kann sich über das einmal gefasste Wahlergebnis im Nachhinein definitiv nicht einfach per Beschluss hinweg setzen! „
Was hat eine Wahl mit änderbaren Zuständigkeiten zu tun? Hierdurch wird lediglich eine Amtsfähigkeit hergestellt und hat nur am Rande etwas mit einer Aufgabenverteilung zu tun.
Über die Möglichkeit einer anderweitigen Verteilung einem VS hier dann mit der Wahl vom Gesetz auferlegten Pflichten diskutieren wir doch hier. Das wird man wohl schlecht bereits vor einer Wahl können.
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Zitat Hoppel:
„Entweder legt dieses BRM seine Funktion als BRV für ein halbes Jahr nieder oder lässt es sein. Legt das BRM seine Funktion als BRV nieder, muss ein neuer BRV und ggf. auch ein stellv. BRV gewählt werden.“
Dass dies so geht, ist klar. Kann man so machen, muss man aber nicht unbedingt.
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Abschluss:
Allerdings stört mich hier jetzt, dass Du das ganze Paket auf @Pjöööng gemünzt hast.
Das meiste hier angesprochene ist ja überhaupt nicht auf seinem Mist gewachsen, sondern entspringt wohl eher meiner lebhaften Fantasie.
Aber sei es, wie es ist. Ich bleibe meiner Überzeugung treu und „Behaupte“ dass bis auf ein paar wirklich nicht abdingbare Punkte, alles andere Übertragen werden kann.
Hier besteht lediglich die Pflicht zur Wahl eines BRV und Stellv., nicht aber der Zwang, dass es nicht auch anders gehen kann und nur auf diese zu beschränken ist.
Und um auch Snooker zu befriedigen: Man kann natürlich alles mit tausend Beschlüssen regeln, oder aber man geht den bedeutend kürzeren weg über eine GO und regelt es dort.