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Rücktritt - Neuwahlen erforderlich

W
wieso
Nov 2016 bearbeitet

wie schon lange befürchtet, sind aus einem 5-er Gremium 3 BRM weggefallen. 1x durch eigene Kündigung, 2x durch Rücktritt. Es standen sowieso nur noch 2 Ersatzmitglieder zur Verfügung die aber eh nicht nachrücken wollten.

Nun sind Neuwahlen erforderlich. Durch eine Verkleinerung des Betriebes wird der neue BR nur noch aus 3 Mitgliedern bestehen.

Kann mir bitte jemand bei folgenden Fragen helfen?

-beträgt die Frist bis zur Wahl trotzdem 6 Wochen
-ist der "ehemalige" BR bis zum Wahlergebnis noch im Amt oder ist der Betrieb nun 6 Wochen betriebsratslos? -sollte der AG in den 6 Wochen bis zur Wahl irgendwelchen Unfug treiben, was dann?

Vielen Dank im Voraus.

2.709018

Community-Antworten (18)

P
Pjöööng

11.05.2015 um 13:36 Uhr

Es gelten die normalen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens und der alte BR bleibt im Amt bis das neue Wahlergebnis bekanntgegeben wurde (aber längstens bis seine reguläre Amtszeit abläuft).

H
Hoppel

11.05.2015 um 19:56 Uhr

@ wieso

Euer "Rumpf-BR" ist auf Grundlage des § 22 BetrVG bis zur Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN neuen Wahlergebnisses mit sämtlichen Rechten UND Pflichten ausgestattet.

Euer BR hat jetzt unverzüglich zu handeln und einen Wahlvorstand zu bestellen (unverzüglich = innerhalb von 2 Wochen). Der WV hat die Wahl dann einzuleiten usw. ...

Was für eine 6-Wochenfrist meinst Du überhaupt?

W
wieso

11.05.2015 um 20:54 Uhr

@Hoppel

du meinst wohl "Schrumpf-BR" :D

weil ich nicht wusste, dass der geschrumpfte BR bis zur Neuwahl im Amt bleibt kamen mir die 6 Wochen (Wahlausschreibung - Wahl) zu lang vor. Aber wenn wir noch im Amt sind kann inzwischen ja nichts passieren.

H
Hoppel

11.05.2015 um 21:16 Uhr

Rischtisch ;-)

W
wieso

12.05.2015 um 15:22 Uhr

Hoppel hatte doch Recht es heißt tatsächlich "Rumpf-BR"

W
wieso

12.05.2015 um 19:12 Uhr

@ Hoppel

wo finde ich etwas über die 2 Wochen Frist

Zitat Hoppel: Euer BR hat jetzt unverzüglich zu handeln und einen Wahlvorstand zu bestellen (unverzüglich = innerhalb von 2 Wochen). Der WV hat die Wahl dann einzuleiten usw. ...

ich finde immer nur den Hinweis "unverzüglich".

P
Pjöööng

12.05.2015 um 19:19 Uhr

wieso,

die hoppelnde Zweiwochenfrist wirst Du nirgendwo explizit finden. "Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern". In der Regel wird man davon ausgehen können, dass sofern keine weiteren Sachverhalte hinzutreten, der WV dann unverzüglich bestellt ist, wenn er innerhalb von vierehn Tagen bestellt wurde. Aber das ist eher eine Faustregel als eine Frist.

W
wieso

12.05.2015 um 19:24 Uhr

vielen Dank Pjöööng.

Wir wollen ja nicht riskieren, dass uns da einer was anlasten kann. Insbesondere nachdem wir planen innerhalb der 8 Wochenfrist noch eine BV zu verhandeln (siehe separaten Beitrag)

H
Hoppel

12.05.2015 um 20:48 Uhr

@ Wieso

"wo finde ich etwas über die 2 Wochen Frist"

Im Richardi unter § 13 BetrVG RN 27 RN 37 RN 41

Verkürzt: Sobald die Voraussetzungen für eine Neuwahl gem. Abs.2 Nr. 1,2,3 gegeben sind hat der BR einen WV zu bestellen. Kommt er dem nicht nach, so gilt § 16 Abs.2 analog mit der Maßgabe, dass ZWEI WOCHEN nachdem der BR bei unverzüglichem Handeln den WV hätte bestellen müssen, entweder das Arbeitsgericht auf Antrag dreier AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft tätig werden kann, oder der GBR/KBR kann einen WV bestellen ...

W
wieso

12.05.2015 um 22:06 Uhr

Ich habe keinen Richardi aber du warst ja so lieb es hier zu schreiben.

Vielen Dank dafür.

N
nicoline

13.05.2015 um 09:22 Uhr

Nun, der Richardi ist EIN Kommentar und ich wage mal zu behaupten, nicht der gängigste. Es gibt z.B. auch noch den DKK und darin finde ich nichts von einer 2 Wochen Frist.

Dort steht zu § 13 in RN 15 In welchem Zeitrahmen der BR einen Wahlvorstand eingesetzt haben muss, kann nach den Umständen des Einzelfalles variieren. Der »Rumpf-BR« führt die Geschäfte weiter; im Zweifel bis zum Ende der regelmäßigen Amtsperiode, wenn nicht vorher ein BR neu gewählt worden ist.

Um auch noch im Fitting nachzuschauen, fehlt mir jetzt die Zeit.

P
Pjöööng

13.05.2015 um 12:06 Uhr

Zitat (Hoppel): "Kommt er dem nicht nach, so gilt § 16 Abs.2 analog mit der Maßgabe, dass ZWEI WOCHEN nachdem der BR bei unverzüglichem Handeln den WV hätte bestellen müssen, ..."

Also ist diese im Richardi definierte 2 Wochen Frist nicht die innerhalb derer der WV zu bestimmen ist, sondern die Frist, die einzuhalten ist zwischen dem (unbestimmten) Zeitpunkt zu dem der BR hätte spätestens den WV einsetzen müssen und der Anrufung des Arbeitsgerichtes. Also hat der BR quasi "unverzüglich PLUS zwei Wochen" Zeit um den WV zu bestellen.

Fitting bennennt weder in § 13 Rn 32, noch in § 16 Rn 13 irgend eine Frist oder fristähnliches Konstrukt.

W
wieso

13.05.2015 um 17:58 Uhr

Zitat Pjöööng

Also hat der BR quasi "unverzüglich PLUS zwei Wochen" Zeit um den WV zu bestellen.

So habe ich das auch verstanden und daran werden wir uns auch halten.

Vielen Dank

Nachdem wir ja auf Zeit "spielen" noch eine Frage: Den Wahlvorstand bestellen und die Wahlausschreibung aushängen sind ja nochmal zwei paar Schuhe ;) gibt es eine Frist innerhalb der der Wahlvorstand die Ausschreibung vornehmen muss?

P
Pjöööng

13.05.2015 um 19:28 Uhr

Auch der WV hat unverzüglich tätig zu werden. Wenn der WV auch die letzten Wahlen geleitet hat, der Arbeitgeber die Personalliste schon vorrätig hat, der Kalender keine Probleme bereitet usw. dann können das 14 Tage sein, muss hingegen der WV erst noch geschult werden, verweigert der Arbeitgeber die Herausgabe einer Personalliste, fallen die möglichen Wahltage allein die Sommerferien usw. dann kann es auch erheblich länger dauern.

H
Hoppel

14.05.2015 um 09:43 Uhr

Der BGH hält übrigens den Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln als angemessen ...

Das auslösende Moment ist "Absinken unter die vorgeschriebene Anzahl BRM", dann hat der BR den WV gem. § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG unverzüglich einzusetzen = innerhalb von zwei Wochen.

Aber man kann sich Welt auch so malen, wie es einem grad passt!

P
PeterPaula

16.05.2015 um 15:20 Uhr

Rumeiern ist aber trotzdem nicht, denn mindestens drei Wahlberechtigte AN können ggf. die Einsetzung eines WV auch per Gericht vornehmen lassen - §§ 16 und 18 BetrVG - und ob sich ein solches "illegales, künstlich in die Länge ziehendes Handeln" des BR oder des WV bei der Stimmensammlung positiv bemerkbar macht, bezweifle ich mal ;-)

S
Snooker

16.05.2015 um 23:43 Uhr

Iss schon intressant wie ein Hoppel, wenn ihm nicht nach dem Schnabel geredet wird sich versucht raus zu winden, denn der Richardi spricht von kann und nicht von muss... das Arbeitsgericht KANN....... Interessant hingegen wären die Angesprochenen Urteile vom BGH, wo dieses UNVERÜGLICH in seiner gesamten Form auser Kraft setzt.

H
Hodgkin

17.05.2015 um 13:15 Uhr

Snookerlein. Hatten wir nicht vereinbart, dass du nicht mehr andere Leute für deine dummen sprüche Verantwortlichen machen kannst? Du hast mich jetzt ganz nah bei dir und bist doch krank. Deswegen darfst du nicht anderen sowas sagen.

Entschuldigt snooker. Er weiß nicht was er schreibt und ist nachgewiesenermaßen sehr krank.

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