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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unruhe im Team durch Mitarbeiter

B
BRnewbie22
Dez 2022 bearbeitet

Hallo, bei uns gibt es einen Mitarbeiter an einer zentralen Stelle, der schwierig im Umgang und der Kommunikation ist. Von unfreundlichen Mails und Telefonaten ("ihr seid ja sowieso zu doof um das zu bedienen") hat sich die Situation zwischenzeitlich so zugespitzt, dass es zu einem hitzigen Wortwechsel kam, der dazu führte, dass es den Abteilungen untersagt wurde, direkten Kontakt mit dieser Person aufzunehmen. Die Kommunikation muss zukünftig über die Leitung laufen. Da es sich bei diesem Mitarbeiter um einen internen Dienstleister und wichtige Stelle handelt, erschwert dies natürlich den betrieblichen Ablauf und wir erhalten viele Beschwerden. Die Geschäftsleitung steht hinter dem Mitarbeiter, da es scheinbar keinen Ersatz gibt. Was können wir als Betriebsrat in diesem Fall tun um den Betriebsfrieden zu wahren? Vielen Dank!

52106

Community-Antworten (6)

C
celestro

14.12.2022 um 17:56 Uhr

Nicht falsch verstehen ... aber das hier der "Betriebsfrieden" gestört wird, kann ich nicht erkennen. Man sollte die Entscheidung des AG einfach hinnehmen, das die Kommunikation jetzt so laufen soll.

M
Muschelschubser

15.12.2022 um 09:23 Uhr

Wo eine Störung des Betriebsfriedens anfängt, und wo es lediglich um persönliche Animositäten geht, das wird leider oft sehr unterschiedlich aufgefasst. Eben weil es keinerlei rechtssichere Definitionen gibt und solche Fälle dann individuell bewertet werden müssen.

Wenn das o.g. Zitat aber so zutrifft, und solche Kaliber regelmäßig losgelassen werden, stellt sich für mich die Frage ob das nicht schon handfeste Beleidigungen sind. In dem Falle könnte man sehr wohl eine Störung des Betriebsfriedens diskutieren. Immerhin führte das Verhalten so weit, dass die direkte Kommunikation mit dem AN untersagt wurde. Das kann man zum einen als Eingeständnis für sein Fehlverhalten werten, zum anderen stört diese Maßnahme die betrieblichen Abläufe und steigert den Unmut der betroffenen MA.

Also so ganz wegwischen würde ich den Vorwurf der Störung des Betriebsfriedens daher nicht. Das Problem dabei ist der Ermessensspielraum, denn hierfür als BR z.B. §104 Abs. 2 zu ziehen, wäre sicherlich nicht verhältnismäßig.

Der BR könnte jedoch den AG nochmal auf seine Vermittlungspflicht hinweisen. Denn sollten seine bisherigen Maßnahmen nicht fruchten, müsste man den nächsten Schritt eruieren, wobei der BR auch Vorschläge machen könnte - wie zum Beispiel die Versetzung auf eine andere Stelle. Irgendwann wäre die nächste Eskalationsstufe dann eigentlich die Abmahnung.

Oder es müsste sich jemand nach §84 oder §85 beschweren. Sofern der BR die Beschwerde dann als berechtigt erachtet (§85), müssen diese dann auch von der GL behandelt werden.

B
BRnewbie22

15.12.2022 um 09:23 Uhr

Danke für die Rückmeldung. Das Problem ist, dass er eine wichtige Aufgabe hat, die auch mal Nachts oder am Wochenende anfallen kann und die dann schnell erledigt werden muss, damit der Betrieb weiterlaufen kann. Nachts oder am Wochenende ist die Leitung nicht zu erreichen, das heißt eine direkte Kommunikation kann nicht in allen Fällen vermieden werden. Wir dachten ggfs. gäbe es die Chance auf einen Mediator hinzuwirken. Aber wir haben keinen passenden § gefunden. Dann müssen wir es wohl hinnehmen.

T
takkus

15.12.2022 um 10:44 Uhr

Wow- was für ein hochwichtiger Job ist das denn, dass er 24/7/365 erreichbar sein muss? Wie ist das den geregelt, wenn er Urlaub hat oder vom LKW überfahren wird? (nur mal für mich aus lauter Neugier)

T
Thomas63

15.12.2022 um 15:48 Uhr

Vielleicht auch mal Tagebuch führen über die Verfehlungen. Wenn die Verfehlungen schriftlich per Mail erfolgen auch die Mails aufheben. Wenn ein MA irgendwann vielleicht doch eine Beschwerde nach BetrVG einreicht, kann man ihn unterstützen indem man aufzeigt das dass Fehlverhalten öfter auftaucht.

R
Relfe

15.12.2022 um 15:58 Uhr

der/die MA können eine Beschwerde an den BR richten nach §85 BetrVg der Betriebsrat beschließt dann das die Beschwerde berechtigt ist und leitet das an den AG weiter.

https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/betriebsrat-behandlung-von-beschwerden-von-arbeitnehmern/

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