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Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub soll erschwert/verhindert werden - was kann der BR tun?

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regi
Jan 2018 bearbeitet

Junge, alleinerziehende Mutter will nach dem 3jährigen Erziehungsurlaub in Teilzeit zurückkehren. Sie stellt den Antrag (30 Std. Woche) schriftlich. In einem Gespräch bietet Ihr der zuständige Abteilungsleiter einen Job in einem anderen Team an, jedes Stundenmodell sei dort machbar. Arbeitszeit im neuen Team wäre täglich von 14:00 - 20:00 Uhr. Dies kann sie naturgemäß nicht annehmen, da die Kinderbetreuungseinrichtung nicht so lange geöffnet ist. Im alten Team wird zwischen 8:00 und 18:00 Uhr gearbeitet, hier könnte die junge Mutter problemlos arbeiten. Da im alten Team innerhalb der nächsten sechs Monate ein Personalabbau gemacht werden muss, will der Arbeitgeber sie dort nicht mehr einsetzen und will die Kollegin per Direktionsrecht in das Team mit reiner Spätschicht (Hotline) versetzen. Bei dem zu erwartenden Personalabbau im alten Team soll es zu Versetzungen in die Hotline kommen. Naturgemäß will das freiwillig nur ein kleiner Prozentsatz machen. Kann man diese Versetzung einer alleinerziehenden Mutter, gleichzeitig Rückkehrerin aus dem Erziehungsurlaub, verhindern???? Arbeitgeber plant für die Kollegin eine Abfindung.

3.87401

Community-Antworten (1)

F
Fayence

19.11.2006 um 19:41 Uhr

Hallo regi, zu dieser Fragestellung gibt es ein BAG-Urteil, Link siehe unten.

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

  2. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2004&Sort=3&anz=66&pos=0&nr=10196&linked=urt

http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht202/arbeitsrecht202.html

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