§102 Abs.2 BetrVg Fristen
Mahlzeit zusammen...
Ihr kennt ja sicher alle den §102 Abs.2 BetrVg
(2) .....spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. ......
ganz klar steht da, wenn ich mich nicht melde habe ich zugestimmt. Zumindest was eine ordentliche Kündigung betrifft. Bei einer außerordentlichen komme ich jedoch gerade ins trudeln, da hier steht, das ich mich in 3 Tagen bei Bedenken melden muss. Aber im Fitting steht dazu, das wenn ich mich nicht melde meine Zustimmung als nicht erteilt gilt....(§ 103 / 33 Zeile 13 (BAG 18.8.77 AP Nr.10))
Oder verstehe ich die Zusammenhänge falsch?
Danke für die Unterstützung
Community-Antworten (12)
07.05.2015 um 16:03 Uhr
Man unterscheide: § 102 regelt was anderes als § 103 BetrVG
07.05.2015 um 16:13 Uhr
Fitting ... ...,wird der ArbGeb. zweckmäßigerweise dem BR eine angemessene Frist setzen, die entspr.§102 Abs.2 S.3 drei Tage betragen soll. Gibt der BR binnen 3 Tagen keine Erklärung ab, so gilt die Zustimmung als verweigert.....
also warum gilt in dem einen Fall mein/unser Schweigen als Zustimmung und in dem anderen als Verweigerung???
07.05.2015 um 16:23 Uhr
Ganz einfach: weil es da so steht!
07.05.2015 um 16:27 Uhr
na wie hilfreich ist das den :)
07.05.2015 um 16:39 Uhr
@Mattes ganz einfach: BetrVG § 102 = einfache Mitarbeiter BetrVG § 103 = Betriebsratsmitglieder, JAV, Wahlvorstand und Seevertretungen.
Also das meint Kölner und nicoline! Beim lesen hätte dieser kleine/große Unterschied auffallen müssen
07.05.2015 um 17:11 Uhr
Habt Ihr denn die K. eines BR-Mitgliedes auf dem Tisch? Dann ist schweigen das einfachste Mittel. Der BR hat dann nicht zugestimmt und die Sache muss vor dem Gericht geklärt werden.
Das ist in sofern die bessere Lösung, weil BRs nun mal keine Juristen sind.
07.05.2015 um 18:49 Uhr
also warum gilt....?
Ganz einfach: weil es da so steht!
na wie hilfreich ist das den :)
Das tut mir leid, wenn das für dich nicht hilfreich ist, das ändert aber nichts daran, dass es tatsächlich so ist. Nach dem Warum musst Du den Gesetzgeber fragen, nicht hier. Das wäre genauso, als wenn Du fragst, Warum muss man bei rot halten?
07.05.2015 um 19:09 Uhr
@nicoline: ja aber für eine solche Antwort besuche ich kein Forum :) @gironimo: nein wir haben zum Glück keine Kündigung auf dem Tisch
Ich/wir sind bisher davon ausgegangen, das man immer Antworten muss. Um nicht durch ein Versäumnis irgend etwas zuzustimmen. Aber gut zu wissen das es auch andersrum geht....
Danke euch :)
07.05.2015 um 20:49 Uhr
@nicoline: ja aber für eine solche Antwort besuche ich kein Forum :) Na, dann erzähl doch mal, wer dir jetzt erklärt hat
also warum gilt in dem einen Fall mein/unser Schweigen als Zustimmung und in dem anderen als Verweigerung???
WARUM das so ist!
07.05.2015 um 23:39 Uhr
Mattes, das BetrVG ist leider gespickt mit diesen kleinen Fallen und 'Verwechselbarkeiten'. Wie hier §102 vs §103. Deine Fragestellung zeigt, dass ihr noch keine Grundschulung hattet. Du bist natürlich willkommen, diese Fragen hier zu stellen, aber ich möchte dir und einem Gremium so eine Schulung doch sehr ans Herz legen.
08.05.2015 um 17:19 Uhr
Danke Hartmut. .. ja wir sind noch ein sehr junger BR ... und das erste Seminar hatte ein Teil von uns schon. Allerdings wurden diese kleinen Fallen nicht erwähnt .... Aber wir lernen ja noch und für so Unsicherheiten gibt es zum Glück ja auch dieses Forum und Kenner die sich die Zeit für eine etwas ausführlichere Antwort nehmen ?
08.05.2015 um 23:57 Uhr
Ja, natürlich. :) Denk nur immer daran, dies ist eine Art Selbsthilfegruppe hier, von Laien für Laien. Jeder antwortet, so gut er kann und wie es seine Zeit erlaubt. Echten Rechtsrat ersetzt das aber nicht.
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