Erstellt am 06.05.2015 um 16:01 Uhr von gironimo
Nein, darunter fällt es nicht. Es mag Schikane sein. Da muss man schon etwas mehr wissen.
Wenn der Kollege sich schikaniert fühlt, sollte er eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen.-
Erstellt am 06.05.2015 um 16:27 Uhr von Pjöööng
Ob es unter das AGG fällt, kann hier niemand beurteilen. Falls es sich hierbei durchweg um Armenier, Dunkelhäutige, Frauen, Behinderte, Homosexuelle, über 60 jährige oder Kreationisten handelt, dann könnte es unter das AGG fallen.
Erstellt am 07.05.2015 um 07:21 Uhr von quaden
deutsch, geb. in München vor über 50Jahren,seit über 20Jahren bei der Fa., Mitglied des BR,
Erstellt am 07.05.2015 um 07:26 Uhr von Erbsenzähler
@quaden
Das von Pjöööng war ein scherzhaft gemeint!
Wir wissen auch nicht, warum der MA diese Order vom Chef bekommen hat. Erziehungsmaßnahme, weil er sich nicht arbeitsunfähig gemeldet hat, zu spät gekommen ist?
Aber es fällt nicht unter dass AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt), da geht es um Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Schwerbehinderung (Krankheit), Religion usw.
Erstellt am 07.05.2015 um 09:10 Uhr von moreno
Naja nicht das AGG aber natürlich gibt es den Begriff des Gleichbehandlungsgrundsatz. So stehts z.B. bei der WAF drin.
Begriff des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb ist ein primäres Ordnungsprinzip des deutschen Arbeitsrechts.
Es ist unzulässig, Arbeitnehmer willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage zu benachteiligen (BAG, 17.05.1978, 5 AZR 132/77).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zum Teil gesetzlich geregelt, z.B. 612 Abs. 3, 612a BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats:
Zentrale Vorschrift für den Betriebsrat zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist § 75 BetrVG. Der Betriebsrat hat, falls er über Beweise bzgl. einer Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfügt, beim Arbeitgeber die Abschaffung des Zustandes zu erwirken. Er hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2a die Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften voranzutreiben.
Also mal schön z.B. im Monatsgespräch den AG fragen warum ein einzelner Arbeitnehmer sich täglich beim Büro an und ab melden soll!
Erstellt am 07.05.2015 um 11:45 Uhr von Pjöööng
Der Gleichbehandlungsgrundsatz sagt aber nur, dass Gleiches gleich zu behandeln ist, Ungleiches darf hingegen ungleich behandelt werden. Ohne die Begründung für diese Anweisung zu kennen, kann niemand beurteilen ob dagegen verstoßen wurde.
Erstellt am 07.05.2015 um 13:22 Uhr von moreno
Na deswegen ja nachfragen beim Cheffe :-)