@Pjöööng:
Ich glaube wir kommen hier zu einem keinem Ergebnis und du verstehst mich nicht richtig, liest die Systematik des Gesetzgebers falsch und kennst scheinbar das Wesen einer Analogie nicht.
1. Nicht ich postuliere, dass dass der Losentscheid teil der Wahl ist, sondern der Gesetzgeber hat das so festgestellt.
Die Wahlordnung ist im Ersten Teil mit "Wahl des Betriebsrats" überschrieben. Der erste Teil geht von §§ 1 -27. Da liegt § 22 ganz klar drin... Ergo gehört der Losentscheid zur "Wahl des Betriebsrats".
Weiter: Zweiter Abschnitt. Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern. §§ 6-23
Dritter Unterabschnitt. Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste §§ 20-23
Da liegt § 22 ganz klar drin... Ergo gehört der Losentscheid zum "Wahlverfahren".
Guck dir einfach die Systematik der Wahlordnung und die Überschriften der Teile, Abschnitte und Unterabschnitte an.
Wenn du demgegenüber resistent bist, kann ich auch nichts mehr sagen.
2. Zur Wahlniederschrift und was darin enthalten sein muss, habe ich nie etwas geschrieben.
Nur weil die Reihenfolge der Ersatzmitglieder in der Wahlniederschrift nicht aufgeführt werden muss (wobei viele Muster und Vordrucke es aufnehmen), ist der Losentscheid nicht Teil der Wahl?
Die (Wahl der) Ersatzmitglieder ist/sind also insgesamt nicht Teil der Wahl, weil dazu nichts in der Wahlniederschrift steht? Das ist deine Logik. Sind die Ersatzmitglieder also alle nicht "gewählt", weil dazu in der Wahlniederschrift nichts steht? Ich erspare mir einen Kommentar dazu.
3. "Insofern ist nirgendwo im Gesetz, der WO oder den Kommentaren ein expliziter Hinweis zu finden, dass die Ermittlung der Rangordnung bei einem während der Amtszeit möglicherweise auftretenden Konflikt Bestandteil der Wahl ist. "
Was für einer Amtszeit? Des BRs? Die Wahlordnung interessiert der BR als Organ nicht, ihr Organ ist der Wahlvorstand.
Was für ein Konflikt? Wie die Reihenfolge der EBRMs ist?
Wenn der Wahlvorstand sich an die Wahlordnung hält, kann es eben gar keinen Konflikt in der Amtszeit des BR geben.
Genau dafür plädiere ich. Der Wahlvorstand muss die Losentscheid durchführen und schon gibt es keine Probleme mehr.
Dass der Losentscheid sehr wohl Teil der Wahl ist (Systematik der WO), habe ich oben dargelegt. Wenn du einen expliziten Hinweis dazu in Gesetz, der WO oder den Kommentaren
haben willst, verweise ich auf mein Abschlussbemerkung (Rechtsauslegung).
4. Nochmals: Der Gesetzgeber hat etwas übersehen und einen Fehler gemacht. Er hat übersehen, dass nicht nur bei den BRMs sondern auch bei den Ersatzmitgliedern eine Stimmgleichheit geben kann. Es gibt eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss, denn ansonsten ist grundsätzlich keine ordnungsgemäße Einladung möglich.
Aus diesem Grund wird eine Analogie angewendet.
Das Organ das den Losentscheid durchführt, ist bei BRMs der Wahlvorstand (darüber sollten wir uns einig sein)
Der Gesetzgeber hat übersehen, dass auch bei EBRMs Stimmgleichheit auftreten kann. Diese Lücke muss geschlossen werden, denn die Reihenfolge der Ersatzmitglieder muss für den Fall des Ausscheidens und/oder der Verhinderung feststehen (und zwar vor Konstituierung).
Aus diesem Grund wird § 22 Abs. 3 analog angewendet: "Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist." wird z. B. zu "Haben Bewerber, die den zuletzt vergebenden Betriebsratssitz nicht erhalten haben, die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los über die Reihenfolge des Nachrückens".
Nochmals: Das Organ, das diesen Losentscheid durchführt, brauchen wir nicht austauschen!!! Warum auch? Wir haben eine Analogie angewendet und die Lücke ist geschlossen.
5. Also meines Wissens knüpft die Frist zur Wahlanfechtung gem. § 19 Abs. 2 S. 2 an die BEKANNTGABE des Wahlergebnisses. Wir lassen dahingestellt, ob ein unterbliebener Losentscheid ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften ist (Kölner kann vielleicht dazu was sagen), denn 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Wahl ohnehin unanfechtbar geworden. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt also bei Bekanntgabe sehr wohl zu laufen, auch wenn der Losentscheid unterblieben ist, vermag deine Argumentation also nicht zu stützen.
6. Den Fall 1 (Verhinderung zur konstituierenden Sitzung) hast du so gelöst, dass in dem Fall der WV zuständig ist, ansonsten ist aber der BR zuständig.
Hier vermisse ich Systematik, wieso überhaupt für einen einzigen Fall der WV (wo kommt dessen Zuständigkeit jetzt her) zuständig ist und dann der BR zuständig ist?
Um mal deiner Argumentationslogik zu folgen, vermisse irgendwo im Gesetz, der WO oder den Kommentaren den expliziten Hinweis, dass man so verfahren muss, einmal so und einmal so, verschiedene Organe etc., denn hier fehlt jede Systematik.
7. Wieso ist für den Losentscheid der BRMs der WV zuständig, für den Losentscheid der EBRMs soll hingegen der BR zuständig sein(beides wird zeitgleich bei der Stimmauszählung festgestellt). Wieso wird hier unterschieden? Was ist der sachliche Grund? Es wird zeitgleich festgestellt. Wieso einmal direkt Losentscheid, warum einmal verschieben auf späteren Zeitpunkt?
Abschließend: Mir ist in der ganzen Diskussion immer noch nicht klar, warum man sich so "wehrt", dass das Organ, dass laut Gesetzgeber für die Durchführung der Wahl (und ja der Losentscheid gehört zur Wahl s. o.) zuständig ist, auf einmal nicht mehr zuständig sein soll.
Ich werde vielleicht am Wochenende nochmal suchen, ob ich einen Kommentar finde, in dem explizit steht "Der WAHLVORSTAND ist für den Losentscheid bei stimmgleichen EBRMs zuständig analog § 22 Abs. 3 WO."
Man hat ja auch hier mal behauptet ich würde noch nicht mal eine Kommentierung finden, die sagt, dass § 22 Abs. 3 analog anzuwenden ist und mich dusselig suchen.
Es scheint das einzige zu sein, dem man hier zugänglich ist:
Solange nicht irgendwo schwarz auf weiß zusammenhängend in einem Satz steht, dass etwas so ist, kann man getrost das Gegenteil behaupten.
Ich sag nur, dass so Gesetzesauslegung und -systematik nicht funktioniert.
§ 22 WO nennt nirgendwo den WV, so dass eine Wortlautauslegung nicht möglich ist. Schon mit der systematischen Auslegung ist aber GANZ klar, dass der WV gemeint ist.
Bei der Ansicht der BR solle diesen Losentscheid durchführen wird ein "Organ" in die WO gezogen, die die Wahlordnung gar nicht kennt. Wo bleibt der Vorschlag, dass Darth Vader den Losentscheid durchführen muss? Er ist der Wahlordnung als Organ genauso fremd wie der BR und im Fitting steht auch nicht, dass Darth Vader den Losentscheid nicht durchführen muss. In anderen Kommentaren übrigens auch nicht ;-)
Hier im Forum wird sich oftmals nur an den Wortlaut gehalten und beim Hinzuziehen der Kommentierung verfährt man ähnlich: auch hier wird oftmals nur der Wortlaut herangezogen.
Rechtsauslegung ist aber mehr als Wortlautauslegung.
Und falls jetzt noch einer nicht glauben sollte, dass der WV zuständig ist auch für den Losentscheid bei EBRMs, einfach mal den Volljuristen seiner Wahl fragen.
So long...