Erstellt am 28.04.2015 um 07:27 Uhr von Barevi
Hallo tisch,
Wieviele sb Menschen habt Ihr in Eurem Betrieb? Das SGB IX regelt dies ganz unmissverständlich in § 95 Abs. 1 Satz 4: "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie (die Schwerbehindertenvertretung) nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen..." - Ansonsten gilt, die SBV ist IMMER eine Ein- Personen- Vertretung, heißt in Eurem Fall, wenn Ihr keine 100 sb Menschen im Betrieb habt, dann verstößt Eure SBV mit Heranziehung einer Stellv. gegen § 155 Abs. 1 SGB IX, was mit drastischen Strafen (staatsanwaltschaftliche Verfolgung möglich) bewehrt wäre.
Fakt:
Bei weniger als 100 sb Menschen NUR SBV alleine verantwortlich
Bei mehr als 100 sb Menschen IMMER zuerst die 1. Stellvertretung
Bei mehr als 200 sb Menschen auch die 2. Stellvertretung - Du darfst dabei NICHT übergangen werden!
VG Barevi
Erstellt am 28.04.2015 um 07:32 Uhr von ickederdicke
Hallo tisch, die SBV darf die Stellvertreter im Normalfall nur in der Reihenfolge der Wahl zu bestimmten Dingen hinzuziehen.Den 1. Stellvertreter zu übergehen und den 2. einsetzen geht nicht.Auch hier greift die Regel, Stellvertreter sind nicht im Mandat solange kein Einsatz - daher, wenn der 1. Stelli aktiv sein kann, ruht das Mandat des 2. weiter.
Weiterhin, auch als 1. Stelli hat man kein Mandat, solange kein Vertretungsgrund vorliegt - und dann fliessen Informationen nur für aktuelles im Vertretungsfall, nicht für alles was was/ist/sein wird.
Dies ist gesetzlich geregelt und hat nichts mit mobben zu tun. Diesem Irrtum unterliegen leider viele Stellvertretungen , auch oft Ersatzmitglieder des BR.
Aber als 1.Stellvertreter könntest du auch an den Grundseminaren SBV teilnehmen, klär das mal ab.