Änderungskündigung
Hallo zusammen,
In unserem Betrieb haben wir in Teilbereichen die Vertrauensarbeitszeit. Diese ist so aufgeschlüsselt, das die AN im eigenen Ermessen arbeiten und die wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden nicht unterschreiten. Bis zu 7,5 Stunden in der Woche kann jeder AN mehr arbeiten. Eine Zeiterfassug wird durch den AN getätigt in einer Excel Datei wo der Arbeitgeber auch Leserecht hat. Somit hat der Arbeitgeber ein Blick darauf das niemand zu viel bzw zu wenig arbeitet. Die Kollegen haben durch die Mehrarbeit ein "virtuelles" Stundenkonto, wo man die Zeit wieder abbummeln kann. Dies wird von den AN mit grosser Zusage angenommen. Das ganze ist aber nicht schriftlich arbeitsvertraglich oder durch eine BV festgehalten. Da dies aber schon seit über 10 Jahren so gelebt wird ist es eine betriebliche Übung. Nun möchte der Arbeitgeber dieses ändern. Es soll weiter Vertrauensarbeitszeit bestehen bleiben nur der Punkt mit den Plusstunden soll weg fallen. Hat man die 37,5 Stunden erreicht, so soll man nicht mehr arbeiten. Die AN haben also nicht die Möglichkeit sich ein Freizeitkonto auf zu bauen. Dies stösst auf Unmut in der Belegschaft. Viele haben zum Beispiel am Anfang der Woche mehr gearbeitet als 7,5 Stunden am Tag , damit sie Freitags früher gehen können. Der BR möchte diese Änderung auch nicht einfach hin nehmen, da es dem Willen der AN widerspricht. Nun steht das Thema Änderungskündigung im Raum. Dies geht ja nur durch den Grund betriebliche Belange. Wie stehen die Chancen für den Arbeitgeber mit solchen Änderungskündigungen durch zu kommen, falls der AN der Kündigung widerspricht und eine Kündigungsschutzklage einreicht oder sie unter Vorbehalt an nimmt auf Grund sozialer Benachteiligung.
Community-Antworten (5)
27.04.2015 um 10:04 Uhr
...nur am Rande und auf die Schnelle: Ihr hattet noch NIE Vertrauensarbeitszeit. Das was Ihr da veranstaltet habt ist mit Wohlwollen eine Gleitzeitarbeitszeit gewesen mit einem kleinen Mehrarbeitskonto.
Fangt mal an, die AZ mitzubestimmen und verhandelt.
27.04.2015 um 10:10 Uhr
Doch die Vertrauensarbeitszeit / Gleitzeit gab es seit 10 Jahren, sie soll aber nun angepasst oder geändert werden auf Wunsch des Arbeitgebers.
27.04.2015 um 10:40 Uhr
Egal wie Du es siehst.
Fangt an, Eure MBR auszuüben. Der AG wird dann dieses Modell nicht einseitig ändern können.
27.04.2015 um 11:02 Uhr
Die Kollegen führen eine Exel-Tabelle und der Chef darf einsehen? Wo bitte sehr ist da "Vertrauensarbeitszeit" Das ist eine Form der Zeiterfassung, auf die sich BR und AG einigen können.
Und wenn an der bestehenden Arbeitszeitregelung etwas geändert werden soll, hat das nichts mit Änderungskündigungen zu tun.
Vielmehr muss der AG sich mit dem BR auf eine neue Betriebsvereinbarung einigen. Dazu muss er die alte BV (sofern es eine gibt) kündigen und mit Euch eine neue aushandeln.
Kommt eine Einigung in der Sache nicht zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle, die jede der beiden Seiten anrufen kann. Missachtet der AG den BR und ändert einfach die Regeln. müsst Ihr vom § 23.3 BetrVG gebrauch machen (natürlich nachdem Ihr ihn aufgefordert habt, diese Vorgehensweise zu unterlassen).
27.04.2015 um 11:06 Uhr
Formulierungsvorschlag
Sehr geehrter Herr AG, Sie haben angekündigt, dass bestehende AZ-Modell aufkündigen/ändern zu wollen. Das geht nicht einseitig und der BR verweist ausdrücklich auf seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Wir fordern Sie hiermit auf, bis zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit uns (die gerne in einer Betriebsvereinbarung müden können), die bisher bestehende Regelung beizubehalten. MfG Ihr BR
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