Erstellt am 25.04.2015 um 11:58 Uhr von gironimo
Wenn der Tarif diese Option zulässt, geht doch alles seinen rechten Gang (wenn es denn genau so ist). Am Besten holt Ihr noch einmal den Rat der zuständigen Gewerkschaft.
Die Frage ist, ob sich durch die Kürzung Einflüsse auf die BV Arbeitszeit ergeben (Beginn und Ende der Arbeitszeit usw.). Dann müsste der AG ja u.U. mit dem BR über eine Änderung der BV diskutieren.
Einen Informationsanspruch habt Ihr allemal (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Erstellt am 26.04.2015 um 12:14 Uhr von PeterPaula
Mal abgesehen davon, dass ich solch eine Regelung von einer Gewerkschaft in einen TV geschrieben für absoluten Dummsinn halte, müsste auch mal geklärt werden was in den AV steht, ob hier vielleicht auch das Günstigkeitsprinzip zieht, betriebliche Übung oder mit dieser Klausel unverhältnismässig in die Rechte der AN eingegriffen werden. Zudem muss man den exakten (!) Wortlaut dieser Klausel im TV kennen, der BR könnte u.U. die Stundenreduzierung auch befristet mit dem AG vereinbaren, nicht das der AG jetzt die Möglichkeit hätte für immer auf die 35 Stunden / Woche runterzuregeln, um seine Personalkosten zu sparen.
Solltet Ihr in Kürze mal einen Termin bei Eurem RA haben, redet doch mal über die Zulässigkeit dieser Klausel in Eurem TV, denn nicht alles was eine TK in einem TV einbaut ist auch rechtlich zulässig ;-)
Erstellt am 01.05.2015 um 10:25 Uhr von FrauMuskel
@Peter Paula.
Der Wortlauf im MTV lautet:
"Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden hat der Beschäftigte Anspruch auf eine dieser Arbeitszeit entsprechenden Bezahlung.
Die vereinbarte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Beschäftigten oder des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst."
Ich denke auch, dass hier das Günstigkeitsprinzip gilt.
Vor allem sind ohne Begründung zwar ein Großteil der 40h-Verträge betroffen, aber nicht alle. Meines Erachtens bedarf das ganze eh einer Änderungskündigung und nicht eines Info-Schreibens, weil in den Verträgen eine Wochenarbeitszeit von 40h vereinbart ist. Nächste Woche ist Termin mit unserem RA.