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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Radio hören im Betrieb

B
BRIVC
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

an uns als BR wurde das Anliegen gerichtet, dass im Betrieb ( Lager , Versand , Tehcnischer Service Werkstatt) gerne radio gehört wird. Die Geschäftsleitung hat dies auf Nachrfrage mdl. erlaubt, der Abteilungsleiter dann aber wieder verboten. Eine BV oder ähnliches gab es dazu noch nie, bisher wurde nur nirgends Radio gehört.

Kann das erlaubt werden, welche Argumente sprechen dafür, wir haben ja Mitbestiimmungsrecht. Die Personalabteilung u. GL will es verbieten.

1.73509

Community-Antworten (9)

G
gironimo

24.04.2015 um 17:08 Uhr

Ich denke, man sollte es grundsätzlich erlauben, wenn keine Sicherheitsgründe oder Belästigung anderer dagegensprechen. Die Gebührenfrage dürfte inzwischen eigentlich geklärt sein.

Auf jeden Fall dürft Ihr es nicht ins Belieben eines einzelnen Vorgesetzten belassen. Es ist Sache des AG sich mit dem BR auf eine Regel zu einigen.

M
metallica

24.04.2015 um 17:22 Uhr

Dafür spricht in erster Linie, dass es nicht grundsätzlich verboten ist. Nicht ihr müsst beweisen, dass es gut ist, die Gegenseite muss Argumente finden was daran schlecht ist. Man sollte sich einstellen auf:

  • Arbeitsschutz (Überhören von Gefahren)
  • Rundfunkgebühren, Kosten allgemein
  • Kundenbelästigungen
  • Mitarbeiterbelästigung allgemein (nicht jeder findet Radios gut) usw.
S
Snooker

26.04.2015 um 17:18 Uhr

http://betriebsrat-eup.de/betriebsrat/betriebsrat-arbeit/fuabrarbeit/2013/radiohoeren-am-arbeitsplatz-unterliegt-dem-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats/1736/

Und komm mir keiner mit , der AG will es ja nicht verbieten sondern es soll evtl. erlaubt werden. Mitbestimmung ist mitbestimmung und es geht hier um angeführte Argumente. Und dann geht es nicht drum was gut und was weniger gut ist, sondern was regel ich hier wie am Besten mit dem AG. Bei gut und nicht gut kommt zuviel persönlich Meinung und Gefühlsduselei mit rein. Und das hat im BR nun mal gar nichts zu suchen.

K
Kölner

26.04.2015 um 19:21 Uhr

@BRVIC Es gilt:

  • Wenn nur ein AN in der Abteilung, in der jemand Radio hören will, sich in seiner Konzentration gestört fühlt, kann der AG sein Direktionsrecht (mitbestimmungsfrei) durchführen
  • für einzelne zu erbringende Dienstleistung (etwa im Kundenkontakt, Hotline o.ä.) kann der AG OHNE ein MBR des BR das Direktionsrecht ausüben

Im Zweifel ist auch das BAG Urteil vom 14.01.1986 lesenswert.

S
Snooker

27.04.2015 um 13:40 Uhr

Und wenn Opas Urteil von 86 nicht ausreicht, dan fragen wir doch mal Ur-opa ohne Zähne und der Meinung dazu. Und hier lese ich ein" Zwingend" und nichts von Direktionsrecht. Boeh und nu leg ich mich auch noch hier in Kölle schlafen. http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4110/

M
Melissa

27.04.2015 um 14:44 Uhr

Wenn man schon ein Urteil zur Unterstützung vorgebrachter Argumente anführt, sollte man es auch komplett einstellen und nicht nur Ansatzweise andeuten.

Außerdem hat dass unter der Randnummer 31 aufgeführte, schon nichts mehr mit einem ansonsten durchgängig bestehendem MBR zu tun, da es hier nicht mehr um ein Ordnungsverhalten geht, sondern dieses in direktem Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehend zu sehen ist, die dann natürlich mitbestimmungsfrei wäre.

Da hier ein arbeitsplatzspezifisches Verhalten vorgegeben ist, würde ein nachträgliches Verbieten aber belegen, dass bisher eine Duldung stattfand. Was dann dazu führt, dass es jetzt um ein Ordnungsverhalten geht und somit auch ein MBR des BR einsetzt.

BAG Beschl. vom. 14.01.1986, Az.: 1 ABR 75/83

S
Snooker

27.04.2015 um 14:58 Uhr

Und genau aus dem Grund abe ich Antwort 3 so gegeben, wie ich sie gegeben habe-

Auch beachrte man mal die Aussage:

  • Wenn nur ein AN in der Abteilung, in der jemand Radio hören will, sich in seiner Konzentration gestört fühlt, kann der AG sein Direktionsrecht (mitbestimmungsfrei) durchführen

Was ist mit denen die nicht gerade ihre Musik hören oder hören können. Und gerade hier fängt die Mitbestimmung an. Leider erlebe ich das gerade am eigenem Laib wenn ich mit Sohnemann fahren muss. Führerschein auf Probe und er hört nicht seine Musik. Was ich sagen will , die Mitbwstimmung ist nicht der Rahmen, sonern der Inhalt.

B
BRIVC

27.04.2015 um 15:08 Uhr

Vielen Dank für die hilfreichen Kommentare. Somit werden wir unsere GL nochmal nach den Gründen für das Verbot Fragen und dann versuchen eine Einigung herbei zu rufen.

Muss ein Verbot dann in einer BV niedergeschrieben werden oder ist das auch schon mdl. wirksam.

G
Globus

27.04.2015 um 21:16 Uhr

hmmm... immer wieder klasse - wenn mit urteilen um sich geworfen wird - hey leute, ich habe nciht mal lust diese nachzugooglen...

wenn ich böse wäre würde ich auch mit dem Arbeis- und Gesundheitsschutz kommen und belegen, dass es eventuell wichtig sein könnte Musik zu hören - ob das durch eventuelle Urteile gestützt ist, ist mir erstmal völlig egal - je nach lage der Dinge...

Das Farbspekrum kennt zum glück nicht nur schwarz und weiß (hui, sind nicht mal farben) sonder die ganze Palette... es gibt fast unendliche viele Farcetten... ein bis vier Urteile sagen dementsprechend ggf nicht wirklich was aus...

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