Erstellt am 06.12.2011 um 11:06 Uhr von Kölner
@Wellness
MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht. Allerdings ist die Gefahr hoch, dass alle die Möglichkeit verlieren am Arbeitsplatz Radio zu hören...
Erstellt am 06.12.2011 um 11:22 Uhr von gironimo
wie kann bei einer Mitbestimmung im Streitfall gar nicht herauskommen. Da hätte der BR dann wohl schlechte Argumente gehabt.
Aber auf jedem Fall sehe ich auch die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG (Ordnung im Betrieb).
Es wären die Mitarbeiter auf die Gebührenordnung der GEZ hinzuweisen !!!
Erstellt am 06.12.2011 um 11:22 Uhr von zdophers
Ich würde erstmal freundlich das Gespräch mit der GF suchen und nach den Gründen für dieses spezielle Radioverbot fragen. Eventuell könnt Ihr das so bereits klären, bevor Ihr das MBR auffahrt.
Erstellt am 06.12.2011 um 11:25 Uhr von rkoch
Und als Erklärung warum es KEIN Individualrecht ist und warum das Direktionsrecht des AG belanglos ist:
Individualrecht wäre es nur dann, wenn ein EINZELNER von dem zu regelnden Umstand überhaupt betroffen ist. Das ein EINZELNER vom Radiohören ausgeschlossen werden soll (was eine Frage der Ordnung des Betriebes ist!) ist aber eben kein Individualrecht, da ALLE ANDEREN (das Kollektiv) noch Radio hören dürfen. Etwas anderes wäre, wenn nur dieser eine Radio hören KÖNNTE (absurd, wie soll das gehen? Hat nur dieser AN Ohren?), die Frage sich für alle anderen also gar nicht aufwirft. Bereits die Frage wenn nur genau einer Radio hören WILL ist kollektivrecht, weil sich dann die Frage aufwirft: Wenn er das darf oder auch nicht, was gilt für die anderen?
Eine Grauzone sind so Sachen wie z.B. die AZ von TZ-Kräften. Natürlich können alle TZ machen wenn sie wollen, aber faktisch ist es dann doch Individualrecht, da nur genau EIN AN von diesem konkreten TZ-Fall betroffen ist. Am Ende kann aber auch das Kollektivrecht sein, wenn die pers. AZ der TZ-Kraft mit den AZ der anderen kollidiert oder mehrere TZ-Kräfte eine vom AG kollektiv gesteuerte AZ haben sollen.
Das Direktionsrecht des AG ist das Recht den AN überhaupt Anweisungen geben zu dürfen. Allerdings darf der AG dieses nur dann alleine ausüben, wenn er niemanden zu fragen hat. In allen MB-pflichtigen Sachen muss der AG bevor er dieses ausübt die MB des BR zu beachten. Nur wenn der BR zu einer Sache kein MBR hat, darf der AG alleine handeln ohne den BR fragen zu müssen. Am Ende hat der AG IMMER das Direktionsrecht, die Frage ist nur ob er es nutzen darf.
Erstellt am 06.12.2011 um 12:03 Uhr von kunzundhinz
Hier kann der AG wohl mit Hinweis auf die Gebührenpflicht sich gegen Radiohören aussprechen. Denn er könnte selbst auch Stress mit der GEZ bekommen, wenn er wissend das hier gegen die Gebührenpflicht gehandelt wird dieses duldet.
Klar MB oder in einer Einigungsstelle könnte genau mit Hinweis auf die GEZ der AG Recht bekommen. Denn er kann sich ja nur schlecht von jedem AN monatl. die Gebührenzahlung bestätigen lassen.
Für die AN kann aber der Stress mit der GEZ noch größer werden. Was diese hier bei "schwarzhören" unternimmt und die Kosten ist ja bekannt.
Das Thema GEZ könnte sich ggf. ändern sobal die geplante Änderung in den Gebühren kommt. Dann zahlt ja jeder Haushalt einmal.
Erstellt am 06.12.2011 um 12:07 Uhr von rkoch
> Hier kann der AG wohl mit Hinweis auf die Gebührenpflicht sich gegen Radiohören
> aussprechen. Denn er könnte selbst auch Stress mit der GEZ bekommen, wenn er
> wissend das hier gegen die Gebührenpflicht gehandelt wird dieses duldet.
Nope, das ist noch kein Grund. Er muß nur klar die AN darauf hinweisen das der Eigentümer für die Anmeldung selbst verantwortlich ist und zu diesem Zweck die Radios mit einer Eigentümerkennzeichnung versehen werden müssen. Radios ohne Eigentümerkennzeichnung kann er allerdings verbieten. Wenn dann die GEZ kommt muß sie sich an die Eigentümer wenden. Der AG ist dann fein raus.
Erstellt am 06.12.2011 um 14:44 Uhr von mainpower
Hallo,
und wer zahlt den Strom??
Ist zwar nicht viel aber die Menge machts.
Erstellt am 06.12.2011 um 20:05 Uhr von rainerw
In erster Linie ist es für den BR erst einmal vollkommen wurscht wer den Strom oder die GEZ bezahlt.
In vorderster Linie verstösst der AG mit seiner Maßnahme gegen das AGG. Daraus nenne ich mal nur die §§ 1+7. Dann wie von dem Rest schon benannt die Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 BetrVG. Wenn der BR auch im (Grübel) § 75 BetrVG in der Kommentierung sucht, müsste er auch noch nähere Ausführungen zu dem Satz " Was dem einem sein Recht, ist dem anderem Billig" finden.
Zu guter letzt sollte klar sein das der AG Maßnahmen die er erst tolleriert hat, nicht einfach so absetzen kann;wenn ein BR im Haus ist.
Wenn der AG dann noch mag, dann kann er sich mit dem BR an einem Tisch hinsetzen und man versucht sich per BV zu einigen. Darin könnte dann auch bezüglich der GEZ eine Regelung getroffen werden. (der BR sollte sich als kleines Druckmittel nur im Hinterkopf behalten warum der AG bisher geduldet hat das alle "schwarz gehört" haben). Sollte er den Strom ins Spel bringen, würde ich als BR auch höflich die Frage anklingeln lassen, wer denn den Strom für die ganzen Kaffeemaschinen im Werk bezahlt?
Nun gibt es an einem runden Tisch dann die Möglichkeit das der Cheffe sagt. Lassen wir doch alles beim Alten, man einigt sich, oder man fetzt sich und trifft sich vor der Einigungsstelle wieder.
Erstellt am 06.12.2011 um 20:14 Uhr von Kölner
@rainerw
AGG? Weil sie ne Frau ist?
Ich halte es schon eher mit BAG 1 ABR 75/83 (Uralt)....
Erstellt am 06.12.2011 um 20:25 Uhr von rainerw
@Kölner
Will ich was erreichen, Poker ich. Iss mir wie im vorliegendem Fall das AGG zu heiß, könnte ich auch behaupten das der BR hier das Thema Mobbing nicht aus den Augen verlieren würde, denn ohne jetzt wieder hoch zu scrollen, meine ich was davon gelesen zu haben, das der Cheffe die Person nicht gerade sonderlich lieb hat.