Entlassung während der Probezeit
Hallo zusammen, unser Chef hat mal wieder vergessen das er einen Betriebsrat hat. Über die Gerüchteküche haben wir erfahren das diese Woche ein Kollege, der noch in der Probezeit war, entlassen worde ist. Nach Rücksprache beim Lohnbüro wurde mir das mit der Aussage "in der Probezeit braucht der Chef euch nicht zufragen" bestätigt. Ich habe nur geantwortet doch muss er. Folgende Fragen: Ist es besser sich zu beschweren oder zu schweigen und dem Kolegen den Fehler mitzuteilen? Gilt die Anfrage von mir beim Lohnbüro schon als Mitteilung an den BR oder muss das wie ich meine schriftlich vom Chef persönlich kommen?
Community-Antworten (4)
24.04.2015 um 12:01 Uhr
ERINNERT DEN AG BLOSS NICHT DARAN, DASS ER EINEN BR HAT!
Schon die Nachfrage im Lohnbüro war zu viel. Eine Anhörung war es sicherlich nicht, da Euch nicht die notwendigen Informationen (siehe § 102 BetrVG) mitgeteilt wurden.
Bedenkt - keine Anhörung bedeutet für den Gekündigten, dass er den Prozess beim Arbeitsgericht schon gewonnen hat (so er klagt). Und bis dahin ist vielleicht die Probezeit um .....
Es rechnet sich . Teilt dem gekündigten mit, dass Ihr nicht gehört wurdet und empfehlt ihm Rechtsberatung
24.04.2015 um 13:06 Uhr
Ob er da jetzt zum Lohnbüro oder zum Chef geht ist doch alles unerheblich. Laut §102 its der BR VOR jeder Künsigung zu hören. Das ist nicht passiert, die Kündigung wurde dennoch ausgesprochen also ist sie unwirksam. Diesen Mangel kann der AG jetzt aber nicht einfach abstellen indem er den BR jetzt informiert.
24.04.2015 um 13:15 Uhr
Zitat (Fragenmann): "Diesen Mangel kann der AG jetzt aber nicht einfach abstellen indem er den BR jetzt informiert."
Nicht informieren, aber anhören und dann erneut kündigen, das ginge.
26.04.2015 um 22:41 Uhr
Vorsicht, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen, und die Frist läuft! Zumindest kann ich das, ohne alle Beteiligten gefragt zu haben, nicht sicher ausschließen.
Da allerdings der Kollege 'diese Woche' gekündigt wurde, sollte noch genug Zeit sein, ihn noch rechtzeitig zum ArbG zu schicken.
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