Erstellt am 28.01.2008 um 20:11 Uhr von Mona-Lisa
@Teradach,
hier ein Auszug aus dem BAG Urteil v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03
Orientierungssätze:
1. Der Betriebsrat ist auch zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit nach § 102 BetrVG anzuhören.
2. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Kündigungsaspekte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen - insbesondere unter bewusster Verschweigung der wahren Kündigungsgründe - genügt nicht.
3. Kommen aus der Sicht des Arbeitgebers mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen eines - von mehreren - Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung.
Erstellt am 28.01.2008 um 20:38 Uhr von pirat
@Teradach,
....Jedwede Information zum Thema Probezeit ist für mich interessant.....
hier findest du noch einige Info´s google sei dank....
http://www.arbeitsrecht.org/vertraege/probezeit/artikel01199.html
Erstellt am 28.01.2008 um 21:00 Uhr von Teradach
Vielen Dank erstmal... ja, nun... ähm... fein. In dem angeführten Artikel steht nun zu lesen:
...
"Beachten Sie, dass Sie eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der vorgeschalteten Probezeit nur bei ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erreichen können."
...
blabla
...
"Kündigung ohne Grund
Während der Probezeit können Sie das Arbeitsverhältnis schnell und problemlos beenden. Als Arbeitgeber brauchen Sie dem Mitarbeiter den Grund für Ihre Kündigung nicht anzugeben. "
Fazit: Der BR muss angehört werden, den Grund muss der AG aber nicht nennen. Sehe ich das richtig? Und aus welcher Grundlage des Gesetzes leitet sich das ab? Verblüffend allemal.
Erstellt am 28.01.2008 um 21:31 Uhr von paula
@Teradach
wie Mona schon geschrieben hat:
"Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Kündigungsaspekte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben"
Aber es reicht eben die rein subjektive Begründung des AG. Er muss also keine große Sachverhaltserhebung machen oder so.
Erstellt am 28.01.2008 um 22:30 Uhr von pirat
@Teradach
wie Paula schon sagte....
..... Bei einer Kündigung während der Probezeit müssten nur die „subjektiv tragenden Kündigungsgründe“ mitgeteilt werden. Das sind die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kündigung bewogen haben – mehr aber nicht.
BAG, Urteil vom 16.09.2004 Az.: 2 AZR 511/03
Ihre 6 Schritte zur rechtswirksamen Betriebsratsanhörung bei Probezeitkündigungen
Schritt 1: Überprüfen Sie die im Arbeitsvertrag genannten Kündigungsfristen innerhalb der Probezeit
Schritt 2: „Hören“ Sie Ihren Betriebsrat immer schriftlich an.
Schritt 3: Überprüfen Sie die relevanten Daten in der Anhörung (Name, Betrieb, Kündigungstermin)
Schritt 4: Teilen Sie Ihrem Betriebsrat die entscheidenden und maßgeblichen Kündigungsgründe mit
(TIPP: Nachweisen müssen Sie die Gründe nicht!).
Schritt 5: Unterzeichnen Sie das Anhörungsschreiben.
Schritt 6: Lassen Sie sich den Empfang Ihres Anhörungsschreibens von Ihrem Betriebsrat schriftlich bestätigen.
oft ist es von Vorteil die Argumente der GL zu kennen!