Kündigung während der Probezeit
Hallo zusammen, gerade erreichte mich der Anruf eines Kollegen, der durch seinen Vorgesetzten telefonisch mitgeteilt bekam, dass er evtl. gekündigt werden soll. Dieser Kollege befindet sich aktuell noch in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Seine Probezeit endet am 31.12.2014. Wir, der Betriebsrat, wurden zu dieser beabsichtigten Kündigung noch nicht angehört. Nun mal hypothetisch: Angenommen, der AG hört heute noch den BR an. Dann haben wir eine Woche Zeit, uns zur Kündigung zu äußern. Mit den Feiertagen endet diese Anhörungsfrist am 29.12.2014, der AG kann somit am 30. dem AN die Kündigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch 2 Wochen, die Kündigung würde somit erst nach dem Ende der Probezeit wirksam. Ist das rechtens? Muss die "Probezeitkündigung" lediglich während der Probezeit ausgesprochen werden oder muss das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses auch noch in der Probezeit liegen? Danke schonmal!
Community-Antworten (16)
18.12.2014 um 16:36 Uhr
Der AG muss nur vor Ende des Jahres die Kündigung AUSSPRECHEN! Sie muss dieses Jahr nicht wirksam werden
18.12.2014 um 16:33 Uhr
wie kommst du bei deiner Berechnung auf die Arbeitstage? Einzig die Kalendertage sind laut Gesetz maßgeblich.
18.12.2014 um 17:22 Uhr
Und die Kündigung würde dann auch noch im Rahmen der Probezeit ausgesprochen werden...
18.12.2014 um 17:23 Uhr
wenn der arbeitgeber heute noch anhört, endet eure frist am 27.12.
18.12.2014 um 17:24 Uhr
Danke sehr!
18.12.2014 um 21:38 Uhr
@ Nubbel
"wenn der arbeitgeber heute noch anhört, endet eure frist am 27.12."
... das Fristende ist ganz sicher nicht der 27.12.14!
18.12.2014 um 21:51 Uhr
Nubbels BGB hört bei § 192 BGB auf... :-)
18.12.2014 um 22:00 Uhr
Soso, hat man den § 193 BGB jetzt abgeschafft oder ist der Taschenrechner defekt?
Die hellseherischen Fähigkeiten scheinen zumindest verlustig zu sein.
@Kölner Da du bemerkt hast, dass es nach dem 192er auch noch etwas gibt, solltest du aber auch bemerken, dass Nubbel hier vollkommen richtig liegt.
18.12.2014 um 22:04 Uhr
@ Victorious
Du machst Dich mit Deinem Einwand grad nur lächerlich ... weiter so!
18.12.2014 um 22:06 Uhr
Keine Ahnung von nichts. Mätressen ohne sinn, Hirn und Verstand. Wie tief muss man sinken um so dumm zu sein?
18.12.2014 um 22:06 Uhr
Wer sich hier letztlich lächerlich macht, wird sich bestimmt bald zeigen.
Sei aber dann nicht überrascht, wenn es dich trifft.
18.12.2014 um 22:08 Uhr
Muss man es dir tatsächlich erklären? Ne, besser nicht, sonst wird der Samstag (27.12.14) noch geleugnet und zum Montag. So ein D epp.
18.12.2014 um 22:27 Uhr
Ja, ihr habt recht und ich gestehe, jetzt hier der dummlag zu sein.
Ich habe bei mir immer den 27sten als Freitag angesehen. Warum vermag ich jetzt nicht zu sagen.
Aber egal, wer Bockmist baut muss auch dafür einstehen. Also habt ihr mich jetzt zu recht beschimpft. Obwohl es einwenig freundlicher auch getan hätte. Sei es drum.
18.12.2014 um 22:46 Uhr
Auch wenn es ja nun ein wenig ab vom Thema ist: In §193 BGB heißt es ja, der Fristablauf wird auf den nächsten Werktag verlegt, sofern das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder eben einen Samstag fällt. Im aktuellen Fall wäre der nächste Werktag dann also der Samstag, oder doch nicht? Immerhin wird beim Festlegen des Fristendes ein Samstag behandelt wie ein Sonn- oder Feiertag. Ist er in dem Fall dann plötzlich doch Werktag???
PS: An der Antwort zur eigentlichen Frage ändert das natürlich ohnehin nichts :-(
18.12.2014 um 23:21 Uhr
Das Dumme ist, ElBarnsky, dass es streng genommen ausreichen würde, wenn das Kündigungsschreiben nachweislich beim Empfänger bis zum 31.12. um 16:00 Uhr eingegangen ist. Nach dieser 'magischen' Uhrzeit muss er den Briefkasten nicht mehr öffnen, und die Probezeitkündigung ist als solche unwirksam.
18.12.2014 um 23:39 Uhr
sorry, war im falschen monat. es ist der 29.12. kölner, jetzt solltest du die feuchte unterwäsche wechseln
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