Zitat (Paddy):
"Ich denke schon dass ein vernünftiger Sachgrund vorliegt, wenn unser Betrieb z.B. in 2 Monaten KEINEN weiteren Werksvertrag bei dem jetzigen Konzern mehr bekommt , und polötzlich fest steht dass unser AG für die Belegschaft keine Arbeit mehr hat."
Das BAG ist d durchaus anderer Meinung. Das BAG vertritt die Auffassung, dass die Unsicherheit darüber, ob ein Folgevertrag abgeschlossen wird das allgemeine unternehmerische Risiko ist und nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Aber davon abgesehen: Wenn in zwei Monaten kein weiterer Werkvertrag abgeschlossen wird, inwiefern soll und kann das ein Sachgrund für die von Dir skizzierten Befristungen sein? Wenn die Entscheidung z.B. bis Ende Juni 2015 fällt, wie kann das ein Sachgrund für Befristungen z.B. vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 sein?
Zitat (Melissa):
"Wenn ich mich jetzt nicht total verhaue, handelt es sich hier ja um eine kalendermäßige Befristung auf der Grundlage des § 14 Abs 2 TzBfG. "
Sehe ich auch so, sonst würde der Verweis auf die 24 Monate keinen Sinn ergeben.
"Hier wäre ja eine Verlängerung der Befristung, sofern die 24 Monate noch nicht ausgeschöpft sind, auch schon vor Ablauf der Befristung möglich. "
Laut Sachverhalt sind die 24 Monate ausgeschöpft.
"Nicht möglich wäre aber eine Änderung auf der Grundlage des § 14 Abs 1 TzBfG während der Laufzeit einer Kalendermäßigen ohne Auswirkung auf das dann tatsächlich entstehende Arbeitsverhältnis."
Häh? Natürlich hat jede Änderung Auswirkungen auf den Vertrag, sonst ändert sich ja nichts. Verstehe aber absolut nicht, worauf Du hinaus willst.
"Erfolgt dieses dennoch, liegt eine inhaltliche Änderung der ursprünglichen Vertragsgrundlage vor und die Sachbefristung würde nicht mehr greifen können, da hierdurch dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen würde."
Den Satz verstehe ich ebenfalls nicht.
"In beiderseitigem Einvernehmen könnte man auch vor Ablauf einer kalendermäßigen Befristung, eine diese ersetzende Sachbefristung vereinbaren. Diese müsste dann aber, da sie nicht zum Nachteil des Betroffenen sein darf, um einiges über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen."
Wieso darf eine Sachgrundbefristung nicht zum Nachteil des Betroffenen sein? Wo steht das? Und wieso ist sie nur dann nicht zum Nachteil des Betroffenen, wenn sie "um einiges über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinausgeht"? Wie viel größer müsste denn dieser Zeitraum sein? Wo steht das?
"Was ja nicht der Fall ist, wenn bereits bekannt ist, dass der Wegfall des Sachgrundes noch vor dem des ursprünglich vereinbarten Vertragsendes liegt und somit ein vorher nicht bestehender vorzeitiger Vertragsablauf möglich wird."
Versteh ich hier auch nicht. Was meinst Du mit "und somit ein vorher nicht bestehender vorzeitiger Vertragsablauf möglich wird"?
Aus meiner Sicht stellt sich das Ganze wie folgt dar:
Zur Zeit besteht eine sachgrundlose Befristung deren Maximaldauer von 24 Monaten gegen Ende des Jahres erreicht wird. Eine weitere sachgrundlose Befristung kann daher nicht mehr wirksam vereinbart werden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die derzeit bestehende Befristung unwirksam wäre. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Zulässigkeit auch immer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzuzielen. Spätere Ereignisse sind hierfür irrelevant. Wenn also die letzte Befristungsabrede wirksam abgeschlossen werden konnte, so wird diese nicht durch irgebndwelche späteren Verträge berührt. Ein eventuell heute abzuschließeneder befristeter Vertrag berührt in keinem Fall die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung.
Ich gehe davon aus, dass die derzeit bestehende Befristung wirksam ist. Wenn das faktisch nicht der Fall sein sollte, dann kann man sich alles weitere sparen, da dann mit Feststellung der Unwirksamkeit ein unbefristeter Vertrag bestünde.
Es steht jetzt der Abschluss eines mit Sachgrund befrsiteten Vertrages zur Debatte. Für diese Befristungen soll die Unsicherheit über das Fortbestehen des Arbeitskräftebedarf in der zweiten Jahreshälfte 2015 als Sachgrund herangezogen werden.
Mit diesem Sachgrund kann aber lediglich eine Befristung auf das Ende der ersten Jahreshälfte 2015 wirksam vereinbart werden, nicht aber eine Befristung auf einen erheblich späteren Zeitpunkt. Von daher ist zu erwarten. dass eine Entfristungsklage nach Ende dieses mit Sachgrund befristeten Vertrages erfolgreich sein wird.
Und das Ganze aus Sicht der Arbeitnehmer:
Zur Zeit besteht ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis, welches gegen Ende diesen Jahres ausläuft. Nach derzeitigem Erwartungshorizont ist der AN damit zum Jahresende arbeitslos.
Eine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist erechtlich möglich, aber keine Kristallkugel der Welt weiß, ob der Arbeitgeber diese abschließen will. Eine Vertragsverlängerung auf unbefristeter Basis ist damit sehr unsicher.
Der Arbeitgeber bietet nun eine Verlängerung mit Sachgrund an. Dieser Sachgrund ist aber, wie oben ausgeführt, nicht ausreichend um das Ende der Befristung zu begründen. Eine Entfristungsklage nach Beendigung dieses Vertrages dürfte erfolgreich sein. Von daher meine Aussage, dass es für den AN das vorteilhafteste sein dürfte, diesen mit Sachgrund befristeten Vertrag zu unterschreiben und nicht auf das unsichere Ereignis der unbefristeten Vertragsverlängerung zu warten. Und aus diesem Grunde halte ich Gironimos Rat für falsch.