Erstellt am 23.04.2015 um 12:10 Uhr von moreno
Hei Stutzl klar hast Du Recht :-)
Zeig Deinem GL doch mal das Teilzeit und Befristungsgesetz!
§14 Zulässigkeit der Befristung: Die Befristung ist zulässig wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In eurem Fall, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen AN beschäftigt wird.
Erstellt am 23.04.2015 um 12:20 Uhr von Kölner
...ist es denn ein sachlicher Grund, dass der BRV freigestellt wurde?
Erstellt am 23.04.2015 um 12:37 Uhr von stutzl
also der MA wurde wegen mir eingestellt...deshalb immer nur Jahresvertrag, weil einmal die Wahl dazwischen war und ich ja auch jeder Zeit zurück treten könnte.
@Kölner
hat der AG recht und er kann keinen neuen befristeten Vertrag mehr machen?
würde heißen wir müssten einen neuen einstellen und diesen wieder neu einlernen und dem jetzigen nicht verlängern und somit "rausschmeißen"
Erstellt am 23.04.2015 um 12:56 Uhr von stutzl
eigentlich schon ein sachlicher Grund wenn ich darüber nachdenke!?
wenn ein BRM freigestellt wird muss ja ein anderer die Arbeit machen, da die Amtszeit aber nur ca 4 Jahre beträgt müsste es dem AG ja möglich sein befristet einzustellen für diese Zeit als Ersatz.. das BRM könnte ja auch jederzeit von heute auf Morgen wieder zurückkehren durch Austritt..
Sollte somit TZB §14 Abs 1 Nr. 3 anwendbar sein wenn ich nicht irre!?
oder sehe ich das falsch rechtlich gesehen?
Erstellt am 23.04.2015 um 13:53 Uhr von moreno
@Kölner also Haufe meint ja. :-)
Sachgrund Vertretung § 14 Abs. 1 S.. 2 Nr.. 3 TzBfG
Grundsätze der Prognose bei Vertretungsfällen:
• Solange der zu vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf
hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, darf der Arbeitgeber
grundsätzlich mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen.
• Das gilt auch, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer voraussichtlich
für längere Zeit ausfallen wird, z. B. weil ihm eine Zeitrente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird.
• Auch die Freistellung eines Betriebsrats- oder
Personalratsmitglieds von der beruflichen Tätigkeit ist geeignet,
die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft zu
rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der
Vertretungsbedarf mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bzw. des
Personalrats entfällt .
• Die Prognose muss sich nicht darauf beziehen, ob der zeitweilig
ausfallende vollzeitbeschäftigte Stammarbeitnehmer die Arbeit in
vollem Umfang wieder aufnehmen wird. Auch wenn der zu
Vertretende die Tätigkeit nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung
fortsetzt, entfällt damit jedenfalls teilweise das Bedürfnis für die
Beschäftigung der Vertretungskraft. Der Arbeitgeber kann dann neu
entscheiden, wie er den ggf. entstehenden Bedarf abdeckt.
Erstellt am 23.04.2015 um 14:12 Uhr von Pjöööng
Selbstverständlich ist hier TzBfG § 14 (1) Nr. 3 anwendbar. Was allerdings nicht mehr geht, ist die Befristung auf Jahresbasis. Wenn man eine rein kalendermäßige Befristung wählen will, dann müsste man wohl auf den Ablauf der Amtszeit in 2018 befristen. Zu bevorzugen wäre hier wohl eine kombinierte Zweck- und kalendermäßige Befristung, also in etwa „Vertretung des Hernn X.Y. während seiner Freistellung, spätestens 30.05.2018. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Beendigung der Freistellung, spätestens aber am 30.05.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Falle der vorzeitigen Rückkehr aus der Freistellung wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 15 (2) TzBfG über den Zeitpunkt der Zweckerreichung informieren.“
Ganz risikofrei ist dieses Vorgehen aber für den Arbeitgeber auch nicht. Der Arbeitnehmer könnte im Rahmen einer Entfristungsklage versuchen zu argumentieren, dass es sich lediglich um eine Unsicherheit gehandelt habe, ob dieses BRM nach den nächsten Wahlen wieder eine Freistellung erlangt. Allerdings denke ich nicht, dass diese Argumenation greifen würde.
Übrigens sollte auch ein unbefristeter Vertrag für den Arbeitgeber hier kein wesentliches Risiko beinhalten, da im Falle der Rückkehr des BRM aus der Freistellung die Kündigung der Ersatzkraft problemlos möglich sein sollte.
Erstellt am 24.04.2015 um 09:27 Uhr von stutzl
@Kölner
hatte deine frage auf meine Frage jetzt einen begründeten Sinn, oder sollte diese nur Verwirrung stiften da keine Antwort mehr kommt?
Danke an den Rest für eure mühen.
Gruß
Erstellt am 24.04.2015 um 09:32 Uhr von Kölner
Ich bin verwirrt
Eine Freistellung eines BRM welches gar nicht freigestellt werden muss qua Gesetz?!
Erstellt am 24.04.2015 um 10:38 Uhr von stutzl
um eine ordentliche Abwicklung des Arbeitsablaufes zu gewährleisten, haben sich BR und AG auf eine feste 50% Freistellung geäußert..
heißt:
BRV ist halben tag auf Arbeit und geht dann zur besagten Zeit seine BR Arbeit erledigen. Termine und Sitzungen fallen auch alle in diese Zeiten.
Da wir eh überlastet waren, haben wir eine vernünftige Lösung gesucht und sind dann so verblieben wie beschrieben und haben noch eine zusätzliche kraft eingestellt als Vertretung für das fehlende BRM.
Jetzt war die frage ob dies ein Grund ist den MA über die 2 Jahre hinaus zu befristen. Laut Personalabteilung kann sie dies nicht machen, da der Vertrag sonst ins unbefristete übergeht.
Erstellt am 24.04.2015 um 10:55 Uhr von martinez
na diese Verwirrung tritt in letzter zeit aber häufiger auf :)
Erstellt am 24.04.2015 um 11:39 Uhr von Kölner
Bei mir ist es GsD nicht chronifiziert, martinez!
@stutzl
Hier gab es ein paar Antworten, die man durchaus nutzen kann.
Allerdings sehe ich das kritischer. Egal!
Aber, nunja, das ändert ja nichts an der Situation: Der AG hat verlauten lassen, dass er nur 2 Jahre befristen will und jetzt eben nicht mehr.
Demnach und wie man es dreht und wendet: Der AG wird das tun können, was er tun will.
Erstellt am 24.04.2015 um 21:05 Uhr von Melissa
Eine Sachgrundbefristung ist auch zur Vertretung eines teilfreigestellten BRM zulässig. Letztlich ist der Verhinderungsgrund auch eher zweitrangig.
Maßgebend ist hier allein, dass ein Vertretungsgrund vorliegt.
Auch unerheblich ist der Zeitpunkt der Rückkehr und die Dauer des Vertretungsbedarfs.
Eine vom AG zu stellende Prognose muss sich auch nicht darauf beziehen, ob der Stamm MA seine bisherige Arbeit nach der Rückkehr wieder in vollem Umfang aufnehmen wird.
Das ist durchgehende Rechtsprechung des BAG, die sich auch nicht großartig verändert hat.
BAG Urt. v. 06.12.2000, Az.: 7 AZR 262/99
BAG Urt. v. 18.07.2012, Az.: 7 AZR 443/09
Auch sehr Interessantes zu den Grundsätzen:
BAG Urt. v. 18.07.2012, Az.: 7 AZR 783/10
Zulässigkeit mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge; Unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Sachgrunds der Vertretung; Ständiger Vertretungsbedarf; Personalreserve; Institutioneller Rechtsmissbrauch
Erstellt am 27.04.2015 um 07:31 Uhr von Stutzl
Vielen Dank an die Antwortgeber. hat mir sehr weiter geholfen!
Gruß Stutzl