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"Zurückstufung" in eine niedigere Entgeltstufe

B
Betrps
Jan 2018 bearbeitet

Schönen guten Morgen, ich habe eine Frage bezüglich der Höhergruppierung eines Mitarbeiters. Der Kollege soll auf Grund einer neuen Tätigkeit höhergruppiert werden, soweit so gut. Die Höhergruppierung ist auch gerechtfertigt. Meine Frage lautet nun, falls der Kollege nun nach einem längeren Zeitraum wieder die alte Tätigkeit aufnimmt, kann diese Höhergruppierung rückgängig gemacht werden oder bleibt diese Einstufung bestehen (Besitzstandwahrung?) Über eine Antwort wären wir sehr dankbar, denn es könnte auch noch andere Mitabeiter betreffen, die ihren Tätigkeitsbereich gewechselt haben. Danke und einen schönen Tag noch.

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Community-Antworten (3)

F
Fragenmann

23.04.2015 um 11:00 Uhr

Um welchen Tarifvertrag geht es?

B
Betrps

23.04.2015 um 11:16 Uhr

Es geht hier um den TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) :-)

G
gironimo

23.04.2015 um 11:38 Uhr

Denkbar ist alles. Es kommt letztendlich auch auf die vertragliche Gestaltung an - und was bei der Versetzung vereinbart wurde.

Wenn man "probeweise" eine höhere Tätigkeit ausübt, wird man in aller Regel auch über die Folgen reden, wenn die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. (Das müsste auch der BR wissen; Anhörung bei Versetung und Umgruppierung § 99 BetrVG).

Wenn die Versetzung dauerhaft war, wäre eine neuerliche Versetzung auf eine schlechter bezahltere Stelle nur im gegenseitigem Einvernehmen oder über Änderungskündigung denkbar. Zudem würde der BR die Zustimmung verweigern, weil die Versetzung zum Nachteil des AN wäre.

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