Erstellt am 17.04.2015 um 15:56 Uhr von DrHouse
Wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben - ja, sonst - nein.
LG Dr.House
Erstellt am 17.04.2015 um 16:02 Uhr von schalker
konkret geht es darum: 3er BR hält Sitzungen,die BR Vorsitzende und die vertretung meinen das Sitzungsprotokolle auch an die Ersatzmitglieder gehen müssen,damit sie falls sie mal nachrücken ," im thema" sind.
Ich bin der Meinung EM haben nach der Einladung zur Sitzung genügend Zeit jede Unterlage/ jedes Sitzungprotokoll im BR-Büro im Ordner Protokolle einzusehen und sich in Themen einzulesen.
Wer hat Recht? wo sind konkret §§ welche dies belegen?
Erstellt am 17.04.2015 um 16:09 Uhr von gironimo
Das eine ist das Recht (DrHouse) und das andere die praktische Lösung.
Bei einem dreier Gremium reicht die Zeit vielleicht tatsächlich aus. Und ich weiß ja auch nicht, wie viele Ersatzmitglieder Ihr habt und wie häufig die ran müssen.
Man muss sich einfach nur grundsätzlich die Frage stellen, wie das Ersatzmitglied, dass als erster Nachrücker häufig dabei sein muss, auf dem Laufenden zu halten ist.
Erstellt am 17.04.2015 um 16:12 Uhr von schalker
wie geschrieben-wer hat Recht?-welche §§
Erstellt am 17.04.2015 um 16:45 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 34 BetrVG Sitzungsniederschrift
IV. Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder
Das Einsichtsrecht steht nur den Mitgliedern des BR zu. Ersatzmitglieder haben kein allgemeines Einsichtsrecht. Dies steht ihnen nur zu, wenn und solange sie für verhinderte BR-Mitglieder tätig sind. Bezogen auf konkrete Vertretungsfälle kann es in Einzelfällen weiterhin notwendig sein, dass sie etwa zur Vor- oder Nachbereitung von Sitzungen oder Themen unabhängig von einem konkreten Sitzungszeitpunkt Einsicht nehmen.
Erstellt am 17.04.2015 um 17:17 Uhr von Hoppel
@ Schalker
Ergänzung: Weder BRM noch E-BRM haben Anspruch auf eine Kopie (und schon gar nicht auf eine Abschrift) der Sitzungsniederschrift!
BRM haben lediglich das Recht, ALLE Unterlagen des BR JEDERZEIT EINSEHEN zu dürfen.
Was die Einsichtnahme von E-BRM betrifft siehe vorherige Antwort.