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Selbstzusammentrittsrecht ohne genug Mitglieder

L
Loino
Jan 2018 bearbeitet

Bei dem Selbstzusammentrittsrecht(urlaub, Krankheit brv und stell. brv) muss der BR in vollständiger Besetzung antreten. Aber was ist wenn das auch nicht geht? Auch nicht genug Ersatz Mitglieder?

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Community-Antworten (5)

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gironimo

15.04.2015 um 13:48 Uhr

Ich habe jetzt im Moment keinen Kommentar des BetrVG vorliegen, da ich unterwegs bin - aber aus meiner Sicht, müssen nicht unbedingt alle zur Sitzung antreten.

Entscheidend ist, dass zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde; also alle zu ladenden BR-Mitglieder und Ersatzmitglieder rechtzeitig eingeladen wurden (Zeitpunkt, Ort Nennung der Tagesordnung usw.). "Normale" Beschlüsse dürften dann möglich sein, wenn der BR zahlenmäßig beschlussfähig ist.

Dabei würde ich ggf. zuvor auch mit den verhinderten BRV und Stellv. kontakt aufnehmen. Urlaub und Krankheit gelten zwar als Verhinderungsgrund, jedoch könnten diese BRs trotzdem an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie es wollen.

Der AG ist im Falle des Fehlens beider Ansprechpartner und dem Fehlen weiterer Vertreterregeln berechtigt, jedes BR-Mitglied zu kontaktieren, um z.B. die Anhörung einer Einstellung usw. dem BR zuzustellen.

Kommen Sitzungen nicht zu Stande, weil der BR sich nicht organisiert hat, kann dies nicht dem Arbeitgeber angelastet werden. Dann handelt er eben nach Fristverstreichen im seinen Sinne.

Wenn es wirklich bei Euch "brennt": Macht die Sitzung so korrekt wie möglich auch wenn Ihr Zweifel habt. Es müsste ja erst einmal das Ergebnis in Zweifel gezogen werden - und "Wo kein Kläger, da kein Richter".

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xumuimhxer

16.04.2015 um 12:49 Uhr

Ist schon eine Weile her, aber ich glaube mich an eine Aussage aus der BetrvG I Schulung erinnern zu können, die sinngemäß war: Das BAG meint, es reicht in diesem Fall, wenn alle noch verfügbaren BRM da sind. Sonst wäre der BR handlungsunfähig und das ist nicht so toll.

F
fantil

16.04.2015 um 15:48 Uhr

Schaue auch mal im Fitting, 25. Auflage, § 33 Rn 12

Beschlussfähigkeit:

... Gleiches gilt, wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von BR-Mitgliedern der BR auch nach einrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist...

Gruß Fantil

P
PeterPaula

17.04.2015 um 11:57 Uhr

Und GANZ WICHTIG:

Beschließt zum Sitzungsanfang sofort einen Sitzungsleiter, ansonsten sind Eure gefassten Beschlüsse in dieser Sitzung für'n Klo ;)

K
Kölner

17.04.2015 um 12:43 Uhr

Es wäre doch eher zu fragen, welchen Grund es für den ad-hoc-Zusammentritt (wenn es denn so ist?) des BRs gibt. Bei Fällen zu § 102 f BetrVG ist das gegeben bis zum Rumpfmandat; bei einer einfachen Sitzung muss man auch mal nach den Notwendigkeiten fragen.

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