Erstellt am 23.03.2010 um 06:34 Uhr von SabineBr
Hallo,
habe grad im Forum rumgestöbert und was für mich Interessantes gelesen. Da wir ja nur noch 5 BR Mitglieder statt 7 sind, gehen wir ja von einer Neuwahl aus. Nun las ich eben, dass man die Mitgliederanzahl auch auf die nächstmöglich kleinere verringen kann. Wenn dem so ist, wäre das absolut super für uns, denn ich weiß nicht, ob wir bei einer Neuwahl die erforderlichen Kandidaten bekommen.
Wo kann ich das nachlesen und dann vorlegen, damit das auch rechtlich wirksam ist?
Danke.
Gruß Sabine
Erstellt am 23.03.2010 um 07:29 Uhr von ridgeback
SabineBr,
herzlichen Glückwunsch.
Die gesetzliche Regelung der Betriebsratsgröße ist zwingend. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind nicht zulässig.# Ausnahmen könnten sich für Tarifverträge gem. § 3 Abs. 1 BetrVG ergeben, siehe die Kommentierung dort. #Weitere Ausnahmen kann es geben, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind (§ 11 BetrVG), es ist dann auf die nächst niedrigere Stufe abzustellen. Sollten nicht genügend wählbare Arbeitnehmer bereit sein zu kandidieren bzw. zu viele #Gewählte die Annahme der Wahl ablehnen #, könnte die Regelung des § 11 BetrVG entsprechend angewendet werden (str. siehe die Kommentierung zu § 11 BetrVG)
Erstellt am 23.03.2010 um 07:59 Uhr von SabineBr
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Nicht schimpfen, aber ich bin absoluter Neuling und möchte auch ja keine Fehler machen. Wo finde ich zu § 11 BetrVg eine entsprechende Kommentierung, so dass ich weiß, dass wir das eventuell bei uns anwenden können?
Schaverhalt nochmal: sieben Mitglieder, gestern 2 plötzlich abgelehnt und alle Nachrücker (waren auch im alten BR) sagen nein. jetzt bleiben nur noch wir 5.
Danke
Gruß Sabine
Erstellt am 23.03.2010 um 08:07 Uhr von ridgeback
SabineBR,
findest Du in den Kommentierungen von Däubler; § 11 BetrVG Sinngemäße Anwendung Rn 4, Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11.
Ihr konstituiert euch, dann laßt die Gegenseite doch dagegen vorgehen.
Erstellt am 23.03.2010 um 11:54 Uhr von BentoBox
Es müsste hier unbedingt geklärt werden ob die Umfaller die Wahl nicht angenommen haben oder ob sie sie erst angenommen und dann von ihrem Mandat zurück getreten sind.
Nur im ersten Falle wäre eine Verkleinerung des Gremiums zulässig.
Erstellt am 23.03.2010 um 16:14 Uhr von BerlinerPeter
Nachfrage: wie ist die Rechtsdurchsetzung falls der alte BR (der vor der Wahl) der Ansicht sein sollte das dadurch (dass kein kompletter neuer BR Zustande gekommen ist weil einige Gewählte die Wahl nicht annehmen) der alte BR komisarisch im Amt bleiben möchte und der Wahlvorstand keine konstituierende Sitzung der neu gewählten Arbeitnehmer welche die Wahl annehmen einberuft?
Wir haben ähnliche Fallstellung dazu die Fragen / Antworten weiter hinten
Erstellt am 23.03.2010 um 16:27 Uhr von BentoBox
Hätte denn der Wahlövorstand ein Wahlergebnis bekannt gemacht? Und welches?