Erstellt am 15.04.2015 um 09:22 Uhr von gironimo
Ihr habt in diesen Fällen ein Selbstzusammenkunftsrecht. Einer muss die Einladung zur Sitzung übernehmen und diese korrekt durchführen. Dann könnt Ihr auch Beschlüsse fassen (wenn Ihr ansonsten noch beschlussfähig seid. Ihr solltet unbedingt Vertreter für den von Dir genannten Fall benennen.