@ PaulBreitner
Ich unterstelle jetzt einmal, dass Du Tipps zu Zwischenzeugnissen suchst und keine Tipps, die einem vielleicht etwas mündlich bestätigen, wenn es dann nur dieses wäre, aber nicht dazu zwingt, es auch schriftlich zu dokumentieren.
Miteinander Reden ist ja immer gut. Nicht so gut wäre es, wenn dann meist nur einer redet und der gegenüber sich darüber ärgert, die Ohrenstöpsel vergessen zu haben.
Auch wenn für ein Zwischenzeugnis eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt, heißt das nicht, dass deswegen kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht und ein AN immer bis zur Erteilung des Endzeugnisses i.S.d. §§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO u. 630 BGB warten muss. Dann kann es für ihn bei vielen Gelegenheiten nämlich schon zu spät sein.
Allerdings ist der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses allgemein anerkannt.
Grundlage des Anspruches ist die allgemeine Fürsorgepflicht des AG. Sie ist im Rahmen des AV eine auf §§ 611 i.V.m. 242 BGB beruhende Nebenpflicht des AG. Dieser besteht immer dann, wenn der AN ein berechtigtes Interesse an dem Zwischenzeugnis hat und die Ausstellung dem AG zumutbar ist.
Konkret bedeutet das, dass der AN einen nachvollziehbaren Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses haben muss.
Auch dieses Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein und sich bei der Beurteilung von Führung und Leistung an die allgemeinen Zeugnisregeln halten. Auch Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses orientieren sich an Form und Inhalt des Schlusszeugnisses.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht daher in der Regel,
• Zum Ende der Probezeit
• Zum Ende eines Zeitvertrags gleich welcher Art.
• Zum bevorstehenden Ende der Ausbildungszeit
• Bei einer Beförderung
• Bei einer Versetzung
• Bei einer Umgruppierung
• Bei Änderung des Aufgabengebiets
• Bei Inanspruchnahme von Elternzeit
• Bei Inanspruchnahme von Teilzeit
• Bei Stellung eines Gleichstellungsantrags
• Bei einer beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme
• Beim Wechsel des Vorgesetzten
• Vor Beginn von Verhandlungen über Aufhebungsvertrag
• Vor Abschluss eines Interessenausgleichs
• Vor Betriebsveräußerung und –übergang
• Wahl in den Betriebsrat, JAV, SBV, Entsendung in den GBR/KBR, Berufung in den Wirtschaftsausschuss
• Der AN seine Tätigkeit für einen längeren Zeitraum unterbricht: politisches Mandat, unbezahlter Urlaub.
Darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsverhältnisses, deren Art geeignet sein könnte, eine vormals positive Bewertung negativ zu beeinflussen (Grundtenor der Rechtsprechung).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dürfte aber die meisten Fälle erfassen. Aufgrund eines TV mag es noch die ein oder andere zusätzliche Möglichkeit geben.
Hier sollte auch nicht übersehen werden, dass man ein Zwischenzeugnis auch taktisch nutzen/einsetzen kann und manchmal auch sollte.
Eine andere Beurteilung im Schlusszeugnis kommt nach einem voraufgehenden Zwischenzeugnis nur in Betracht, wenn sich Aufgabengebiet, Verhalten, Führung und Leistung seit Erteilung des Zwischenzeugnisses geändert haben. Ansonsten tritt mit der Erteilung des Zwischenzeugnisses eine Selbstbindung des AG ein.
Wer seinem MA dann in einem Zwischenzeugnis "Ehrlichkeit" bescheinigt, wird es im Anschluss daran schwer haben, die wegen des Verdachts eines Vermögensdelikts ausgesprochene Kündigung glaubhaft zu untermauern. Wer bestätigt, "Herr ... arbeitet stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", bekommt vor Gericht Probleme, überzeugend Leistungsmängel nachzuweisen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass man bei einem Zwischenzeugnis in Ruhe prüfen und ev. Änderungen ohne Zeitstress fordern und umsetzen kann. Bei einem Endzeugnis ist das um ein vielfaches schwieriger.