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Zwischenzeugnis

P
PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

haben die Miatarbeiter eine Recht auf ein Zwischenzeugnis? Insbesondere weil sie sich über Ihren aktuellen Leistungsstand informieren möchten? Rechtliche Grundlage?

Danke für euer Feedback vorab.

2.079020

Community-Antworten (20)

P
Pickel

15.04.2015 um 11:12 Uhr

Zuerst einmal: Zwischenzeugnisse sind gänzlich ungeeignet, um sich über den eigenen Leistungsstand (aus Sicht des Unternehmens!) zu informieren.

Davon ab: Anspruch auf Zwischenzeugnis besteht nur aus gewissem Anlass (zB Wechsel des Vorgesetzten oder der Tätigkeiten).

Drängt lieber auf regelmäßige Gespräche.

G
gironimo

15.04.2015 um 11:18 Uhr

Um sich über die Leistung "zu informieren" bietet sich der § 82 Abs. 2 BetrVG an. Der AN sollte aber (falls er glaubt auch negatives zu hören) dann ernsthaft in Erwägung ziehen, ein BR-Mitglied hinzuzuziehen.

Bei systematischen Mitarbeitergesprächen würde ich unbedingt eine BV anstreben.

M
Melissa

15.04.2015 um 22:48 Uhr

@ PaulBreitner Ich unterstelle jetzt einmal, dass Du Tipps zu Zwischenzeugnissen suchst und keine Tipps, die einem vielleicht etwas mündlich bestätigen, wenn es dann nur dieses wäre, aber nicht dazu zwingt, es auch schriftlich zu dokumentieren. Miteinander Reden ist ja immer gut. Nicht so gut wäre es, wenn dann meist nur einer redet und der gegenüber sich darüber ärgert, die Ohrenstöpsel vergessen zu haben.

Auch wenn für ein Zwischenzeugnis eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt, heißt das nicht, dass deswegen kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht und ein AN immer bis zur Erteilung des Endzeugnisses i.S.d. §§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO u. 630 BGB warten muss. Dann kann es für ihn bei vielen Gelegenheiten nämlich schon zu spät sein.

Allerdings ist der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses allgemein anerkannt. Grundlage des Anspruches ist die allgemeine Fürsorgepflicht des AG. Sie ist im Rahmen des AV eine auf §§ 611 i.V.m. 242 BGB beruhende Nebenpflicht des AG. Dieser besteht immer dann, wenn der AN ein berechtigtes Interesse an dem Zwischenzeugnis hat und die Ausstellung dem AG zumutbar ist. Konkret bedeutet das, dass der AN einen nachvollziehbaren Grund für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses haben muss.

Auch dieses Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein und sich bei der Beurteilung von Führung und Leistung an die allgemeinen Zeugnisregeln halten. Auch Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses orientieren sich an Form und Inhalt des Schlusszeugnisses.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht daher in der Regel,

• Zum Ende der Probezeit • Zum Ende eines Zeitvertrags gleich welcher Art. • Zum bevorstehenden Ende der Ausbildungszeit • Bei einer Beförderung • Bei einer Versetzung • Bei einer Umgruppierung • Bei Änderung des Aufgabengebiets • Bei Inanspruchnahme von Elternzeit • Bei Inanspruchnahme von Teilzeit • Bei Stellung eines Gleichstellungsantrags • Bei einer beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahme • Beim Wechsel des Vorgesetzten • Vor Beginn von Verhandlungen über Aufhebungsvertrag • Vor Abschluss eines Interessenausgleichs • Vor Betriebsveräußerung und –übergang • Wahl in den Betriebsrat, JAV, SBV, Entsendung in den GBR/KBR, Berufung in den Wirtschaftsausschuss • Der AN seine Tätigkeit für einen längeren Zeitraum unterbricht: politisches Mandat, unbezahlter Urlaub.

Darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsverhältnisses, deren Art geeignet sein könnte, eine vormals positive Bewertung negativ zu beeinflussen (Grundtenor der Rechtsprechung).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Dürfte aber die meisten Fälle erfassen. Aufgrund eines TV mag es noch die ein oder andere zusätzliche Möglichkeit geben.

Hier sollte auch nicht übersehen werden, dass man ein Zwischenzeugnis auch taktisch nutzen/einsetzen kann und manchmal auch sollte.

Eine andere Beurteilung im Schlusszeugnis kommt nach einem voraufgehenden Zwischenzeugnis nur in Betracht, wenn sich Aufgabengebiet, Verhalten, Führung und Leistung seit Erteilung des Zwischenzeugnisses geändert haben. Ansonsten tritt mit der Erteilung des Zwischenzeugnisses eine Selbstbindung des AG ein.

Wer seinem MA dann in einem Zwischenzeugnis "Ehrlichkeit" bescheinigt, wird es im Anschluss daran schwer haben, die wegen des Verdachts eines Vermögensdelikts ausgesprochene Kündigung glaubhaft zu untermauern. Wer bestätigt, "Herr ... arbeitet stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", bekommt vor Gericht Probleme, überzeugend Leistungsmängel nachzuweisen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass man bei einem Zwischenzeugnis in Ruhe prüfen und ev. Änderungen ohne Zeitstress fordern und umsetzen kann. Bei einem Endzeugnis ist das um ein vielfaches schwieriger.

S
Sagenhaft

15.04.2015 um 23:01 Uhr

Zitat Pickel: „Zuerst einmal: Zwischenzeugnisse sind gänzlich ungeeignet, um sich über den eigenen Leistungsstand (aus Sicht des Unternehmens!) zu informieren.“

Wenn ich als Arbeitgeber den Text unserer Wuchtbrumme kennen würde, würde ich auch so argumentieren.

M
Melissa

15.04.2015 um 23:07 Uhr

Jetzt bin ich aber beleidigt! Wuchtbrumme???? Und das mit 72 Kg und Schuhgröße 40 bei 181 cm. Ich danke auch!

S
Snooker

16.04.2015 um 01:34 Uhr

@Pelikan Halt Dich an @Melissa´s Antwort.

N
Nubbel

16.04.2015 um 09:03 Uhr

snooker, was ist denn so anders an melissas antwort? sie hat etwas kopiert, ohne quellenangabe, wie es sonst nur bei dir zu finden ist.

P
Pickel

16.04.2015 um 12:57 Uhr

Sagenhaft, das hat nichts mit Melissa (f.k.a. Orion) zu tun, sondern ist ganz einfacher normaler Menschenverstand.

Zwischenzeugnisse muss man a) lesen können, sind b) nicht ehrlich und c) gerade sehr schlechte Mitarbeiter erhalten gerne ein besseres Zeugnis, man will sie ja loswerden. Dem besten Mitarbeitrer wird hingegen gerade dies wohl kaum bescheinigt werden...

Zudem gehen (d) Zeugnisse immer nur oberflächlich auf einige allgemeine Punkte ein (sie sind schließlich für dritte geschrieben) und werden so einer Geamtbeurteilung niemals gerecht.

Dem Fragesteller ging es ausdrücklich um die Möglichkeit der Selbsteinschätzung der AN. Und da ist Melissas kopiertes Pamphlet gänzlich ungeeignet, ihm zu helfen.

C
Casablanca

16.04.2015 um 15:47 Uhr

Genau, Du weißt natürlich als Einziger, was der TE überhaupt wissen wollte! Und natürlich kannst du auch als Einziger ein Zeugnis lesen und weißt, was man damit so alles anstellen kann.

Wenn du noch welche dieser weichgespülten Glaskugeln übrig hast, solltest du Nubbel besser eine davon abgeben. Schlimmeres als das, was er hier sonst absondert, kann doch dabei sowieso nicht rauskommen.

P
Pickel

16.04.2015 um 17:51 Uhr

Die Frauengruppe ist wieder da. mein Gott Melissa bist du peinlich!

"Du weißt natürlich als Einziger, was der TE überhaupt wissen wollte! "

Nö, ich kann die Aussage "Insbesondere weil sie sich über Ihren aktuellen Leistungsstand informieren möchten" aber im gegensatz zu dir lesen und verstehen

M
Melissa

16.04.2015 um 19:17 Uhr

Der Einzige, der hier immer peinlicher wird, bist leider Du. Sorry nicoline, aber wie bitte soll man so jemandem Antworten, ohne zumindest kurzzeitig auch auf sein Niveau zu sinken? Aber hier sinke ich dann gelegentlich auch nicht ungern. Wichtiger ist dann zu wissen, wo sich die Oberfläche befindet. Was ich manchem hier abspreche.

Lieber Pickel, wenn ich dir etwas zu sagen habe, dann sage ich dir dieses auch. Dazu benötige ich auch keine Frauengruppe oder sonstige Nicks.

Du kannst diesen Quatsch, wie alle anderen übrigens auch, gerne weiterführen. Dokumentiert dieses letztlich doch nur, dass im Schrank doch nicht alles in Ordnung zu sein scheint.

P
Pickel

16.04.2015 um 19:36 Uhr

Orion, du entlavrst dich immer nur wieder selber als unfähig am Thema zu diskutuieren und als große Luftnummer. Vielen Dank dafür!

M
Melissa

16.04.2015 um 19:51 Uhr

Die größte Luftnummer gibst du doch hier ab. Bestätigt sich doch auch in jeder zweiten Äußerung.

Wenn ich so wie du argumentieren würde, hätte mir mein AG schon längst die Stelle gezeigt, wo der Maurer für den Zimmermann ein Loch in der Mauer gelassen hat.

Naja, Blinde sind ja für ihre Blindheit auch nicht immer verantwortlich. Und Sehende wären blind mach mal besser dran.

S
Snooker

17.04.2015 um 00:11 Uhr

@Pickel Setzte Dich erst mal mit dem Unterschied von einem Zwischenzeugniss und einem Qualifiziertem zeugnis auseinander.

Wen Du das dann verstanden hast würden solche Sätze vielleicht bald der Vergangenheit angehören. "Zudem gehen (d) Zeugnisse immer nur oberflächlich auf einige allgemeine Punkte ein (sie sind schließlich für dritte geschrieben) und werden so einer Geamtbeurteilung niemals gerecht."

N
Nubbel

17.04.2015 um 00:17 Uhr

sicher, aber hier wurde nach einem zwischenzeugnis gefragt. ein qualifiziertes zwischenzeugnis gibt es auch noch. kennst du das ?

S
Snooker

17.04.2015 um 00:40 Uhr

Nubbel Bitte lese richtig "Zudem gehen (d) Zeugnisse immer nur oberflächlich

Hat jener Erfasser dort von Zwischenzeugnissen geschrieben oder von "zeugnisse immer"

Gerade solche kleinen Lesefehler lassen viele Klagen bei Gericht scheitern. Es kommt immer auf´s Detail an.

N
Nubbel

17.04.2015 um 00:46 Uhr

ja genau, zeugnisse sind immer sehr oberflächlich, man sollte schon ein qualifiziertes verlangen. egal ob zwischenzeugnis oder zeugnis. schön das du wenigstens erahnst das genaues lesen wichtig ist

S
Snooker

17.04.2015 um 01:18 Uhr

Du beweisst immer mehr das Du wirklich keine Ahnung hast.

N
Nubbel

17.04.2015 um 08:47 Uhr

ach snooker, dir fehlt das charisma, als das solche pauschalen statements ziehen würden

P
Pickel

17.04.2015 um 10:53 Uhr

Snooker, zu deiner inneren Ruhe: Selbst wenn ein qualifiziertes Zwischenzeugnis hier Thema wäre, bleibe ich bei meiner Darstellung. Denn auch das umfasst alle Tätigkeiten niemals so detailliert, als dass man hieraus eine umfängliche Beurteilung für die betroffene Person ableiten könnte, wo sie sich im Detail noch verbessern kann.

Das ist schlicht auf ca. 1-2 Seite inkl. 1/2 Seite Zeugnis-Geschwafel nicht möglich und auch nicht gewollt.

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