Erstellt am 19.03.2008 um 19:28 Uhr von pirat
@ Berti5
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf begründeten Antrag hin ein Zeugnis auszustellen
(§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung, § 630 Bürgerliches Gesetzbuch). So das Gesetz...aber vorsicht...
Das Zwischenzeugnis....
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. In Praxis wird vom Arbeitgeber jedoch bei berechtigtem Interesse ein Zwischenzeugnis ausgestellt......in Aussicht stehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B...
Ein neuer AG weiss, dass ein Bewerber in ungekündigter Position in der Regel kein Zwischenzeugnis vorweisen kann.
lies mal hier..
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/zwischenzeugnis/