Erstellt am 14.04.2015 um 17:11 Uhr von gironimo
Das Amt des BRV oder stellv. BRV führt nicht automatisch zum Anspruch der Freistellung.
Die Freistellung muss aber unter Beachtung der Regeln des § 38 BetrVG erfolgen.
>kam dann der Einwand< Wer hatte den denn und mit welchem Motiv?
Erstellt am 14.04.2015 um 17:29 Uhr von haraldherbert
Der Einwand kam von einem BR-Mitglied der anderen Gewerkschaft mit der Begründung das die Vollfreistellung per geheimer Wahl zu erfolgen hat und somit die Freistellung zum 01 Mai nicht möglich wäre. Mit der Freistellung bekäme der stellv. BR-Vorsitzenden eine Aufwandsentschädigung ab Mai. Der Arbeitgeber wurde im Vorfeld schon darüber informiert wer eventuell stellv. BR wird und das dieser die Freistellung bekommt.
Auch in dem Rücktrittsschreiben des vorherigen BR war erwähnt das er auf die Freistellung verzichtet. Ich verstehe auch den Einwand nicht da wir 15 BR-Mitglieder sind und 10 Sitze davon auf unsere Liste fiehlen und somit haben wir nach d-honscht 2 von 3 Freistellungen bekommen' auch bei einer neuen Wahl der Freistellung wird natürlich das Ergebnis 10:5 für uns ausgehen ' also zieht sich alles nur unnötig in die Länge.
Erstellt am 14.04.2015 um 18:01 Uhr von nicoline
*Heute haben wir im Gremium einen neuen stellv. BR gewählt (geheime Wahl).*
So weit, so gut. Stand die Wahl auf der Tagesordnung?
*In unserem Betrieb sind 2 Gewerkschaften vertreten und die Freistellungen wurden somit nach Dehond vergeben.*
Nur mal so am Rande erwähnt, ich weiß zwar was Du meinst, finde es aber trotzdem immer wichtig, wenn man sich auch korrekt ausdrückt:
Die Zugehörigkeit zu zwei unterschiedlichen Gewerkschaften hat primär nichts mit einer Auszählung nach d' Hondt zu tun. Einzig und alleine die Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge (Listen) entscheidet über das Auszählungsverfahren.
*das die Freistellung auch noch in der nächsten Sitzung in geheimer Wahl zu erfolgen hat*
Stand die Wahl der Freistellung auf der Tagesordnung?
Gab es mehr als einen Wahlvorschlag zur Freistellung?
*auch bei einer neuen Wahl der Freistellung wird natürlich das Ergebnis 10:5 für uns ausgehen " also zieht sich alles nur unnötig in die Länge.*
Das ändert nichts daran, dass die Wahl formal korrekt ablaufen muss und die Übernahme der Freistellung durch ein anderes Listenmitglied nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Erstellt am 14.04.2015 um 18:18 Uhr von haraldherbert
Nein die Wahl der Freistellung stand nicht auf der Tagesordnung' nur die Wahl des stellv. Vorsitzenden
Erstellt am 14.04.2015 um 18:46 Uhr von nicoline
Wahrscheinlich, weil ihr davon ausgegangen seid, dass es ganz selbstverständlich so ist, dass der neu gewählte stellv. Vors. in die Freistellung rutscht. Dem ist aber, wie gesagt, nicht zwingend so. Wie sind denn die letzten Freistellungen gewählt worden? Geheime Wahl mit einem Wahlvorschlag pro Liste? Wenn ja, wie viel Namen standen auf eurem Wahlvorschlag?
Erstellt am 14.04.2015 um 19:05 Uhr von haraldherbert
Ja bei der kostruierente Sitzung waren es 2 Vorschläge je Liste in geheimer Wahl
Erstellt am 14.04.2015 um 20:10 Uhr von nicoline
haraldherbert,
ich habe gerade festgestellt, dass ich bei meiner Fragestellung nicht beachtet habe, dass ja stellv. Vorsitz und Freistellung neu gewählt werden mussten.
Zur Erklärung:
Wenn die Wahl der Freistellung im Wege der Verhältniswahl erfolgt, und es stehen auf dem Wahlvorschlag mehr Vorschläge als Freistellungen gewählt werden müssen, so rückt das erste "Ersatzmitglied" der Liste in die Freistellung nach, bei welcher die Freistellung abgegeben wurde. Das wird bei euch nun wahrscheinlich nicht der Fall sein und zudem wäre es ja auch noch Zufall, wenn das beides gerade zusammenfallen würde, Nachrücker und Stellvertretung.
Insofern, wenn ihr es korrekt machen wollt, muss die Freistellung neu gewählt werden.
Und wenn Du noch weitere Antworten möchtest, musst du das Häkchen bei "maximal 7 Antworten zulassen" entfernen. Vielleicht wissen andere es ja noch besser als ich.