Überwachung/Auswertung Zeiterfassung
Hallo zusammen, da ich im Betriebsverfassungsgesetz nichts gefunden habe, hoffe ich das ihr mir weiterhelfeb könnt. Bei uns im Betrieb wurde ein Zeiterfassungssystem ( mit Zustimmung des BR ) eingeführt. Nun möchten wir vom BR eine BV schreiben, wie z.B mit den Daten umgegangen wird. Grundsätzlich dürfen die Daten ja nicht für eine Überwachung hergenommen werden. Daher möchten wir in der BV stehen haben, das die GL die Daten nur bei einem Verdacht ( falsches Stempeln ) auswerten darf und dann aber nur wenn der BR dem zustimmt. Diesen Entwurf von der BV haben wir der GL vorgelegt. Diese möchte aber das nicht akzeptieren und jederzeit an die Daten ran und dann im falls was wäre, den BR informieren. Nun meine Frage. Darf der Arbeitgeber die Daten ohne der Zustimmung des BR auswerten? In meinen Augen wäre es ja dann eine Überwachung. Muss der BR nicht zumindest im Vorfeld informiert werden, dass z.B ein Verdachte gegen Mitarbeiter XY vorliegt und die GL daher die Daten auswerten möchte. Danke schon mal für eure Meinung.
Community-Antworten (3)
13.04.2015 um 14:26 Uhr
"Grundsätzlich dürfen die Daten ja nicht für eine Überwachung hergenommen werden" -> wer sagt das? Jede Überprüfung der gemeldeten Stunden gegen vorgegebene Stunden ist streng genommen eine Überwachung des rechtzeitigen Erscheinens.
Daher ist auch euer Ansatz, dass nur bei Verdacht ausgewertet werden soll, völliger Humbug. Es ist gerade die Aufgabe von automatischen Zeiterfassungssystemen, permanent gewisse Überwachungsaufgaben zu übernehmen. Dazu gehört als allererstes auch selbstverständlich die Auswertung der gemeldeten Zeiten...
Den ersten Fehler habt ihr ja schon gemacht, dass ihr der Einführung des Systems zustimmt und danach darüber eine noch nicht einmal vorher abgesprochene BV abschließen wollt.
13.04.2015 um 14:34 Uhr
Ihr hattet dem Zeiterfassungssystem zugestimmt. Damit sind erst mal die Bedingungen für alle Seiten geregelt. Alles was nicht explizit im Detail geregelt wurde wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Zu Beachten ist, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist darauf zu achten, dass die geltenden Gesetzte und Bestimmungen in seinem Betrieb eingehalten werden Auch das ArbZG). Was schwierig ist, wenn er die Daten nicht auswerten darf.
Ihr habt dem AG jetzt einen Entwurf für eine BV übergeben, die sich mit den Daten befasst, die aus diesem System ergeben. Jetzt sind beide Parteien gehalten sich \\\\\\\"wohlwollend\\\\\\\" um einen Kompromiss zu bemühen.
13.04.2015 um 16:19 Uhr
Im Grunde genommen zielt die Frage auf die Funktionsweise der Mitbestimmung.
Das Wort Mitbestimmung im BetrVG ist so zu deuten, das hier AG und BR einen gemeinsamen Nenner (Mittelweg, Kompromiss) finden müssen, damit eine Maßnahme durchgeführt werden kann.
Dabei ist die Rolle des BR nicht nur darauf beschränkt zu prüfen, was der AG u.U. darf oder nicht ( das greift zu kurz). Vielmehr gibt es hier zwei verschiedene Positionen, wie mit den Daten umgegangen werden soll. Vorgesehen ist in diesen Fällen Argumentieren, Überzeugen, Mittelweg suchen.
Und wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, darf der AG nicht irgend etwas machen - nein, es ist die Einigungsstelle vorgesehen (die eine der beiden Seiten anrufen kann). Und auch in der E-Stelle ist dann wieder Überzeugungsarbeit gefragt.
Darum: Wenn in Deiner frage steht "muss denn der AG ..." oder "muss der BR..." kann die Antwort nur lauten: Es kommt darauf an, auf was Ihr Euch einigt. Vielleicht kann Euch ein Sachverständiger weiter helfen (einer, der sich mit den Inhalten auskennt; nicht unbedingt ein Jurist)
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