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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leistungskontrolle in Einzelregelung

A
AndreasHamburg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben eine BV zu Zielvereinbarungen (das vorweg)

Jetzt möchte man sich von einem Mitarbeiter trennen, hat aber keinen Grund (soll ja vorkommen) Bisher wurde der Kollege immer gut beurteilt, jetzt wird man ihn schlecht machen wollen. Der Kollege soll Ziele vorgesetzt bekommen, die er in 30/60 und 90 Tagen zu erfüllen hat, um so seine Leistung beurteilen zu können. Das aber in dieser Form nur bei diesem einen Mitarbeiter. Es liegt keine Standard vor, dass passiert das erste Mal.

Hat (und wenn ja, wie begründet) der BR hier die Möglichkeit Unterlassung zu verlangen, da es sich um eine einseitige Leistungskontrolle zu handeln scheint (PS: der Kollege war so frech und hat den angebotenen Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift zurück gegeben)

Ich danke Euch Andreas

1.757013

Community-Antworten (13)

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Dezibel

13.04.2015 um 15:18 Uhr

... jetzt wird man ihn schlecht machen wollen ... ... Der Kollege soll Ziele vorgesetzt bekommen ...

Das hat aber mit Fakten nicht viel zu tun. Das sind nicht mehr, als Vermutungen, auch wenn sie sehr wahrscheinlich klingen. Vielleicht irrt ihr auch?

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Melissa

13.04.2015 um 15:31 Uhr

@AndreasHamburg Wenn eure bestehende BV dieses zulässt, hat sie bestimmt ein paar gravierende Fehler. Auch scheint mir hier der Zweck einer Zielvereinbarung verkannt zu werden.

Wie der Name schon aussagt, wird hier etwas vereinbart und nicht aufgedrängt. Dieses geschieht in der Regel unter Beteiligung eines BR auf der Grundlage des § 94 BetrVG durch den Abschluss einer VERNÜNFTIGEN BV die auch div. Normen vorgibt.

Das Gefährliche an Zielvereinbarungen ist leider, dass sie oftmals unkonkrete AV Verpflichtungen konkretisieren und auf Ebene eines Einzelvertrags heben, der separate Folgen hat und zugleich auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zeigen kann. Zum Beispiel gibt es in einigen Betrieben die Regelung, dass bei zweimaliger Nichterreichung der vereinbarten Ziele eine Abmahnung erfolgt. Mehrere Abmahnungen können jedoch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Was abzulehnen ist.

Zielvereinbarungen funktionieren nur dann, wenn Vorgesetzter und MA unter Beteiligung eines BR, die Ziele gemeinsam vereinbaren und keine dirigistische Vorgabe von Zielen und Konsequenzen erfolgt!

Zu Zielvereinbarungsgesprächen sollte auch der BR eingeschaltet werden, um gleiche Kriterien und Maßstäbe für alle Kollegen anzusetzen und subjektive Bevor- oder Benachteiligungen im Zielvereinbarungsprozess zu vermeiden.

Auszubildende sollten von Zielvereinbarungen gar ganz ausgeschlossen werden, da ihr oberstes Ziel die Absolvierung der Berufsausbildung ist. Was aber leider auch nicht immer passiert.

Zielvereinbarungen bringen jungen und leistungsstarken MA oft die meisten Vorteile, führen aber auch oft zur Selbstausbeutung der AN. Deshalb sollten MA - insbesondere Leistungsschwächere oder Benachteiligte - die Möglichkeit haben, Zielvereinbarungen abzulehnen und dafür keine AV oder karrieretechnischen Konsequenzen fürchten müssen.

Überstundenzuschläge, Entlohnungsgrundsätze und andere tarifliche und betriebliche Regelungen sowie das MBR eines BR dürfen durch Zielvereinbarungen nicht ausgehebelt werden. Keinesfalls sollten sie zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen können.

Jede BV, die dieses nicht zum Inhalt hat, gehört abgelehnt und in die Tonne.

Das Vorhaben des AG kann der BR mittels seines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG jederzeit unterbinden. Ein Hinweis hierauf dürfte in den meisten Fällen aber bereits ausreichen, einen anderen Pfad zu wählen.

A
AndreasHamburg

13.04.2015 um 15:33 Uhr

Das hat aber mit Fakten nicht viel zu tun. Das sind nicht mehr, als Vermutungen,

Doch, das sind die Fakten, die fest stehen. Die Termine für die Zielfestlegung als auch für die Zielerreichung wurden seitens AG festgelegt. Das was noch fehlt ist die Formulierung der Ziele. Und, wie gesagt, einen Aufhebungsvertrag hat man ihm zur Unterschrift bereits vorgelegt...... und seine Beurteilungen waren bisher immer vorzeigbar !

N
Nubbel

13.04.2015 um 15:39 Uhr

mensch melissa, wo haste das denn rauskopiert?

andreas, ihr müsst prüfen, was eure bv da hergibt. ziele sollten immer in der vereinbarten arbeitszeit zu schaffen sein. zur not haut dem arbeitgeber auf die finger mit dem angebot die bv zu kündigen und innerhalb eines monats vor der einigungsstelle zu hängen.

A
AndreasHamburg

13.04.2015 um 15:44 Uhr

@Melissa: Danke, aber die BV zur Zielvereinbarung läuft und wird hierdurch nicht angetastet: weil die Zielvorgabe des AG individuell für eine Person und auf diese Person zugeschnitten sind (Der Vorgesetzte sagt: Diese Aufgabe muß in 30 Tagen fertig sein, diese Aufgabe in 60 Tagen und hier musst Du in 90 Tagen fertig sein)

Da es sich hierbei nicht um allgemeine Grundsätze handelt, kommen wir mit §94 (2) nicht weiter.

Wir würden schon gerne den §23 (3) ziehen, suchen aber jetzt die Grundlage dafür ..... und die finden wir nicht, weil es bezogen auf einen Kollegen läuft und keinen Rückschluß auf etwas allgemeines gibt

G
gironimo

13.04.2015 um 16:40 Uhr

Mit verlaub - dann ist eben doch die BV etwas zu "unscharf". Es liegt doch in der Natur der Sache, dass bei personenbezogenen Zielvereinbarungen, diese individueller Natur sind. Und in der BV müssen die Regeln dazu definiert sein, die dann auf die einzelnen AN angewendet werden müssen.

So gesehen könnt Ihr schon zur Unterstützung des Kollegen eine Überarbeitung der BV fordern. Insbesondere müssen die Beurteilungsgrundsätze genauer gefasst werden (§ 94 BetrVG).

Ansonsten könnte sich der Kollege auch beim BR offiziell wegen Ungleichbehandlung, Schikane usw. beschwerden (§ 85 BetrVG). Der BR könnte die Beschwerde für berechtigt ansehen und mit dem AG ins Gespräch kommen ....... (weiter siehe § 85 BetrVG)

M
Melissa

13.04.2015 um 17:38 Uhr

@nubbel Auch wenn es dir vielleicht schwerfallen wird es zu verstehen, oder auch, es jemals persönlich zu erleben. Aber sei froh, dass ich hier nur schreibe. Die, die mich kennen, behaupten doch glatt, dass ich fast schneller Schreibe als ich spreche und dabei auch eine lebhafte Fantasie haben soll. Andere wieder behaupten doch glatt, ich sei ein Plappermaul und spreche ohne Punkt und Komma. Naja, am Telefon ist das manchmal ja auch nicht so verkehrt. Desto mehr ich drauf los plappere, je weniger Zeit hat der Gegenüber, mich mit seinem Müll zu nerven.

@AndreasHamburg

Sorry, aber mich beschleicht so das Gefühl, dass dir hier auf die schnelle kaum zu helfen sein wird. Deine Antworten zeigen mir leider auch, dass es hier erheblich an Grundkenntnissen mangelt, um überhaupt verstehen zu können, was die eine oder andere Antwort bedeutet. Daher sei dir hier dringend das Einholen von Ratschlägen bei fachlich versierten stellen empfohlen.

Du sagst, dass die BV-Zielvereinbarung läuft und dadurch nicht angetastet wird. Was läuft denn da? Es läuft etwas ganz gehörig aus dem Ruder. Und wenn das in der BV nicht oder falsch geregelt wurde, ist sie noch nicht mal mehr als Toilettenpapier tauglich. Und wenn ein Vorgesetzter etwas bestimmt, ist das keine Zielvereinbarung, sondern lediglich eine Anweisung. Bestenfalls geht es noch als Forderung durch.

Was verstehst du überhaupt unter „allgemeine Grundsätze“? Doch hoffentlich nicht, dass nur dass unter eine BV-Zielvereinbarung fällt, was mindestens zwei, also ein Kollektiv betrifft? Wenn doch, bestätigt sich eingangs Beschriebenes und dein Gaul galoppiert auf der Stelle, weil er aus Holz ist.

Der § 94 BetrVG beinhalte sowohl ein Kollektiv wie auch ein individual-rechtliches MBR. Adressat einer Zielvereinbarung kann eine Gruppe wie auch, was meistens der Fall ist, eine einzelne Person sein. Und genau der Ablauf dieser einzelnen Personen wird / sollte hier geregelt sein.

So wie du es darstellst, dürfte ein BR erst dann aufbegehren, wenn mit Schrot geschossen würde, und dürfte bei Einzelfeuer nur freudig Winken. Was beim Bund vielleicht für eventuelle Feinde beim Gebrauch des G36 gilt, muss aber im BetrVG nicht auch für einen BR so sein.

Und die Grundlage eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 BetrVG ergibt sich eindeutig aus den §§ 91 und 94 des gleichen Gesetzes. Hier sogar in Verbindung mit dem § 75 BetrVG. Da hiermit wahrscheinlich auch Entgeltfragen verbunden sind, kommt noch der § 87 Abs 1 Nr. 10 hinzu. Mit Einschränkungen auch die Nr. 1.

Diverses zusätzlich Mögliches aus dem BGB, den SGB, Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetzen spare ich mir hier jetzt. Möglichkeiten gibt es viele. Mann muss sie nur suchen und natürlich auch finden. Wobei wir dann aber wieder bei den Grundkenntnissen wären.

N
Nubbel

13.04.2015 um 19:14 Uhr

jeep, ist klar, du bist super toll, hast du andreas jetzt schon ne schulung, sachverstand oder deine handynummer angedeihen lassen? hammer

M
Melissa

13.04.2015 um 22:07 Uhr

Was hast du denn für ein Problem? Fackelt es gerade wieder einwenig zu heiß?

Wäre ja schön, wenn du Andreas mal mitteilen würdest, warum er die aktuelle BV zu hoch hängt oder falsch interpretiert. Wäre bestimmt für alle hier mal ein Erlebnis.

Und nein! Ich habe und werde hier auch niemandem etwas mitteilen, was ihn nichts angeht. Dafür ist hier ja die Fackel zuständig.

N
Nubbel

13.04.2015 um 22:11 Uhr

Wäre ja schön, wenn du Andreas mal mitteilen würdest, warum er die aktuelle BV zu hoch hängt oder falsch interpretiert.

warum soll ich ihm was erklären was ich nicht unterstellt habe? auf welchem tripp bist du?

M
Melissa

13.04.2015 um 23:15 Uhr

So kann man natürlich auch sagen, dass man keine Ahnung hat. Was ja auch nicht strafbar ist.

V
Vanessa

13.04.2015 um 23:24 Uhr

Nubbel, du bist eine idiotin, wenn du so einen Müll schreibst.

N
Nubbel

13.04.2015 um 23:59 Uhr

alles klar mädels

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