Schwerbehindertenvertretung Verhinderung Sitzungsteilnahme
Hallo zusammen,
wir (BR) haben da mal eine Frage zum Thema Schwerbehindertenvertretung. Die Abteilungsleitung unserer Schwerbehindertenvertretung versucht ausnahmslos jedes mal wenn ordentliche BR-Sitzung ist, unsere Schwerbehindertenvertretung davon abzuhalten an unseren Sitzungen teilzunehmen. Es geht so weit, dass sie die Kollegen gegen unsere Schwerbehinderung aufwiegelt. Wie können wir am effektivsten damit umgehen?
Für schnelle Antwort danken wir im Voraus..
Community-Antworten (4)
09.04.2015 um 15:57 Uhr
Monky zunächst mal ist die SBV kein BRM und muss das eigentlich für sich alleine regeln. Auch bei der SBV ist der Ansprechpartner der Arbeitgeber und nicht die Abteilungsleitung. Die SBV sollte sich um einen Gersprächstermin beim AG bemühen und mit Begleitung des BR dort dieses Problem schildern und Abhilfe fordern. Mit dem Hinweis auf die Einleitung rechtlicher Schritte, kann man das Gespräch beenden, wenn der AG sich uneinsichtig bzw. handlungsunwillig zeigt.
09.04.2015 um 16:18 Uhr
Ich würde dir vorschlagen im ersten Schritt das Gespräch mit der Abteilungsleitung zu suchen. Oft hilft es, wenn man als BR Mitglied einmal Klartext spricht. Die Abteilungsleitung bewegt sich hier nämlich auf ganz dünnen Eis. Ich würde zu gerne einmal mit ihr sprechen. :)
Die SBV kann durch den BR an ALLEN Sitzung nach § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX eingeladen werden um beratend tätig zu werden.
Wenn Sie wirklich die Kollegen aufwiegelt würde ich alles festhalten und mit möglichst viel Munition das Gespräch mit den AG suchen.
09.04.2015 um 20:00 Uhr
Die SBV muss (wie hier schon gesagt wurde) ihren Freistellungsanspruch selbst durchsetzen, da sie ein eigenes "Gremium" mit eigenen Rechten ist.
Natürlich kann der BR sie unterstützen (wie hier auch schon geschrieben), z.B. im Monatsgespräch, an dem die SBV ja auch teilnehmen kann.
Ich denke, der Abteilungsleiter arbeitet bewusst in diese Richtung; er würde wahrscheinlich auch so handeln, wenn es sich um ein BR-Mitglied handeln würde. Der AG kann und muss der SBV den nötigen Freiraum verschaffen. Rechtlich durchsetzen kann die SBV es nur selber (ggf. mit der Hilfe der Gewerkschaft).
Ergibt sich keine Besserung, würde ich auch an betriebliche Öfenntlichkeitsarbeit gemeinsam mit der SBV denken.
10.04.2015 um 11:30 Uhr
Die Berechtigung für die Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 96 Abs. 2, SGB IX, und klärt in Abs. 3 zudem die persönliche Rechtsstellung. Daraus ergibt sich auch die Konsequenz der Gleichbehandlung wie Betriebsräte nach § 78 BetrVG sowie der Folgen aus Zuwiderhandlungen.
Zudem sollte es eine/n Beauftragte/n des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX geben, der hier mit in's Boot geholt werden kann bzw. muss.
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