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N
nicoline
Jan 2018 bearbeitet

wir diskutieren gerade strittig einen korrekten Fristlauf: 4 Tage Vorankündigungsfrist § 12 TzBfG: AG benötigt einen AN am Montag: Wann muss er diesen Arbeitsbedarf beim AN ankündigen?

2.120014

Community-Antworten (14)

M
Moreno

09.04.2015 um 00:25 Uhr

Ich fang mal an und sag spätestens Donnerstag vor dem Feierabend :-)

H
Hoppel

09.04.2015 um 01:26 Uhr

N
nicoline

09.04.2015 um 14:02 Uhr

@Hoppel Die Mitteilung muss spätestens Mittwoch beim AN sein, Genau das ist der Streitpunkt bei uns. Ich habe jetzt nur in Deinen ersten Link geschaut. Aussagen dort (und das ist bei uns alles bekannt gewesen):

Mindestens vier Tage im VORAUS

Die Viertagesfrist berechnet sich nach den §§ 186 ff BGB

Bei der Berechnung des Viertagezeitraums zählt der Tag, an dem der AN die Mitteilung des AG erhält nicht mit

Der Tag der Arbeitsaufnahme zählt ebenfalls nicht mit

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

All diese Aussagen umgesetzt, müsste da nicht am Montag der Vorwoche angekündigt werden?

Montag => AN erhält Ankündigung, zählt nicht mit.

Di,Mi,Do,Fr => 4 Tage Ankündigungsfrist im Voraus, damit das Fristende nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt

wieder Montag => Tag der Arbeitsaufnahme

F
fantil

09.04.2015 um 16:22 Uhr

Hallo nicoline,

vielleicht hilft dir folgender Link weiter.

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/

Gruß Fantil

V
Vorbeischneier

09.04.2015 um 16:34 Uhr

@Nicoline: Der zweite von Hoppel gepostete Link erklärt es besser ;-).

Es ist ja eine Rückwärtsfrist, so dass es ein Sonnabend oder Sonntag am Fristende nicht kritisch ist, sondern am Fristanfang!

Insofern ist wie von Hoppel geschrieben Mittwoch richtig.

Siehe auch nochmal: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arnoldgraefl-tzbfg-12-arbeit-auf-abruf-42-ankuendigungsfrist_idesk_PI10413_HI1277653.html

M
Moreno

09.04.2015 um 16:51 Uhr

@Fantil ich hatte auch den Fristenrechner genommen und der sagt ja Dienstag / Mittwoch oder Donnerstag ist egal weil bei allen drei Tagen das Fristende am Montag (durch das WE) ist?

F
fantil

09.04.2015 um 16:59 Uhr

@moreno,der Fristenrechner ist wirklich ungeeignet, da er nicht rückwärts rechnet.

Ich halte auch den zweiten Link von Hoppel für den besten, da steht es eindeutig drin.

M
Moreno

09.04.2015 um 17:06 Uhr

Ja stimmt, also dann Mittwoch! gut gehoppelt ;-) habs mir gleich mal ausgedruckt!

N
nicoline

10.04.2015 um 13:38 Uhr

Ok, vielen Dank für die Antworten. In der Tat ist es in dem zweiten Link besser verständlich dargestellt (hatte nicht so viel Zeit). Und obwohl ich auch bei Mittwoch war, muss ich zu meiner Schande gestehen, dass mir das Wort "Rückwärtsfrist" nicht geläufig war. Mit dem Wort kann ich es nun gut erklären ;-)) Schönes Wochenende

M
Melissa

12.04.2015 um 17:44 Uhr

Dieses dürfte auch gut in jede Sammlung passen.

http://www.juraexamen.info/die-zivilkomputation-von-rueckwaertsfristen/

N
nicoline

14.04.2015 um 23:02 Uhr

Melissa, nicht so ganz einfach zu verstehen, erfordert sehr viel Geduld.

Nochmal zurück zur Ankündigungs- (Rückwärtsfrist) frist:

Ist das tatsächlich so? Die vier Tage hätten ihr Ende doch eigentlich am Montag und nicht am Sonntag. Am Sonntag darf nicht angekündigt werden?

Zusätzlich darf diese Ankündigung weder an einem Samstag noch an einem Sonntag geschehen. Will eine Vorgesetzte beispielsweise für einen Freitag eine Spätschicht anordnen, so muss sie dies bereits am vorausgehenden Freitag getan haben.

Auszug aus: http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20ankuendigfrist%20schichtplan%2009-2008.pdf

N
Nubbel

14.04.2015 um 23:58 Uhr

http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/teilzeitarbeit-arbeit-auf-abruf-112-ankuendigung_idesk_PI10413_HI570031.html

Berechnungstabelle zu § 12 Abs. 2 TzBfG: Arbeitseinsatz • Ankündigungstag Montag • Mittwoch (Vorwoche) Dienstag • Donnerstag (Vorwoche) Mittwoch • Freitag (Vorwoche) Donnerstag • Freitag (Vorwoche) Freitag • Freitag (Vorwoche) Samstag • Montag (laufende Woche) Sonntag (soweit zulässig) • Dienstag (laufende Woche)

H
Hoppel

15.04.2015 um 09:14 Uhr

@ Nicoline

Guck mal auf Seite 2, da ist das Thema "Rückwärtsfrist" so erklärt, dass man´s auch verstehen kann. :-)

http://www.bmh-partner.com/fileadmin/user_upload/Dokumente/AuA_4-08_-_S._200.pdf

N
nicoline

15.04.2015 um 23:07 Uhr

@Hoppel ja danke, da ist es einfach und verständlich erklärt, hab es jetzt begriffen und werde nun auch nicht mehr weiter fragen :o))

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