Erstellt am 08.04.2015 um 22:25 Uhr von Moreno
Ich fang mal an und sag spätestens Donnerstag vor dem Feierabend :-)
Erstellt am 08.04.2015 um 23:26 Uhr von Hoppel
@ Nicoline
Die Mitteilung muss spätestens Mittwoch beim AN sein, es sei denn, es gibt anderweitige Regelungen (AV, TV)
Der Tag der Mitteilung wird entsprechend der BGB Fristenregelung nicht mitgezählt.
http://www.kanzlei-leising.de/Publikationen/ArbeitaufAbruf.pdf
http://www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/fileadmin/IHK_root/Recht_Fair_Play/2009/Formulare/Arbeits_und_Sozialrecht/ArbeitaufAbruf.pdf
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/teilzeitarbeit-arbeit-auf-abruf-112-ankuendigung_idesk_PI10413_HI570031.html
Erstellt am 09.04.2015 um 12:02 Uhr von nicoline
@Hoppel
*Die Mitteilung muss spätestens Mittwoch beim AN sein,*
Genau das ist der Streitpunkt bei uns.
Ich habe jetzt nur in Deinen ersten Link geschaut. Aussagen dort (und das ist bei uns alles bekannt gewesen):
Mindestens vier Tage im VORAUS
Die Viertagesfrist berechnet sich nach den §§ 186 ff BGB
Bei der Berechnung des Viertagezeitraums zählt der Tag, an dem der AN die Mitteilung des AG erhält nicht mit
Der Tag der Arbeitsaufnahme zählt ebenfalls nicht mit
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
All diese Aussagen umgesetzt, müsste da nicht am Montag der Vorwoche angekündigt werden?
Montag => AN erhält Ankündigung, zählt nicht mit.
Di,Mi,Do,Fr => 4 Tage Ankündigungsfrist im Voraus, damit das Fristende nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt
wieder Montag => Tag der Arbeitsaufnahme
Erstellt am 09.04.2015 um 14:22 Uhr von fantil
Hallo nicoline,
vielleicht hilft dir folgender Link weiter.
http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Gruß
Fantil
Erstellt am 09.04.2015 um 14:34 Uhr von Vorbeischneier
@Nicoline:
Der zweite von Hoppel gepostete Link erklärt es besser ;-).
Es ist ja eine Rückwärtsfrist, so dass es ein Sonnabend oder Sonntag am Fristende nicht kritisch ist, sondern am Fristanfang!
Insofern ist wie von Hoppel geschrieben Mittwoch richtig.
Siehe auch nochmal:
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arnoldgraefl-tzbfg-12-arbeit-auf-abruf-42-ankuendigungsfrist_idesk_PI10413_HI1277653.html
Erstellt am 09.04.2015 um 14:51 Uhr von moreno
@Fantil ich hatte auch den Fristenrechner genommen und der sagt ja Dienstag / Mittwoch oder Donnerstag ist egal weil bei allen drei Tagen das Fristende am Montag (durch das WE) ist?
Erstellt am 09.04.2015 um 14:59 Uhr von fantil
@moreno,der Fristenrechner ist wirklich ungeeignet, da er nicht rückwärts rechnet.
Ich halte auch den zweiten Link von Hoppel für den besten, da steht es eindeutig drin.
Erstellt am 09.04.2015 um 15:06 Uhr von moreno
Ja stimmt, also dann Mittwoch! gut gehoppelt ;-) habs mir gleich mal ausgedruckt!
Erstellt am 10.04.2015 um 11:38 Uhr von nicoline
Ok, vielen Dank für die Antworten.
In der Tat ist es in dem zweiten Link besser verständlich dargestellt (hatte nicht so viel Zeit). Und obwohl ich auch bei Mittwoch war, muss ich zu meiner Schande gestehen, dass mir das Wort "Rückwärtsfrist" nicht geläufig war. Mit dem Wort kann ich es nun gut erklären ;-))
Schönes Wochenende
Erstellt am 12.04.2015 um 15:44 Uhr von Melissa
Dieses dürfte auch gut in jede Sammlung passen.
http://www.juraexamen.info/die-zivilkomputation-von-rueckwaertsfristen/
Erstellt am 14.04.2015 um 21:02 Uhr von nicoline
Melissa,
nicht so ganz einfach zu verstehen, erfordert sehr viel Geduld.
Nochmal zurück zur Ankündigungs- (Rückwärtsfrist) frist:
Ist das tatsächlich so? Die vier Tage hätten ihr Ende doch eigentlich am Montag und nicht am Sonntag. Am Sonntag darf nicht angekündigt werden?
Zusätzlich darf diese Ankündigung ***weder an einem Samstag noch an einem Sonntag geschehen.*** Will eine Vorgesetzte beispielsweise für einen Freitag eine Spätschicht anordnen, so muss sie dies bereits am vorausgehenden Freitag getan haben.
Auszug aus:
http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20ankuendigfrist%20schichtplan%2009-2008.pdf
Erstellt am 14.04.2015 um 21:58 Uhr von Nubbel
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/teilzeitarbeit-arbeit-auf-abruf-112-ankuendigung_idesk_PI10413_HI570031.html
Berechnungstabelle zu § 12 Abs. 2 TzBfG:
Arbeitseinsatz • Ankündigungstag
Montag • Mittwoch (Vorwoche)
Dienstag • Donnerstag (Vorwoche)
Mittwoch • Freitag (Vorwoche)
Donnerstag • Freitag (Vorwoche)
Freitag • Freitag (Vorwoche)
Samstag • Montag (laufende Woche)
Sonntag (soweit zulässig) • Dienstag (laufende Woche)
Erstellt am 15.04.2015 um 07:14 Uhr von Hoppel
@ Nicoline
Guck mal auf Seite 2, da ist das Thema "Rückwärtsfrist" so erklärt, dass man´s auch verstehen kann. :-)
http://www.bmh-partner.com/fileadmin/user_upload/Dokumente/AuA_4-08_-_S._200.pdf
Erstellt am 15.04.2015 um 21:07 Uhr von nicoline
@Hoppel
ja danke, da ist es einfach und verständlich erklärt, hab es jetzt begriffen und werde nun auch nicht mehr weiter fragen :o))