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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung vor Eingang der Anhörung

A
Apollo
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns wurde eine Stelle als Materialplaner ausgeschieben (Intern wie Extern). Intern bestand jedoch für unsere Mitarbeiter schon vor Ablauf der Ausschreibungszeit keine Möglichkeit mehr, die Stellenausschreibung einzusehen um sich darauf zu bewerben.

Eine Mitarbeiterin, die bisher komissionierte, wurde bereits auf diese Stelle versetzt, obwohl das Bewerbungsverfahren noch lief und dem BR noch keine Anhörung zur Versetztung vorlag.

Des Weiten besteht bei uns das Problem, dass nun keine Person mehr zur Komissionierung da ist und somit die Kollegen in der Produktion selbst komissionieren müssten. Wir haben zum einen das Bedenken, dass hier keine neue Stelle zur Komissionierung ausgeschrieben wird und dass das eventuell zur einer automatischen Versetzung der Mitarbeiter führen könne, die derzeit selbst Komissionieren müssen.

Mitlerweile liegt und eine Anhörung zu Versetzung der Mitarbeiterin vor. Wie sollten wir mit der Anhörung umgehen. Es gibt eine interne Bewerberin (die bereits versetzte und eingesetzte Mitarbeiterin) und zwei konzerninterne Bewerber? Sollten wir die Anhörung einfach so genehmigen, oder gibt es driftige Ablehungsgründe, die hier angeführt werden sollten/könnten?

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Community-Antworten (5)

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wölfchen

02.04.2015 um 15:59 Uhr

. . . ist es denkbar, dass die Stelle nicht unbesetzt bleiben konnte und die betreffende Mitarbeiterin nur vorläufig dorthin versetzt wurde (bis zu 4 Wochen ist auch ohne Zustimmung des BR möglich), sozusagen als Sofortmaßnahme? Und die Bedenken, die Ihr wegen der künftigen Komissionierung habt - die könnt Ihr doch als Nachfrage an die Leitung stellen . . .

G
gironimo

02.04.2015 um 18:16 Uhr

bis zu 4 Wochen ist auch ohne Zustimmung des BR möglich<

Kritik an dieser Äußerung sei erlaubt. Man kann davon ausgehen, dass bei einer Versetzung von der Stelle Kommissionierung auf die Stelle Materialplanung die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, erhebliche Änderungen mit sich bringen. Also Versetzung und Zustimmung erforderlich auch für kürzere Zeit als 4 Wochen (§ 95 Abs. 3 BetrVG)

Einfach so durchwinken geht eigentlich nicht. Offenbar habt Ihr ja einen erheblichen Klärungsbedarf. Offenbar hat der AG noch nicht alle erforderlichen Informationen beigebracht.

Ich würde also unter Bezug auf § 99 Abs. 1 BetrVG dem AG mitteilen, dass Ihr noch nicht von einem Fristbeginn der Anhörung ausgeht, weil Informationen fehlen.

Und die zählt Ihr dann auf. Es sind ja einige z.B. Personalplanung und Auswirkungen der Maßnahme auf die Arbeitsplätze; Stellungnahme zu den anderen Bewerbungen usw.

G
gironimo

02.04.2015 um 18:26 Uhr

Ergänzung: Ihr solltet mit dem AG auch über die interne Ausschreibung von Stellen sprechen und natürlich im Zusammenhang mit der Versetzung auch über den § 101 BetrVG.

Wenn der AG wirklich von einer Dringlichkeit ausgehen wollte, hätte er ja von § 100 BetrVG-verfahren gebrauch machen müssen. Hat er aber auch nicht.

A
Apollo

02.04.2015 um 18:34 Uhr

Die Stelle als Materialplaner ist eine ganz neu kreierte Stelle und von der versetzung haben wir nur deshalb erfahren, weil ich die Kollegen bei uns beschwert haben, dass sie jetzt selbst komissionieren müssen. Die Interrims-Versetzung wurde auch nicht offiziell bekannt gegeben.

Ich muss vielleicht auch noch dazu mit angeben, dass es unseren Betriebsrat erst seit 2012 überhaupt gibt und alle Gremiumsmitglieder keine erfahrenen BRler sind. Wir müssen so viel Basisarbeit leisten und zusätzlich das alltagsgeschäft bewältigen... und zusätzlich muss ich euch glaube ich nicht erzählen, wie gerne die Geschäftsleitung einem Knüppel zwischen die Beine wirft.

G
gironimo

02.04.2015 um 19:49 Uhr

Sicher - aller Anfang ist schwer. Gerade dann, wenn die Geschäftsleitung eher mit Knüppeln wirft, solltet Ihr konsequent Eure Rechte einfordern (insbesondere bei §§ 99 ff BetrVG). Wenn Ihr hier Eure Rechte ggf. mit dem Arbeitsgericht durchsetzen müsst, solltet Ihr einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen (Beschlussfassung).

und zusätzlich das alltagsgeschäft bewältigen< meinst Du damit die alltägliche Arbeit außerhalb des BR? Wenn ja, wäre hier Eure nächste Baustelle. Der § 37 BetrVG räumt Euch die "erforderliche" Zeit für den BR ein. Da bleibt natürlich das Tagesgeschäft u.U. liegen. Aber das ist nicht Euer Problem, sondern das des Arbeitgebers.

Vielleicht solltet Ihr auch mal ein Seminar besuchen, was sich mit der Organisation einer effektiven BR-Arbeit befasst. Es gibt ja Anbieter, die hier brauchbares bieten.

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