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Vorbehaltliche Zustimmung zu einer Anhörung / Versetzung

S
schlaubischlau
Jan 2018 bearbeitet

Kann man einer Versetzung auch mit Vorbehalt zustimmen? Mitarbeiter haben sich auf neu geschaffene Stellen "B" beworben und nach erfolgten Bewerbungsgesprächen auch die mündliche Zusage des AG zur Versetzung erhalten. Die daraus resultierenden vakanten Stellen "A" sind für andere Mitarbeiter in Aussicht gestellt worden die aufgrund einer Teilbetriebsschliessung von der Kündigung betroffen wären. Der BR möchte gerne eine zeitgleiche Anhörung für diese Stellen/Versetzungen "A+B". Der AG argumentiert jedoch, dass die Anhörung der in der Zukunft vakanten Stellen "A" nicht parallel zur Anhörung "B" an den BR geben zu können, da erst durch die Zustimmung des BR zur Versetzung "B", "A" Stellen erst frei werden. Der BR hat Bedenken, dass die von der Kündigung bedrohten Mitarbeiter dieses Stellen dann vielleicht doch nicht bekommen. Deshalb die Frage kann der BR unter Vorbehalt zustimmen?

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Community-Antworten (6)

C
celestro

16.11.2017 um 17:05 Uhr

Er kann das so formulieren, aber das ist dann nicht wirksam. Eine solche Vorgehensweise ist nicht vorgesehen.

N
nicoline

17.11.2017 um 12:25 Uhr

Kann man einer Versetzung auch mit Vorbehalt zustimmen? ganz klar NEIN! Beim § 99 BetrVG gibt es nur Zustimmung oder Zustimmungsverweigerung mit den angegebenen Gründen. ArbG Dessau-Roßlau, 09.03.2016 - 10 BV 11/15 https://www.bund-verlag.de/aktuelles~E3-ArbG-Dessau-Betriebsrat-muss-Eingruppierung-voll-zustimmen~

C
Challenger

17.11.2017 um 12:39 Uhr

BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 Amtlicher Leitsatz:

  1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist.

  2. Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (insoweit Aufgabe der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 -- 6 ABR 59/78 -- BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).

C
Challenger

17.11.2017 um 22:49 Uhr

Zitat : Mitarbeiter haben sich auf neu geschaffene Stellen "B" beworben und nach erfolgten Bewerbungsgesprächen auch die mündliche Zusage des AG zur Versetzung erhalten.

Ergänzung : Wenn die MA sich auf andere Stellen im Betrieb beworben haben, dann sind sie logischerweise auch mit der Versetzung einverstanden. Aus diesem Grund entfällt daher eineMitbestimmung des BR.

A
anwatec

19.11.2017 um 02:40 Uhr

Challenger

richtig gelesen? "Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen ANDEREN BETRIEB des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist."

C
Challenger

19.11.2017 um 15:01 Uhr

Zitat von anwatec : "Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen ANDEREN BETRIEB des Arbeitgebers versetzt wird"

Dies ist nach §99 BetrVG der Regelfall, weil etwa der AN mit der Versetzung nicht einverstanden ist, oder es ihm letztlich egal ist

" Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist."

So eine der Kernaussagegen des BAG. Diese Entscheidung greift meiner Auffassung jedoch nur dann, wenn keine der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs.2 Nr.1 bis 6 vorliegt. Liegt jedoch einer oder mehrere der Gründe des Abs.2 vor, dann wird das MBR des BR meiner Meinung nach nicht verdrängt

Mein Zitat vom 17.11.2017 um 21:49 Uhr :

" Wenn die MA sich auf andere Stellen im Betrieb beworben haben, dann sind sie logischerweise auch mit der Versetzung einverstanden. Aus diesem Grund entfällt daher eine Mitbestimmung des BR......"

muss ich insoweit ergänzen :

"..... sofern keine der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs.2 Nr.1 bis 6 vorliegen. "

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