Listenvertreter = Wahlvorstand
Hallo, wir haben das Problem, dass die Listenvertreter einer Liste gleichzeitig auch im Wahlvorstand sind. Jetzt haben die beiden Listenvertreter alleine ohne Hinzuziehung weiterer Mitglieder des Wahlvorstandes den Eingang ihrer eigenen Liste bestätigt. Die Liste verbleibt erstmal bei den Listenvertretern, da sie sich weigern, ihre Liste in den Briefkasten des Wahlvorstandes zu hinterlegen oder dem Vorsitzenden zu übergeben. Frage: Können die Listenvertreter selbst für ihre eigene Liste den Eingang bestätigen und auch die ersten Prüfungen der Gültigkeit durchführen ? Wie kann der Rest des Wahlvorstandes sicher gehen, dass nach dem Eingang der Liste nicht weiter daran gearbeitet wird? Ist so ein Vorgehen rechtens? Was tun bei einem Interessenkonflikt zwischen Listenvertreter und Wahlvorstand?
Community-Antworten (12)
21.03.2022 um 17:15 Uhr
Die Prüfung einer Liste erfolgt immer durch den kompletten Wahlvorstand, siehe auch §7 der Wahlordnung, da steht der Wahlvorstand prüft und nicht einige oder einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes prüfen. Wie groß ist euer Wahlvorstand denn überhaupt?
21.03.2022 um 17:25 Uhr
unser Wahlvorstand umfasst 7 Mitglieder plus 2 Ersatzmitglieder. Eine umfassende Prüfung werden wir in einer Sitzung durchführen. Mir geht es hauptsächlich darum, ob die Listenvertreter den Eingang ihrer eigenen Liste ohne andere Mitglieder des Wahlvorstandes bestätigen dürfen. Ist dieser Interessenkonflikt ok?
21.03.2022 um 17:28 Uhr
Ich finde es nicht o.k., am Ende wird das aber ein Gericht entscheiden müssen (sofern es da Probleme gibt). Aber eine Liste bei der "Die Liste verbleibt erstmal bei den Listenvertretern, da sie sich weigern, ihre Liste in den Briefkasten des Wahlvorstandes zu hinterlegen oder dem Vorsitzenden zu übergeben." vorliegt, würde ich als "wurde noch nicht eingereicht" ansehen.
22.03.2022 um 10:27 Uhr
den Eingang bestätigen dürfen sie sehr wahrscheinlich, aber ansonsten siehe die Antwort von celestro.
22.03.2022 um 11:05 Uhr
Fitting RN 1 zu § 7 Wahlordnung Die Bestätigung ist vom Wahlvorst. zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Mitgl. des Wahlvorst. dürfte genügen; desgleichen die Unterschrift einer im Wahlbüro tätigen Hilfskraft des Wahlvorst.
RN 6 zu § 7 WO
Die Prüfung muss unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Grds. ist sie spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Vorschlagslisten vorzunehmen.
22.03.2022 um 12:06 Uhr
In eurem Wahlausschreiben habt ihr die Betriebsadresse des Wahlvorstands bekannt gegeben bei der Wahlvorschläge eingereicht werden müssen.
Solange der Wahlvorschlag dort nicht eingegangen ist, würde ich die Liste schlicht als noch nicht eingegangen betrachten und entsprechend auch nicht prüfen. Da der Vorsitzende nicht diesem Gespann anzugehören scheint, liegt es in eurer Kontrolle ob deren Liste es unter diesen Umständen überhaupt auf eine Tagesordnung schafft.
22.03.2022 um 14:15 Uhr
Ich frage mich, welchen Vorteil sich eine Liste durch solch ein Vorgehen verschaffen sollte? Die Reihenfolge der Abgabe spielt ja nur im Falle des § 6 (5) der WO eine Rolle, wenn es zu einer nennenswerten Anzahl von doppelten Stützunterschriften kommen sollte.
Die Liste als nicht existent zu betrachten, halte ich für kritisch. Immerhin ist ihr Eingang bestätigt worden.
Als WV Vorsitzender würde ich unverzüglich eine Sitzung anberaumen, die der Prüfung dieses Wahlvorschlages dient.
22.03.2022 um 16:39 Uhr
"Immerhin ist ihr Eingang bestätigt worden."
Von einem WVM, das selbst auf der Liste ist und sich weigert, diese eingegangene Liste dem WV / WVM zu geben. Finde den Fehler!
22.03.2022 um 16:46 Uhr
Ich würde sagen "ist gesichtet worden", aber nicht eingegangen. Eingegangen setzt voraus das es an Ort und Stelle beim WV vor liegt.
22.03.2022 um 16:54 Uhr
"Ich frage mich, welchen Vorteil sich eine Liste durch solch ein Vorgehen verschaffen sollte?"
Das einzige was mir einfallen würde, ist dass die Liste noch nicht fertig ist und man auf diesem Weg die Abgabefrist umgehen will.
"Die Liste als nicht existent zu betrachten, halte ich für kritisch. Immerhin ist ihr Eingang bestätigt worden."
Ich seh da kein großes Problem. Aktuell Fragen sich die im WV wie sie gegen so ein Verhalten (möglicherweise Arbeitsgerichtlich) vorgehen können. Wenn sie die Liste nicht akzeptieren da sie offensichtlich nicht eingegangen ist, drehen sie den Spieß um. Da müsste jetzt der Listenvertreter aktiv werden und dann möglicherweise bis vors Gericht damit gehen. Ob er sich dann vors Gericht stellt und weiter behauptet die Liste wäre korrekt eingegangen wage ich mal zu bezweifeln.
22.03.2022 um 17:49 Uhr
Mir ist keine Regelung bekannt, nach der ein Mitglied des WV nicht einen Wahlvorschlag entgegen nehmen darf, auf dem er selber als Bewerber geführt ist.
Die Möglichkeit, die Abgabefrist auf diese Weise zu umgehen sehe ich eigentlich auch nicht, jedenfalls nicht, wenn der WV hier sauber arbeitet. Der WV wird ja vernünftiger Weise unmittelbar oder kurz nach Abgabeschluss eine WV-Sitzung anberaumen um die Wahlvorschläge prüfen zu können. Wenn der Wahlvorschlag bei dieser Sitzung nicht vorliegt, wird er nicht zur Wahl zugelassen. Man kann schlichtweg einen nicht vorliegenden Wahlvorschlag weder prüfen, noch veröffentlichen.
Und wieso sollte der WV "gegen so ein Verhalten (möglicherweise Arbeitsgerichtlich) vorgehen" sollen? Wie sollte dann ein arbeitsgerichtlicher Beschluss aussehen? Der WV macht hier einfach seinen Job: Er hat jetzt Kenntnis erhalten, dass eine Liste eingegangen ist, also setzt der WV-Vors. eine Sitzung zur Prüfung des Wahlvorschlages an. Entweder liegt in der Sitzung der Wahlvorschlag vor, dann ist wieder alles gut. Oder er liegt nicht vor, dann wird das mit den beiden WV-Mitgliedern erörtert und das Ergebnis dieser Erörterung protokolliert. Da besteht doch gar kein Grund für den WV mehr zu tun als der Gesetzgeber ihm auferlegt hat und schon gar nicht sollte er sich am Nasenring durch die Manege zerren lassen.
22.03.2022 um 18:16 Uhr
"Mir ist keine Regelung bekannt, nach der ein Mitglied des WV nicht einen Wahlvorschlag entgegen nehmen darf, auf dem er selber als Bewerber geführt ist. "
Das dürfen sie natürlich aber für die Abgabe von Wahlvorschlägen wird ein klarer Ort benannt. Wenn man ihn nicht da abgibt und dann sich auch noch selbst den Eingang bestätigt begibt man sich auf dünnes Eis.
"Und wieso sollte der WV "gegen so ein Verhalten (möglicherweise Arbeitsgerichtlich) vorgehen" sollen? Wie sollte dann ein arbeitsgerichtlicher Beschluss aussehen?"
Keine Ahnung. Ich hab auch nicht gesagt dass das überhaupt möglich ist. Wenn Klapper aber schreibt ob das rechtens ist und was man da tun kann wird die Überlegung wohl in diese Richtung gehen. Ich schlage dem WV nur vor das sie es nicht zu ihrem Problem machen sondern zu dem des Listenverteters.
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